Berufungsurteil des 2. Zivilsenats zu Staatshaftungsansprüchen wegen objektiv rechtswidriger Beitragsbescheide eines Wasser- und Abwasserzweckverbandes - Erschienen am 17.04.2018 Im Berufungsverfahren wegen objektiv rechtswidriger Anschlussbeitragsbescheide gegen einen Wasser- und Abwasserzweckverband (PM vom 6. Februar 2018) hat der 2. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgericht in seinem heute verkündeten Berufungsurteil das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) abgeändert und die Klage abgewiesen.
Verhandlungstermin am 20. März 2018, 11.00 Uhr, im Berufungsverfahren 2 U 21/17 über Staatshaftungsansprüche von "Altanschließern" wegen rechtswidriger Gebührenbescheide - Erschienen am 06.02.2018 Der für Staatshaftungsansprüche zuständige 2. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat auf Dienstag den 20. März 2018, 11.00 Uhr, Termin zur Berufungsverhandlung anberaumt im ersten eingegangenen Berufungsverfahren betreffend eine Klage sogenannter „Altanschließer“ gegen einen Wasser- und Abwasserzweckverband auf Schadensersatz wegen eines aus Sicht der Kläger rechtswidrigen Anschlussbeitragsbescheides.
Neue Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - Erschienen am 14.12.2017 Am 1. Januar 2018 treten die neuen Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Kraft. Den Leitlinien liegen die Änderungen zugrunde, die bereits in die „Düsseldorfer Tabelle“, ebenfalls mit Wirkung zum 1. Januar 2018, aufgenommen worden sind.
Brandenburgisches Oberlandesgericht entscheidet über Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen über Luftbildaufnahmen - Erschienen am 27.11.2017 Der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat mit einem am 14. November 2017 verkündeten und heute veröffentlichten Urteil die Berufung einer Gesellschaft, die gewerblich Luftbildaufnahmen von Hausgrundstücken anbietet, gegen ein Unterlassungsurteil des Landgerichts Potsdam zurückgewiesen. Auf Antrag einer Verbraucherzentrale war die Beklagte vom Landgericht verpflichtet worden, in den von ihr geschlossenen Verträgen mit Verbrauchern ein Widerrufsrecht einzuräumen und über dieses Widerrufsrecht zutreffend zu belehren.