Hauptmenü

Allgemeines zum elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz des Landes Brandenburg

Elektronischer Rechtsverkehr via DE-Mail

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, eine DE-Mail zu übersenden. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der DE-Mail-Adressen der Gerichte.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, eine DE-Mail zu übersenden. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der DE-Mail-Adressen der Gerichte.

Ersatzeinreichung auf Datenträgern

Wenn die Übermittlung an die elektronische Poststelle wegen technischer Störungen oder wegen zu großer Datenmengen oder aus sonstigen Gründen nicht möglich ist, kann eine Ersatzeinreichung auf einem Datenträger vorgenommen werden. Die Unmöglichkeit der Übermittlung ist - möglichst unter Beifügung eines Schriftsatzes - glaubhaft darzulegen.

Die gesetzlichen Grundlagen hierzu sind geregelt in § 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 4  der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) bzw. für die in Anlage 1 des § 1 der in der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg (Brandenburgische Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – BbgERVV) genannten Verfahren in § 4 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4. i.V.m. § 2 BbgERVV.

Wenn die Übermittlung an die elektronische Poststelle wegen technischer Störungen oder wegen zu großer Datenmengen oder aus sonstigen Gründen nicht möglich ist, kann eine Ersatzeinreichung auf einem Datenträger vorgenommen werden. Die Unmöglichkeit der Übermittlung ist - möglichst unter Beifügung eines Schriftsatzes - glaubhaft darzulegen.

Die gesetzlichen Grundlagen hierzu sind geregelt in § 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 4  der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) bzw. für die in Anlage 1 des § 1 der in der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg (Brandenburgische Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – BbgERVV) genannten Verfahren in § 4 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4. i.V.m. § 2 BbgERVV.