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Terminhinweis: Verfahren über Entschädigung eines Gaststättenbetreibers wegen coronabedingter Schließung vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht

- Erschienen am 26.05.2021

Der für Amts- und Staatshaftung zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts verhandelt am Dienstag, den 1. Juni 2021 um 10.30 Uhr, Saal 018, über die Berufung des Hoteliers und Gaststättenbetreibers von Schloss Diedersdorf gegen das Land Brandenburg. Der Kläger begehrt wegen der coronabedingten Schließung der Gaststätte ab dem 23.03.2020 eine Entschädigung von dem beklagten Land, das die Schließung in § 6 Abs. 1 der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung anordnete. Der Kläger hat vor dem Landgericht Potsdam die Zahlung einer Entschädigung für Einnahmenausfall sowie für nicht durch den Betrieb gedeckte Kosten im Zeitraum vom 22.03. bis 07.04.2020 geltend gemacht. 

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) lägen nicht vor, weil unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen nur derjenige, der infolge einer eigenen Infektion wegen einer behördlichen Anordnung in der Ausübung seines Berufs gehindert sei, eine Entschädigung erhalte. Zu diesem Personenkreis zähle der Kläger nicht. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift scheide aus. Ein Anspruch auf Entschädigung ergebe sich auch nicht aus dem Ordnungsbehördengesetz, aus anderen entschädigungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen oder aus dem Staatshaftungsgesetz.

Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung und verfolgt seinen erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch weiter.

 Aktenzeichen:

  • 4 O 146/20 Landgericht Potsdam
  • 2 U 13/21 Brandenburgisches Oberlandesgericht

 Judith Janik
- Pressesprecherin -

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Datum
26.05.2021
Rubrik
Brandenburgisches Oberlandesgericht