Willkommen auf der Internetseite des Amtsgerichts Prenzlau

Amtsgericht Prenzlau
Baustraße 37
17291 Prenzlau
Tel.: 03984 861 0
Fax: 03984 861 300
Derzeit finden bei dem Amtsgericht Prenzlau keine allgemeinen Sprechzeiten statt.
Bitte tragen Sie Ihr Anliegen möglichst schriftlich vor oder vereinbaren Sie vorab einen Termin. Wenn Sie nicht wissen, ob eine schriftliche Antragstellung ausreichend ist, erkundigen Sie sich bitte telefonisch bei der zuständigen Geschäftsstelle.
Aktuelle Informationen zum Pandemieschutz
Das Amtsgericht ist geöffnet. Zugang zum Gericht haben alle Personen, die zu einem Termin geladen sind. Alle Personen können weiter öffentliche Verhandlungen besuchen.
Besucher werden unter Berücksichtigung der allgemeinen Empfehlungen zur Vermeidung einer weiteren Verbreitung des Coronavirus (COVID 19) dringend gebeten, die Notwendigkeit des Aufsuchens des Gerichtsgebäudes zu prüfen.
Nach der Sechsten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Sechste SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung -6. SARS-CoV-2-EindV) vom 12. Februar 2021 ist innerhalb des Gebäudes ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Dies gilt insbesondere im Wartebereich vor den Gerichtssälen. Die im Gerichtsgebäude zur Verfügung stehenden Desinfektionsmöglichkeiten sind zu nutzen.
Die allgemein bekannten Hygienemaßnahmen sind zu beachten. Es wird darum gebeten, das Gerichtsgebäude erst kurz vor Terminsbeginn zu betreten und danach zügig wieder zu verlassen. Für Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr besteht auf allen Verkehrsflächen (Eingangs- und Wartebereich, Flure, Toiletten etc.) die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske. In den Dienstzimmern und Sälen gelten die Anordnungen der/des jeweiligen Richterin/Richters, Rechtspflegerin/Rechtspflegers, Mitarbeiterin/Mitarbeiters.
Von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske sind ausgenommen:
1. Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren
2. Personen, denen die Verwendung einer medizinischen Maske wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist.
Sollten Sie zu diesem Personenkreis gehören, teilen Sie dies beim Betreten des Gebäudes den am Einlass tätigen Beschäftigten mit. Im Falle der vorstehenden Ziffer 2. ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
Der Zutritt zum Gebäude des Amtsgerichts kann Personen nicht gewährt werden, die
- an COVID 19 erkrankt sind,
- Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus infizierten Person hatten und dieser Kontakt nicht mehr als 14 Tage zurückliegt
- Erkältungssymptome (z.B. Husten, Fieber oder Atemnot) haben oder
- einer Quarantäneverpflichtung unterliegen
Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, § 1 Abs. 3 6. SARS-CoV-2-EindV muss eine Erfassung des Vor- und Familiennamens, der Telefonnummer oder der E-Mail-Adresse sowie von Datum und Zeitraum der Anwesenheit von Besucher/innen des Gerichts in einem Anwesenheitsnachweis erfolgen. Dieser Anwesenheitsnachweis wird für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt und wird an das zuständige Gesundheitsamt auf Verlangen herausgegeben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist wird der Anwesenheitsnachweis vernichtet. Eine Speicherung des Anwesenheitsnachweises erfolgt nicht.