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Das automatisierte Abrufverfahren SolumWEB

Mit der Einführung des Elektronischen Grundbuchs im Land Brandenburg besteht für zugelassene Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Möglichkeit, mit dem automatisierten Abrufverfahren SolumWEB Einsicht in Grundbücher zu erhalten.

Das für die Einsicht eingerichtete Grundbuchportal kann unter der Adresse https://grundbuch.brandenburg.de aufgerufen werden. Dort finden Sie auch weitere Informationen über das Verfahren.

Das automatisierte Abrufverfahren SolumWEB ist eine Onlinedienstleistung, die dem in § 133 Grundbuchordnung (GBO) genannten Teilnehmerkreis die Möglichkeit bietet, über das Internet nach entsprechender Anforderung den Inhalt des Grundbuches sowie die geführten Hilfsverzeichnisse einzusehen.

Die Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren SolumWEB bedarf der Genehmigung des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Für das Zulassungsverfahren gelten die Bestimmungen des § 133 GBO.

  • Der Zugang zum automatisierten Abrufverfahren steht gemäß § 133 Abs. 2 der Grundbuchordnung zunächst Behörden, Notarinnen bzw. Notaren und öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieuren offen. Diese nehmen am uneingeschränkten Abrufverfahren teil.
  • Gemäß § 133 Abs. 4 GBO i. V. m. § 82 Grundbuchverfügung ist die Nutzung des Abrufverfahrens auch für Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, bei dinglicher Berechtigung am Grundstück sowie beim Vorliegen einer Vollmacht der Eigentümerin bzw. des Eigentümers zulässig. Die aus diesen Gründen Nutzungsberechtigten werden zum eingeschränkten Abrufverfahren zugelassen, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 GBO vorliegen.

Auch bei der Teilnahme am eingeschränkten Abrufverfahren haben Sie den Zugriff auf alle Grundbücher des Landes Brandenburg, müssen aber jeweils vor jedem Abruf Ihr berechtigtes Interesse durch eine Darlegungserklärung elektronisch zu versichern.


  • Hinweise
    • Das automatisierte Grundbuchabrufverfahren steht ausschließlich zugelassenen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zur Verfügung. Sofern Sie für das Verfahren nicht zugelassen sind, wenden Sie sich wegen eines Grundbuchausdrucks bitte an das zuständige Grundbuchamt bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
    • Die Genehmigung der Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren in ei­nem Bundesland bedeutet keine bundesweite Zulassung. Sofern Sie auch am Verfahren anderer Bundesländer teilnehmen möchten, müssen Sie auch dort einen entsprechenden Antrag stellen.
    • Mit der förmlichen Genehmigung der Teilnahme erhalten Sie eine Benutzerkennung sowie ein administratives Bearbeiterkennzeichen. Dieses administrative Bearbeiterkennzeichen darf nur von Ihrer Benutzerverwalterin/Ihrem Benutzerverwalter bzw. Ihrer Administratorin oder Ihrem Administrator verwendet werden. Über dieses Bearbeiterkennzeichen muss je Bearbeiterin bzw. Bearbeiter ein eigenes Bearbeiterkennzeichen (mit eigenem Kennwort) eingerichtet werden. Jedes Bearbeiterkennzeichen darf nur von einer Person genutzt werden.
    • Das automatisierte Grundbuchabrufverfahren steht ausschließlich zugelassenen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zur Verfügung. Sofern Sie für das Verfahren nicht zugelassen sind, wenden Sie sich wegen eines Grundbuchausdrucks bitte an das zuständige Grundbuchamt bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
    • Die Genehmigung der Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren in ei­nem Bundesland bedeutet keine bundesweite Zulassung. Sofern Sie auch am Verfahren anderer Bundesländer teilnehmen möchten, müssen Sie auch dort einen entsprechenden Antrag stellen.
    • Mit der förmlichen Genehmigung der Teilnahme erhalten Sie eine Benutzerkennung sowie ein administratives Bearbeiterkennzeichen. Dieses administrative Bearbeiterkennzeichen darf nur von Ihrer Benutzerverwalterin/Ihrem Benutzerverwalter bzw. Ihrer Administratorin oder Ihrem Administrator verwendet werden. Über dieses Bearbeiterkennzeichen muss je Bearbeiterin bzw. Bearbeiter ein eigenes Bearbeiterkennzeichen (mit eigenem Kennwort) eingerichtet werden. Jedes Bearbeiterkennzeichen darf nur von einer Person genutzt werden.
  • Gebühren

    Die Gebühren des automatisierten Grundbuchabrufverfahrens sind im Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) geregelt

    Die einmalige Einrichtungsgebühr für die Teilnahme am eingeschränkten Abrufverfahren (§133 Abs. 4 Satz 3 GBO) beträgt 50,00 EUR. Die Zulassung in weiteren Bundesländern erfolgt gebührenfrei. Eine monatliche Gebühr wird nicht erhoben. Für jeden Abruf von Daten eines Grundbuchblattes beträgt die Gebühr 8,00 EUR. Eine Ermäßigung für Folgeabrufe wird nicht mehr gewährt. Der Abruf von Daten aus Hilfsverzeichnissen (Aktualitätsnachweis, Markentabelle, Flurstücks- und Eigentümerverzeichnis) ist gebührenfrei.

    Kostenfreiheit kann sich aus § 2 JVKostG bzw. § 6 Brandenburgisches Justizkostengesetz (JKGBbg) ergeben.

    Die Gebühren des automatisierten Grundbuchabrufverfahrens sind im Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) geregelt

    Die einmalige Einrichtungsgebühr für die Teilnahme am eingeschränkten Abrufverfahren (§133 Abs. 4 Satz 3 GBO) beträgt 50,00 EUR. Die Zulassung in weiteren Bundesländern erfolgt gebührenfrei. Eine monatliche Gebühr wird nicht erhoben. Für jeden Abruf von Daten eines Grundbuchblattes beträgt die Gebühr 8,00 EUR. Eine Ermäßigung für Folgeabrufe wird nicht mehr gewährt. Der Abruf von Daten aus Hilfsverzeichnissen (Aktualitätsnachweis, Markentabelle, Flurstücks- und Eigentümerverzeichnis) ist gebührenfrei.

    Kostenfreiheit kann sich aus § 2 JVKostG bzw. § 6 Brandenburgisches Justizkostengesetz (JKGBbg) ergeben.

  • Antragsverfahren sowie Umgang mit Problem- oder Fehlermeldungen

    Weitere Informationen sowie das Antragsformular für die Zulassung zum Abrufverfahren finden Sie in nachfolgend bereitstehenden Dokumenten. Den Antrag übersenden Sie bitte

    An den
    Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
    - Dezernat 7 / Grundbuchabrufverfahren -
    Gertrud-Piter-Platz 11
    14770 Brandenburg an der Havel

    Weitere Informationen sowie das Antragsformular für die Zulassung zum Abrufverfahren finden Sie in nachfolgend bereitstehenden Dokumenten. Den Antrag übersenden Sie bitte

    An den
    Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
    - Dezernat 7 / Grundbuchabrufverfahren -
    Gertrud-Piter-Platz 11
    14770 Brandenburg an der Havel

Kontakt

Anfragen, Mitteilungen, Problem- oder Fehlermeldungen übermitteln Sie bitte per E-Mail an solumweb@olg.brandenburg.de

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