Hauptmenü

Abteilungen des Amtsgerichts Neuruppin

Welche Abteilungen gibt es? Was genau wird dort bearbeitet? Was muss ich bei einer Antragstellung beachten?

  • Betreuungssachen

    Betreuungsabteilung

    Betreuung im gesetzlichen Sinn bedeutet, dass, wenn eine volljährige Person aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ( körperlich oder geistiger Art) ihre Angelegenheiten nicht besorgen kann, das Amtsgericht eine Person zur Betreuerin/zum Betreuer bestellt.

    Das Gericht bestellt die Betreuerin/den Betreuer und überwacht dessen Arbeit. Ferner wird über die Vergütungsanträge entschieden. Weiterhin ist das Gericht zuständig für die Erteilung von Genehmigungen für den Abschluss von genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften.

    Unter Service - Formulare finden Sie die aktuellen Vordrucke und Merkblätter der Betreuungsabteilung zum Download.


    Zentrales Vorsorgeregister

    Seit dem 01.03.2005 wurde für alle Bürgerinnen und Bürger ein Zentrales Vorsorgeregister eingerichtet. In diesem Register werden alle Vorsorgevollmachten gespeichert. Das Zentrale Vorsorgeregister wird von der Bundesnotarkammer geführt. Nähere Informationen zum Thema Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung finden Sie unter http://www.vorsorgeregister.de.

    Betreuungsabteilung

    Betreuung im gesetzlichen Sinn bedeutet, dass, wenn eine volljährige Person aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ( körperlich oder geistiger Art) ihre Angelegenheiten nicht besorgen kann, das Amtsgericht eine Person zur Betreuerin/zum Betreuer bestellt.

    Das Gericht bestellt die Betreuerin/den Betreuer und überwacht dessen Arbeit. Ferner wird über die Vergütungsanträge entschieden. Weiterhin ist das Gericht zuständig für die Erteilung von Genehmigungen für den Abschluss von genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften.

    Unter Service - Formulare finden Sie die aktuellen Vordrucke und Merkblätter der Betreuungsabteilung zum Download.


    Zentrales Vorsorgeregister

    Seit dem 01.03.2005 wurde für alle Bürgerinnen und Bürger ein Zentrales Vorsorgeregister eingerichtet. In diesem Register werden alle Vorsorgevollmachten gespeichert. Das Zentrale Vorsorgeregister wird von der Bundesnotarkammer geführt. Nähere Informationen zum Thema Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung finden Sie unter http://www.vorsorgeregister.de.

  • Ermittlungssachen, Ordnungswidrigkeiten, sonstige Strafsachen

    Ermittlungssachen

    Die Ermittlungsrichterin oder der Ermittlungsrichter ist zuständig im Ermittlungsverfahren bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft, wenn die Einholung richterlicher Beschlüsse erforderlich ist, insbesondere bei Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Erlass von Haftbefehlen, Durchsuchungsbeschlüssen, DNA-Beschlüssen, Entscheidungen über vorläufige Entziehungen der Fahrerlaubnis sowie Bestätigungen von Sicherstellungen und Beschlagnahmen.

    Strafsachen

    Sobald die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Anklage erhoben hat, ist aus dem Ermittlungsverfahren ein Strafverfahren geworden. Die Richterin oder der Richter lässt der Beschuldigten oder dem Beschuldigten die Anklageschrift zustellen. Nach Ablauf einer Frist zur Stellungnahme entscheidet das Gericht darüber, ob das Hauptverfahren eröffnet wird. Im Falle der Eröffnung werden gleichzeitig Termin zur Hauptverhandlung bestimmt und die Verfahrensbeteiligten (auch Zeuginnen und Zeugen und ggfs. Sachverständige) geladen. Ergebnis der Hauptverhandlung ist in der Regel ein Urteil, mit dem die Angeklagte oder der Angeklagte verurteilt oder freigesprochen wird. Auch andere verfahrensbeendende Beschlüsse (z. b. Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage) sind möglich.

    Ordnungswidrigkeiten

    Das Amtsgericht ist in Ordnungswidrigkeitenangelegenheiten zuständig, wenn eine Betroffene oder eine Betroffener nach Zustellung eines Bußgeldbescheides gegen diesen fristgemäß Einspruch eingelegt und die Ordnungsbehörde den Vorgang über die Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

    Beim Amtsgericht Neuruppin werden Verkehrsordnungswidrigkeiten, Ordnungswidrigkeiten gegen die Umwelt und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Abgabe von Arbeitslosenunterstützung verhandelt.

    Ermittlungssachen

    Die Ermittlungsrichterin oder der Ermittlungsrichter ist zuständig im Ermittlungsverfahren bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft, wenn die Einholung richterlicher Beschlüsse erforderlich ist, insbesondere bei Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Erlass von Haftbefehlen, Durchsuchungsbeschlüssen, DNA-Beschlüssen, Entscheidungen über vorläufige Entziehungen der Fahrerlaubnis sowie Bestätigungen von Sicherstellungen und Beschlagnahmen.

    Strafsachen

    Sobald die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Anklage erhoben hat, ist aus dem Ermittlungsverfahren ein Strafverfahren geworden. Die Richterin oder der Richter lässt der Beschuldigten oder dem Beschuldigten die Anklageschrift zustellen. Nach Ablauf einer Frist zur Stellungnahme entscheidet das Gericht darüber, ob das Hauptverfahren eröffnet wird. Im Falle der Eröffnung werden gleichzeitig Termin zur Hauptverhandlung bestimmt und die Verfahrensbeteiligten (auch Zeuginnen und Zeugen und ggfs. Sachverständige) geladen. Ergebnis der Hauptverhandlung ist in der Regel ein Urteil, mit dem die Angeklagte oder der Angeklagte verurteilt oder freigesprochen wird. Auch andere verfahrensbeendende Beschlüsse (z. b. Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage) sind möglich.

    Ordnungswidrigkeiten

    Das Amtsgericht ist in Ordnungswidrigkeitenangelegenheiten zuständig, wenn eine Betroffene oder eine Betroffener nach Zustellung eines Bußgeldbescheides gegen diesen fristgemäß Einspruch eingelegt und die Ordnungsbehörde den Vorgang über die Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

    Beim Amtsgericht Neuruppin werden Verkehrsordnungswidrigkeiten, Ordnungswidrigkeiten gegen die Umwelt und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Abgabe von Arbeitslosenunterstützung verhandelt.

  • Familiensachen

    Familiensachen sind

    • Ehesachen,
    • Kindschaftssachen,
    • Abstammungssachen,
    • Adoptionssachen,
    • Ehewohnungs- und Haushaltssachen,
    • Gewaltschutzsachen,
    • Versorgungsausgleichssachen,
    • Unterhaltssachen,
    • Güterrechtssachen,
    • sonstige Familiensachen,
    • Lebenspartnerschaftssachen

    Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

    • Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 FamFG und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9 FamFG ,
    • Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 FamFG und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 FamFG sowie
    • sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 FamFG und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2 FamFG.

    Familiensachen sind

    • Ehesachen,
    • Kindschaftssachen,
    • Abstammungssachen,
    • Adoptionssachen,
    • Ehewohnungs- und Haushaltssachen,
    • Gewaltschutzsachen,
    • Versorgungsausgleichssachen,
    • Unterhaltssachen,
    • Güterrechtssachen,
    • sonstige Familiensachen,
    • Lebenspartnerschaftssachen

    Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

    • Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 FamFG und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9 FamFG ,
    • Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 FamFG und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 FamFG sowie
    • sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 FamFG und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2 FamFG.
  • Grundbuchsachen

    Die Grundbücher werden von den jeweiligen Amtsgerichten als Grundbuchamt geführt. Das Grundbuchamt ist zuständig für die Führung der Grundbücher, sowie für die Erteilung von Grundbuchauszügen. Das Grundbuchamt Neuruppin ist zuständig für alle Grundstücke die im Bezirk des Amtsgerichts Neuruppin liegen. ausführliche Informationen

    Die Grundbücher werden von den jeweiligen Amtsgerichten als Grundbuchamt geführt. Das Grundbuchamt ist zuständig für die Führung der Grundbücher, sowie für die Erteilung von Grundbuchauszügen. Das Grundbuchamt Neuruppin ist zuständig für alle Grundstücke die im Bezirk des Amtsgerichts Neuruppin liegen. ausführliche Informationen

    Das Grundbuchamt informiert:

    Anträge auf Erteilung von Grundbuchauszügen bitte nur per Post einreichen; E-Mail-Anträge können nicht bearbeitet werden.

    Das Grundbuchamt informiert:

    Anträge auf Erteilung von Grundbuchauszügen bitte nur per Post einreichen; E-Mail-Anträge können nicht bearbeitet werden.

  • Handelsregister

    In den am Sitz des Landgerichtes ansässigen Amtsgerichten geführten Handelsregistern - Amtsgericht Neuruppin für den Bereich des Landgerichtsbezirk Neuruppin - werden die wesentlichen Rechtsverhältnisse der Kaufleute und Unternehmen registriert. ausführliche Informationen

    Achtung! Wichtiger Hinweis des Registergerichts:
    Häufig erstellen private "Wirtschaftsverlage" amtlich aussehende Rechnungen für Eintragungen in private Register kurz nach Veröffentlichung der im hiesigen Handelsregister erfolgten Eintragung. Diese Angebote in Form von Rechnungen sind der gerichtlichen Kostenrechnung nachempfunden. Teilweise werden diese Rechnungen sogar gefälscht und sind bis auf die Kontoverbindung identisch mit der hier zu erstellenden Rechnung.

    Es handelt sich hierbei NICHT um die Rechnung für die Eintragung in das Handelsregister.

    Die Kostenrechnung des Gerichts für die Gebühren und Auslagen der Handelsregistereintragung wird Ihnen ausschließlich von der
    Landeshauptkasse - Zentrales Forderungsmanagement - des Landes Brandenburg übermittelt.
    Anfallende Gerichtskosten sind nur auf das Konto der Landeshauptkasse - Zentrales Forderungsmanagement -
    (BIC: WELADEDDXXX, IBAN: DE63 3005 0000 7110 4040 06) zu zahlen.

    In den am Sitz des Landgerichtes ansässigen Amtsgerichten geführten Handelsregistern - Amtsgericht Neuruppin für den Bereich des Landgerichtsbezirk Neuruppin - werden die wesentlichen Rechtsverhältnisse der Kaufleute und Unternehmen registriert. ausführliche Informationen

    Achtung! Wichtiger Hinweis des Registergerichts:
    Häufig erstellen private "Wirtschaftsverlage" amtlich aussehende Rechnungen für Eintragungen in private Register kurz nach Veröffentlichung der im hiesigen Handelsregister erfolgten Eintragung. Diese Angebote in Form von Rechnungen sind der gerichtlichen Kostenrechnung nachempfunden. Teilweise werden diese Rechnungen sogar gefälscht und sind bis auf die Kontoverbindung identisch mit der hier zu erstellenden Rechnung.

    Es handelt sich hierbei NICHT um die Rechnung für die Eintragung in das Handelsregister.

    Die Kostenrechnung des Gerichts für die Gebühren und Auslagen der Handelsregistereintragung wird Ihnen ausschließlich von der
    Landeshauptkasse - Zentrales Forderungsmanagement - des Landes Brandenburg übermittelt.
    Anfallende Gerichtskosten sind nur auf das Konto der Landeshauptkasse - Zentrales Forderungsmanagement -
    (BIC: WELADEDDXXX, IBAN: DE63 3005 0000 7110 4040 06) zu zahlen.

  • Insolvenzverfahren

    Ist eine natürliche Person oder ein Unternehmen zahlungsunfähig bzw. überschuldet, so dient das Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung dazu, die Gläubiger/innen gemeinschaftlich in einem geordneten Verfahren zu befriedigen. ausführliche Informationen

    Veröffentlichungen  des Insolvenzgerichtes im Internet finden Sie unter http://www.insolvenzbekanntmachungen.de/ 

    Ist eine natürliche Person oder ein Unternehmen zahlungsunfähig bzw. überschuldet, so dient das Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung dazu, die Gläubiger/innen gemeinschaftlich in einem geordneten Verfahren zu befriedigen. ausführliche Informationen

    Veröffentlichungen  des Insolvenzgerichtes im Internet finden Sie unter http://www.insolvenzbekanntmachungen.de/ 

  • Landwirtschaftssachen

    Das Landwirtschaftsgericht ist zuständig bei allen Streitigkeiten

    • aus Landpachtverträgen,
    • bei Beanstandungen von Landpachtverträgen nach dem Landpachtverkehrsgesetz, von Fischereipachtverträgen nach dem Fischereigesetz und von Jagdpachtverträgen nach dem Bundesjagdgesetz,
    • in Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz, soweit landwirtschaftliche Flächen betroffen sind und
    • bei Einwendungen gegen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht in § 10 Reichssiedlungsgesetz.

    Die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts in Streitsachen nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz bsw. auf Zahlung von Abfindungen des ehemaligen LPG-Mitgliedes gegen die LPG-Nachfolgegesellschaften besteht nach wie vor. Allerdings laufen diese Verfahren, die nach der Wende den ganz überwiegenden Teil der Landwirtschaftssachen ausmachten, wegen Erreichens der 10-jährigen Verjährungsfrist aus.

    Das Landwirtschaftsgericht ist zuständig bei allen Streitigkeiten

    • aus Landpachtverträgen,
    • bei Beanstandungen von Landpachtverträgen nach dem Landpachtverkehrsgesetz, von Fischereipachtverträgen nach dem Fischereigesetz und von Jagdpachtverträgen nach dem Bundesjagdgesetz,
    • in Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz, soweit landwirtschaftliche Flächen betroffen sind und
    • bei Einwendungen gegen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht in § 10 Reichssiedlungsgesetz.

    Die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts in Streitsachen nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz bsw. auf Zahlung von Abfindungen des ehemaligen LPG-Mitgliedes gegen die LPG-Nachfolgegesellschaften besteht nach wie vor. Allerdings laufen diese Verfahren, die nach der Wende den ganz überwiegenden Teil der Landwirtschaftssachen ausmachten, wegen Erreichens der 10-jährigen Verjährungsfrist aus.

  • Nachlasssachen

    Das Nachlassgericht regelt sämtliche rechtliche Angelegenheiten nach dem Tod eines Menschen.

    Zuständig ist das Amtsgericht (Nachlassgericht), in dessen Bezirk die Verstorbene oder der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes den letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für die Antragstellung kann darüber hinaus jedes Amtsgericht im Wege der Rechtshilfe zuständig sein, in dessen Bezirk Sie als Antragsteller/in Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. ausführliche Informationen

    Das Nachlassgericht regelt sämtliche rechtliche Angelegenheiten nach dem Tod eines Menschen.

    Zuständig ist das Amtsgericht (Nachlassgericht), in dessen Bezirk die Verstorbene oder der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes den letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für die Antragstellung kann darüber hinaus jedes Amtsgericht im Wege der Rechtshilfe zuständig sein, in dessen Bezirk Sie als Antragsteller/in Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. ausführliche Informationen

  • Personenstandssachen

    Lehnt die zuständige Standesbeamtin oder der zuständige Standesbeamte die Vornahme einer nach dem Personenstandsgesetz vorzunehmenden Amtshandlung (z. B. Aufgebot, Eintragung ins Heirats-, Familien-, Geburten oder Sterbebuch) ab, kann die Standesbeamtin oder der Standesbeamte auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch eine Entscheidung des Amtsgerichts dazu angehalten werden.

    Lehnt die zuständige Standesbeamtin oder der zuständige Standesbeamte die Vornahme einer nach dem Personenstandsgesetz vorzunehmenden Amtshandlung (z. B. Aufgebot, Eintragung ins Heirats-, Familien-, Geburten oder Sterbebuch) ab, kann die Standesbeamtin oder der Standesbeamte auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch eine Entscheidung des Amtsgerichts dazu angehalten werden.

  • Vereinsregister

    Das Vereinsregister wird von den Amtsgerichten geführt. Örtlich zuständig ist seit dem 01.08.2006 das Amtsgericht, welches seinen Sitz bei dem jeweiligen Landgericht hat, in dessen Bezirk der Verein ansässig ist (Amtsgericht Neuruppin für den Bereich des Landgerichtsbezirk Neuruppin). ausführliche Informationen

    Das Vereinsregister wird von den Amtsgerichten geführt. Örtlich zuständig ist seit dem 01.08.2006 das Amtsgericht, welches seinen Sitz bei dem jeweiligen Landgericht hat, in dessen Bezirk der Verein ansässig ist (Amtsgericht Neuruppin für den Bereich des Landgerichtsbezirk Neuruppin). ausführliche Informationen

  • Zivilsachen

    Das Amtsgericht ist für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 5.000,00 € zuständig, ohne Beachtung des Streitwertes zum Beispiel in Mietangelegenheiten. Dem Gericht obliegen die vorbereitenden Maßnahmen zur Terminsanberaumung nach Eingang einer Klage und die Durchführung von Verhandlungsterminen.

    Das Amtsgericht ist für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 5.000,00 € zuständig, ohne Beachtung des Streitwertes zum Beispiel in Mietangelegenheiten. Dem Gericht obliegen die vorbereitenden Maßnahmen zur Terminsanberaumung nach Eingang einer Klage und die Durchführung von Verhandlungsterminen.

  • Zwangsversteigerung

    Das Amtsgericht Neuruppin - Zwangsversteigerungsabteilung - ist als Vollstreckungsgericht zuständig für alle Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren im Landgerichtsbezirk Neuruppin.

    Alle Verfahren zur Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung der Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte, die in den Amtsgerichtsbezirken Neuruppin, Oranienburg, Perleberg, Prenzlau, Schwedt/Oder und Zehdenick liegen, werden ausschließlich beim Amtsgericht Neuruppin durchgeführt. ausführliche Informationen

    Das Amtsgericht Neuruppin - Zwangsversteigerungsabteilung - ist als Vollstreckungsgericht zuständig für alle Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren im Landgerichtsbezirk Neuruppin.

    Alle Verfahren zur Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung der Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte, die in den Amtsgerichtsbezirken Neuruppin, Oranienburg, Perleberg, Prenzlau, Schwedt/Oder und Zehdenick liegen, werden ausschließlich beim Amtsgericht Neuruppin durchgeführt. ausführliche Informationen

  • Zwangsvollstreckungssachen

    Die Zwangsvollstreckung dient der zwangsweisen Durchsetzung des titulierten (durch Urteil etc.) ausgesprochenen Anspruchs. Es gibt verschiedene Arten der Zwangsvollstreckung, wie zum Beispiel die Pfändung des Arbeitseinkommens, des Kontos u.s.w.. Ferner ist die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers oder einer Gerichtsvollzieherin möglich.

    Das Zwangsvollstreckungsverfahren findet nur auf Antrag statt. Das AG Neuruppin ist zuständig, wenn der Wohnsitz der Schuldnerin oder des Schuldners im hiesigen Amtsgerichtsbezirk liegt.

    Das Zwangsvollstreckungsrecht ist ein staatliches Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung oder Sicherung von zivilrechtlichen Ansprüchen einer Gläubigerin oder eines Gläubigers gegenüber einer Schuldnerin oder eines Schuldners. Das Verfahren der Zwangsvollstreckung ist vor allem in Buch 8 der Zivilprozessordnung (ZPO) und durch das Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) geregelt. Es umfasst die Vollstreckung wegen Geldforderungen und anderer Ansprüche in das bewegliche und unbewegliche Vermögen. Dazu gehören Vorschriften über die Pfändung und Verwertung von beweglichen Gegenständen, die Zwangsversteigerung und -verwaltung von Immobilien und die Forderungspfändung wie zum Beispiel die Lohn- und Gehaltspfändung.

    Weitere Informationen und Hinweise finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

    Die Zwangsvollstreckung dient der zwangsweisen Durchsetzung des titulierten (durch Urteil etc.) ausgesprochenen Anspruchs. Es gibt verschiedene Arten der Zwangsvollstreckung, wie zum Beispiel die Pfändung des Arbeitseinkommens, des Kontos u.s.w.. Ferner ist die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers oder einer Gerichtsvollzieherin möglich.

    Das Zwangsvollstreckungsverfahren findet nur auf Antrag statt. Das AG Neuruppin ist zuständig, wenn der Wohnsitz der Schuldnerin oder des Schuldners im hiesigen Amtsgerichtsbezirk liegt.

    Das Zwangsvollstreckungsrecht ist ein staatliches Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung oder Sicherung von zivilrechtlichen Ansprüchen einer Gläubigerin oder eines Gläubigers gegenüber einer Schuldnerin oder eines Schuldners. Das Verfahren der Zwangsvollstreckung ist vor allem in Buch 8 der Zivilprozessordnung (ZPO) und durch das Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) geregelt. Es umfasst die Vollstreckung wegen Geldforderungen und anderer Ansprüche in das bewegliche und unbewegliche Vermögen. Dazu gehören Vorschriften über die Pfändung und Verwertung von beweglichen Gegenständen, die Zwangsversteigerung und -verwaltung von Immobilien und die Forderungspfändung wie zum Beispiel die Lohn- und Gehaltspfändung.

    Weitere Informationen und Hinweise finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Ausführliche Informationen

Zu nachfolgenden Abteilungen erhalten Sie ausführliche Informationen:

Zu nachfolgenden Abteilungen erhalten Sie ausführliche Informationen: