Schiedsstellen
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Die Schiedsstellen haben die Aufgabe, zwischen Beteiligten bestehende Streitigkeiten außergerichtlich zu schlichten. Eine Schiedsverhandlung ist dann erfolgreich, wenn sie den Streit durch einen Vergleich erledigen konnte. Dieser Vergleich muss einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Er bildet dann die Grundlage für eine Vollstreckung wie ein gerichtlicher Titel oder eine notarielle vollstreckbare Urkunde.
Durch das Brandenburgische Schlichtungsgesetz (BbgSchG) vom 05.10.2000 ist festgeschrieben, dass in bestimmten zivilrechtlichen Streitigkeiten vor Erhebung einer Klage bei dem Amtsgericht eine Verhandlung vor einer Schiedsstelle stattgefunden haben muss. Erst wenn die Verhandlung vor der Schiedsstelle erfolglos war, ist die Klage zulässig.
Hierbei handelt es sich um Nachbarschaftsstreitigkeiten, wie zum Beispiel
- überhängender Zweige und Wurzeln gem. § 910 BGB,
- Obstfall in Nachbars Garten gem. § 911 BGB ,
- Gewächse und Bäume, die zu dicht an die Grundstücksgrenze gesetzt wurden gem. § 923 BGB
- sowie Ansprüche, die nach dem brandenburgischen Nachbarrecht geregelt werden,
und Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, wie zum Beispiel
- Beleidigung
- Verletzung des Briefgeheimnisses
- Bedrohung
- leichte Körperverletzung und
- Sachbeschädigung.
Darüber hinaus nehmen die Schiedsstellen eine wichtige Funktion im Täter-Opfer-Ausgleich wahr. Mit der Erhebung einer Privatklage vor dem Amtsgericht - Strafrichter - (z. B. bei einer Beleidigung) muss eine Bescheinigung über die erfolglose Sühneverhandlung beigefügt werden.
Die Schiedsstellen haben die Aufgabe, zwischen Beteiligten bestehende Streitigkeiten außergerichtlich zu schlichten. Eine Schiedsverhandlung ist dann erfolgreich, wenn sie den Streit durch einen Vergleich erledigen konnte. Dieser Vergleich muss einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Er bildet dann die Grundlage für eine Vollstreckung wie ein gerichtlicher Titel oder eine notarielle vollstreckbare Urkunde.
Durch das Brandenburgische Schlichtungsgesetz (BbgSchG) vom 05.10.2000 ist festgeschrieben, dass in bestimmten zivilrechtlichen Streitigkeiten vor Erhebung einer Klage bei dem Amtsgericht eine Verhandlung vor einer Schiedsstelle stattgefunden haben muss. Erst wenn die Verhandlung vor der Schiedsstelle erfolglos war, ist die Klage zulässig.
Hierbei handelt es sich um Nachbarschaftsstreitigkeiten, wie zum Beispiel
- überhängender Zweige und Wurzeln gem. § 910 BGB,
- Obstfall in Nachbars Garten gem. § 911 BGB ,
- Gewächse und Bäume, die zu dicht an die Grundstücksgrenze gesetzt wurden gem. § 923 BGB
- sowie Ansprüche, die nach dem brandenburgischen Nachbarrecht geregelt werden,
und Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, wie zum Beispiel
- Beleidigung
- Verletzung des Briefgeheimnisses
- Bedrohung
- leichte Körperverletzung und
- Sachbeschädigung.
Darüber hinaus nehmen die Schiedsstellen eine wichtige Funktion im Täter-Opfer-Ausgleich wahr. Mit der Erhebung einer Privatklage vor dem Amtsgericht - Strafrichter - (z. B. bei einer Beleidigung) muss eine Bescheinigung über die erfolglose Sühneverhandlung beigefügt werden.
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Das Schlichtungsverfahren wird durch einen Antrag eingeleitet. Bei der Antragstellung ist die Schiedsfrau bzw. der Schiedsmann behilflich.
Die Kosten des Schlichtungsverfahrens sind gering. Bei den Schiedsstellen werden Gebühren für das Schlichtungsverfahren in Höhe von 10 Euro erhoben, bei einem Vergleich werden 20 Euro erhoben. Nur in besonderen - insbesondere schwierigen Fällen - können die Kosten bis zu 40 Euro betragen. Hinzu kommen noch Auslagen wie Schreibauslagen, Telefon- und Zustellungskosten.
Gegenüber einem Verfahren vor Gericht spart eine außergerichtliche Einigung auf jeden Fall Zeit, Geld und Nerven. Nutzen Sie deshalb die eingerichteten Schiedsstellen. Die dort ehrenamtlich tätigen Schiedsfrauen und -männer, die geduldig auf Ihr Anliegen eingehen, verdienen Ihr Vertrauen.
Das Schlichtungsverfahren wird durch einen Antrag eingeleitet. Bei der Antragstellung ist die Schiedsfrau bzw. der Schiedsmann behilflich.
Die Kosten des Schlichtungsverfahrens sind gering. Bei den Schiedsstellen werden Gebühren für das Schlichtungsverfahren in Höhe von 10 Euro erhoben, bei einem Vergleich werden 20 Euro erhoben. Nur in besonderen - insbesondere schwierigen Fällen - können die Kosten bis zu 40 Euro betragen. Hinzu kommen noch Auslagen wie Schreibauslagen, Telefon- und Zustellungskosten.
Gegenüber einem Verfahren vor Gericht spart eine außergerichtliche Einigung auf jeden Fall Zeit, Geld und Nerven. Nutzen Sie deshalb die eingerichteten Schiedsstellen. Die dort ehrenamtlich tätigen Schiedsfrauen und -männer, die geduldig auf Ihr Anliegen eingehen, verdienen Ihr Vertrauen.
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Im Bezirk des Amtsgerichts Neuruppin existieren 12 Schiedsstellen. Diese sind durch den Vorsitzenden sowie - im Verhinderungsfall - durch dessen Stellvertreter besetzt.
Örtlich zuständig ist diejenige Schiedsstelle, in deren Bezirk der Antragsgegner wohnt (bzw. die Gesellschaft ihren Sitz hat).
Die Schiedsleute werden von der Gemeinde oder dem Amtsausschuss gewählt. Sodann werden sie von dem Direktor des Amtsgerichts verpflichtet. Dieser übt auch die Dienst- und Fachaufsicht aus.
Kontaktdaten und Zuständigkeiten der Schiedspersonen können Sie der nachfolgenden Übersicht entnehmen:
Gemeinde Fehrbellin - Telefon: 033932 - 595 - 300
Vorsitzende: Annelie Fiebelkorn, Stellvertreter: Klaus ZemlinGemeinde Heiligengrabe - Telefon: 0171 - 36 96 122
Vorsitzender: Thomas Jansen, Stellvertreter: Dieter HermStadt Kyritz - Telefon: 033971 - 308909
Vorsitzender: Harald Backhaus, Stellvertreter: Thomas MichaelisAmt Lindow (Mark) - Telefon: 033933 - 896 - 35
Vorsitzender: Rolf Piaskowski, Stellvertretende: Ines JasterAmt Neustadt (Dosse) - Telefon: 033970 - 95 - 201
Vorsitzender: Klaus Lehwald, Stellvertretende: Erika KnappeStadt Rheinsberg - Telefon: 033931 -55101
Vorsitzende: Michael Schönherr, Stellvertreter: Hans-Georg RiegerAmt Temnitz - Telefon: 033920 - 675 - 30
Vorsitzender: Jürgen Bonk, Stellvertretende: Jan GreveGemeinde Wusterhausen (Dosse) - Telefon: 033979 - 877 - 0
Vorsitzende: Gesine Tille, Stellvertreter: Bernd KummerStadt Neuruppin Bezirk I - Telefon: 03391 - 355 - 171 oder 355 - 5
Vorsitzender: Achibert Bauer, Stellvertreter: Jürgen DechslingStadt Neuruppin Bezirk II - Telefon: 03391 - 355 - 171 oder 355 - 5
Vorsitzender: Andreas Roß, Stellvertreter: Steven Kranz
Stadt Neuruppin Bezirk III - Telefon: 03391 - 355 - 171 oder 355 - 5
Vorsitzende: Hannelore Gussmann, Stellvertreter: Jörg Peter ReblinStadt Wittstock (Dosse) - Telefon: 03394 - 429 - 430
Vorsitzender: Michael Rexin, Stellvertretende: Carola KrauseIm Bezirk des Amtsgerichts Neuruppin existieren 12 Schiedsstellen. Diese sind durch den Vorsitzenden sowie - im Verhinderungsfall - durch dessen Stellvertreter besetzt.
Örtlich zuständig ist diejenige Schiedsstelle, in deren Bezirk der Antragsgegner wohnt (bzw. die Gesellschaft ihren Sitz hat).
Die Schiedsleute werden von der Gemeinde oder dem Amtsausschuss gewählt. Sodann werden sie von dem Direktor des Amtsgerichts verpflichtet. Dieser übt auch die Dienst- und Fachaufsicht aus.
Kontaktdaten und Zuständigkeiten der Schiedspersonen können Sie der nachfolgenden Übersicht entnehmen:
Gemeinde Fehrbellin - Telefon: 033932 - 595 - 300
Vorsitzende: Annelie Fiebelkorn, Stellvertreter: Klaus ZemlinGemeinde Heiligengrabe - Telefon: 0171 - 36 96 122
Vorsitzender: Thomas Jansen, Stellvertreter: Dieter HermStadt Kyritz - Telefon: 033971 - 308909
Vorsitzender: Harald Backhaus, Stellvertreter: Thomas MichaelisAmt Lindow (Mark) - Telefon: 033933 - 896 - 35
Vorsitzender: Rolf Piaskowski, Stellvertretende: Ines JasterAmt Neustadt (Dosse) - Telefon: 033970 - 95 - 201
Vorsitzender: Klaus Lehwald, Stellvertretende: Erika KnappeStadt Rheinsberg - Telefon: 033931 -55101
Vorsitzende: Michael Schönherr, Stellvertreter: Hans-Georg RiegerAmt Temnitz - Telefon: 033920 - 675 - 30
Vorsitzender: Jürgen Bonk, Stellvertretende: Jan GreveGemeinde Wusterhausen (Dosse) - Telefon: 033979 - 877 - 0
Vorsitzende: Gesine Tille, Stellvertreter: Bernd KummerStadt Neuruppin Bezirk I - Telefon: 03391 - 355 - 171 oder 355 - 5
Vorsitzender: Achibert Bauer, Stellvertreter: Jürgen DechslingStadt Neuruppin Bezirk II - Telefon: 03391 - 355 - 171 oder 355 - 5
Vorsitzender: Andreas Roß, Stellvertreter: Steven Kranz
Stadt Neuruppin Bezirk III - Telefon: 03391 - 355 - 171 oder 355 - 5
Vorsitzende: Hannelore Gussmann, Stellvertreter: Jörg Peter ReblinStadt Wittstock (Dosse) - Telefon: 03394 - 429 - 430
Vorsitzender: Michael Rexin, Stellvertretende: Carola Krause