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Nachlassgericht

Das Nachlassgericht regelt sämtliche rechtliche Angelegenheiten nach dem Tod eines Menschen.

Zuständig ist das Amtsgericht (Nachlassgericht), in dessen Bezirk die Verstorbenen  oder der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes den letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für die Antragstellung kann darüber hinaus jedes Amtsgericht im Wege der Rechtshilfe zuständig sein, in dessen Bezirk Sie als Antragsteller Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Die Aufgaben eines Nachlassgerichts sind:

Testamentsverwahrung

Ein privatschriftliches, also mit der Hand geschriebenes Testament, kann zu Hause an einem gesicherten Ort verwahrt oder in die gerichtliche Verwahrung gegeben werden.

Wenn Sie ein privatschriftliches Testament beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung geben wollen, so bringen Sie bitte außer Ihrem gültigen Personalausweis auch Ihre Geburtsurkunde mit. Die Testamentshinterlegung wird beim Zentralen Testamentsregister erfasst und das Geburtsstandesamt hiervon benachrichtigt. Dadurch ist gewährleistet, dass im Todesfall das Testament eröffnet wird.

Testamentseröffnung

Soll nach dem Tod einer Person ein Testament oder Erbvertrag vom Amtsgericht eröffnet werden, so bringen Sie bitte das Testament im Original, die Sterbeurkunde der Verstorbenen bzw. des Verstorbenen sowie ein Verzeichnis mit allen imTestament bedachten Erben nebst Postanschrift mit. Bitte tragen Sie in die Liste auch mögliche gesetzliche Erben mit Postanschrift ein. Gesetzliche Erben sind in der Regel neben dem Ehegatten die Verwandten (Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern etc.).

Die Angabe der Adresse ist erforderlich, weil alle im Testament bedachten Erbinnen und Erben und evtl. Vermächtnisnehmerinnen und  Vermächtnisnehmer von der Testamentseröffnung zu benachrichtigen sind. Auch die Angabe aller gesetzlichen Erben mit vollständigem Namen und Anschrift ist erforderlich, um das Testament im Falle der Enterbung und mit der Möglichkeit der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen auch diesem Personenkreis bekannt zu geben.

Erbschein

Das Erbscheinverfahren dient der Prüfung des Erbrechts und der Feststellung der Erbin und des Erben bzw. der Erben. Ein Erbschein weist das Erbrecht im Rechtsverkehr aus. Der Erbschein genießt öffentlichen Glauben, § 2366 BGB.

Zuständiges Gericht bzw. Beurkundung bei einer Notarin oder bei einem Notar

Zuständig ist grundsätzlich das Nachlassgericht, bei dem die Erblasserin oder der Erblasser den letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Erbin bzw. der Erbe kann den Antrag jedoch auch im Wege der Rechtshilfe bei dem Amtsgericht am Sitz seines Wohnortes stellen.

Weiterhin ist es möglich den Antrag bei einer Notarin oder einem Notar in Deutschland aufnehmen und beurkunden zu lassen.

Ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins setzt beim Vorliegen einer letztwilligen Verfügung (Testament/Erbvertrag) zunächst die Testamentseröffnung voraus.

Liegt keine letztwillige Verfügung von Todes wegen vor, so kann ein Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge beantragt werden. Dafür sind außer der Sterbeurkunde auch weitere das Erbrecht nachweisende Personenstandsurkunden (Geburts-, Ehe-, Sterbeurkunden, ggf. Scheidungsurteil bzw. Scheidungsbeschluss, auch in Form des Familienstammbuchs) aller in Betracht kommenden Miterbinnen oder Miterben im Original oder als beglaubigte Abschrift vorzulegen.

Auch der Ausschluss des Erbrechts aufgrund Wegfalls bereits verstorbener Personen (z. B. vor der Erblasserin bzw. dem Erblasser verstorbene Ehegatten oder Kinder) ist durch Vorlage der entsprechenden Personenstandsurkunden im Original oder als beglaubigte Abschrift zu belegen.

Die Vorlage von Vollmachten der Miterbinnen und Miterben, in denen diese ihr Einverständnis mit Ihrem Erbscheinsantrag erklären, kann hilfreich und zeitsparend sein. Andernfalls müsste das Gericht diese Personen vor der Erteilung des Erbscheins zu dem Antrag schriftlich anhören, was zu einer zeitlichen Verzögerung bei der Erteilung des Erbscheins führen kann.

Bitte wenden Sie sich zur Vereinbarung eines Termins zur Beurkundung der Erbscheinsverhandlung vorab und unter Vorlage aller erforderlichen Personenstandsurkunden persönlich an das Nachlassgericht oder eine Notarin oder einen Notar Ihrer Wahl.

Kosten für einen Erbschein

Die Kosten für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung und für die Erteilung eines Erbscheins richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und fallen sowohl bei einer Notarin bzw einem Notar als auch dem Nachlassgericht an. Nach Nr. 12210 des Kostenverzeichnisses zu diesem Gesetz wird für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheines und für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung nach Nr. 23300 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG jeweils eine volle Gebühr erhoben.

Die Höhe der Gebühr bestimmt sich gem. § 34 GNotKG nach dem Geschäftswert. Der Geschäftswert stellt den Wert des sog. reinen Nachlasses dar, § 40 GNotKG. Dieser wird berechnet, indem vom Aktivnachlass die Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden.

Erbausschlagung

Wollen Sie eine Ihnen angefallene Erbschaft ausschlagen, müssen Sie die Ausschlagung binnen sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem Sie von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund Ihrer Berufung zum Erben Kenntnis erlangen. Sie müssen die Ausschlagung persönlich zur Niederschrift des Nachlassgerichts (Amtsgericht) erklären oder durch eine Notarin oder einem Notar öffentlich beglaubigen lassen. Ein einfaches Schreiben reicht nicht aus. Für die Entgegennahme der Erklärung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Erblasserin oder der Erblasser den letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder in dessen Bezirk Sie selbst Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Durch Ihre Erbausschlagung werden Sie behandelt, als wäre Ihnen die Erbschaft nie angefallen. Erben werden dann die nachberufenen Erben (z.B. Ihre Kinder). Sie werden daher gebeten, die entsprechenden Personalien der nachberufenen Erbinnen und Erben anzugeben, damit auch diese Personen von der Möglichkeit der Erbausschlagung informiert werden können.

Zentrales Testamentsregister

Ab dem 01.01.2012 werden in das Zentrale Testamentsregister nach § 78 b Abs. 1 Bundesnotarordnung (BNotO) Verwahrangaben über alle erbfolgerelevanten Urkunden aufgenommen, die notariell beurkundet und oder in amtliche Verwahrung genommen worden sind.   

Die Bundesnotarkammer wird  über sämtliche Sterbefälle informiert, die einem inländischen Standesamt bekannt werden. Sie prüft dann auf der Grundlage dieser Mitteilung, ob im Zentralen Testamentsregister Verwahrangaben über Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge) vorliegen. Danach werden dann die entsprechenden Gerichte (Verwahr- und Nachlassgerichte) über den eingetretenen Tod informiert, die dann die jeweiligen entsprechenden nachlassrechtlichen Handlungen auslösen.  

Der Registerinhalt (die Verwahrangaben) wird ab 01.01.2012 grundsätzlich von den Notarinnen und Notaren übermittelt. Ferner müssen Amtsgerichte alle eigenhändigen Testamente und Nottestamente melden, die sie in die besondere amtliche Verwahrung nehmen.

Die Registrierung ist gebührenpflichtig. Weitere Informationen zum Zentralen Testamentsregister finden Sie unter www.testamentsregister.de .