Vereinsregister
- Grundsätze der Eintragung
- Gründungsvoraussetzungen (inkl. Mustersatzung)
- Eintragungsvoraussetzungen
- Gemeinnützigkeit
- Einsichtsrechte und Eintragung von Veränderungen
- Kosten der Eintragung
- Formulare und Merkblätter
Grundsätze der Eintragung
In das Vereinsregister können sich nur solche Vereine eintragen lassen, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist (keine Gewinnabsicht, Gemeinnützigkeit...).
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts. Der Verein kann somit Träger von Rechten und Pflichten sein.
Das Vereinsregister wird von den Amtsgerichten geführt. Örtlich zuständig ist seit dem 01.08.2006 das Amtsgericht welches seinen Sitz bei dem jeweiligen Landgericht hat, in dessen Bezirk der Verein ansässing ist (Amtsgericht Neuruppin für den Bereich des Landgerichtsbezirk Neuruppin). Aufgabe des bei den Amtsgerichten geführten Vereinsregisters ist es, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Vereins zu offenbaren. Es dient daher der Sicherheit des geschäftlichen Verkehrs mit dem Verein. Die für den Verein geltenden Bestimmungen ergeben sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Dem Vereinsregister sind zu entnehmen:
- Name und Sitz des Vereins
- der Vorstand des Vereins nebst Vertretungsbefugnis
- Datum der Feststellung der Satzung und damit das Datum der Errichtung des Vereins
Gründungsvoraussetzungen (inkl. Mustersatzung)
Zur Gründung eines Vereins sind zunächst sieben Personen erforderlich, welche sich in einer Gründungsversammlung auf eine Vereinssatzung einigen. Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den gesetzlichen Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt. Was in die Satzung aufzunehmen ist, ergibt sich aus § 57 Abs. 1 BGB.
Die Satzung muss enthalten:
- Zweck, Name , Sitz und eine Bestimmung darüber, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll,
- Angaben darüber, ob die Mitglieder Beiträge zu leisten haben,
- Angaben darüber, welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind oder welches Vereinsorgan (Vorstand oder Mitgliederversammlung) über die Höhe der Beiträge entscheidet,
- Angaben über die Bildung des Vorstandes und die Vertretungsregelung (vertritt ein Vorstandsmitglied allein oder vertreten mehrere Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich),
- Angaben darüber, wann eine Mitgliederversammlung einzuberufen ist,
- Angaben darüber, wie zur Mitgliederversammlung einberufen wird (schriftlich oder durch Aushang im Vereinslokal oder durch eine Anzeige in einer bestimmten Tageszeitung),
- Angaben über die Art der Protokollierung der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse (wer protokolliert und wer unterzeichnet das Protokoll).
Nachfolgend finden Sie eine geprüfte Mustersatzung eines gemeinnützigen Vereins. Sofern Sie diese benutzen, ist die Eintragungsfähigkeit des Vereins gegeben. Eine individuelle Vor-Prüfung von Satzungsentwürfen eines Vereins die von der Mustersatzung abweichen kann und wird durch das Registergericht nicht erfolgen, da rechtliche Prüfungen und Beratungen außerhalb des Eintragungsverfahrens durch das Gericht nicht erbracht werden dürfen. Wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf bitte an eine nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zur Rechtsberatung zugelassene Person, Rechtsanwätin oder Rechtsanwalt oder Notarin oder Notar.
Bitte beachten Sie, dass die Gemeinnützigkeit nur das jeweils zuständige Finanzamt beurteilt und eine entsprechende Gemeinnützigkeitsbescheinigung erstellt. Ihnen wird daher auch eine vorherige Abstimmung mit dem Finanzamt empfohlen.
Eintragungsvoraussetzungen
Die Eintragung eines Vereins ist durch den Vorstand bei dem zuständigen Amtsgericht anzumelden (§ 59 Abs. 1 BGB). Die Anmeldung ist in notariell beglaubigter Form vorzulegen (§ 77 BGB). Sie müssen also zu einem Notar gehen. Der Anmeldung des Vereins sind die von sieben Mitgliedern unterzeichnete datierte Satzung in Urschrift und Abschrift sowie eine Abschrift des Gründungsprotokolls beizufügen, (§ 59 Abs. 2 BGB).
Fehlen in der Satzung auch nur einer der oben unter Gründungsvoraussetzungen aufgeführten Angaben, so ist die Eintragung des Vereins durch das Amtsgericht abzulehnen (§ 60 BGB).
Die Eintragungen in das Vereinsregister veröffentlicht das Amtsgericht durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt (§ 66 Abs. 1 BGB). Für das Land Brandenburg ist das das Amtsblatt des Landes Brandenburg. Mit der Eintragung als Verein (e. V.) ist dieser noch nicht als gemeinnützig anerkannt. Die Bescheinigung über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erteilt das zuständige Finanzamt. Soweit der Verein als gemeinnützig anerkannt werden soll, ist es ratsam, die Satzung vor Beantragung der Eintragung im Vereinsregister dem zuständigen Finanzamt zur Stellungnahme vorzulegen.
Gemeinnützigkeit
Mit der Eintragung als Verein (e.V.) ist dieser noch nicht als gemeinnützig anerkannt. Die Bescheinigung über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erteilt das zuständige Finanzamt. Soweit der Verein als gemeinnützig anerkannt werden soll, ist es ratsam, die Satzung vor Beantragung der Eintragung im Vereinsregister dem zuständigen Finanzamt zur Stellungnahme vorzulegen.
Einsichtsrechte und Eintragung von Veränderungen
Da das Vereinsregister öffentlich ist, können dieses und die den Eintragungen im Register zugrunde liegenden Schriftstücke von jedermann ohne weiteres eingesehen werden.
In das Vereinsregister werden nach Eintragung des Vereins folgende Veränderungen eingetragen:
- Satzungsänderungen (schlagwortartig) nebst den daraus sich ergebenden Änderungen der Vertretungsbefugnis des Vorstandes
- Änderungen des Vorstandes
- die Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens
- die Auflösung des Vereins
- das Erlöschen des Vereins
Mit Ausnahme der Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens sind sämtliche Veränderungen zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Fehlende Anmeldungen kann das Registergericht notfalls durch Verhängung eines Zwangsgeldes erzwingen.
Kosten der Eintragung
Ein gemeinnütziger Verein ist von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit, ihm werden jedoch Auslagen (z.B. für die Veröffentlichung) auferlegt.