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Soziale Dienste der Justiz - Dienstsitz Luckenwalde

Der Dienstsitz Luckenwalde ist zuständig für den Amtsgerichtsbezirk Luckenwalde und nachfolgende Amtsgemeinden des Amtsgerichtsbezirk Zossen:

  • Amt Am Mellensee (Gadsdorf, Klausdorf, Kummersdorf-Alexanderdorf, Kummersdorf-Gut, Mellensee, Rehagen, Saalow, Sperenberg)
  • Amt Baruth (Baruth, Dornswalde, Groß Ziescht, Horstwalde, Klasdorf, Ließen, Merzdorf, Mückendorf, Paplitz, Petkus, Radeland, Schöbendorf, Glashütte)
  • Amt Zossen (Glienick, Groß Schulzendorf, Horstfelde, Kallinchen, Lindenbrück, Nächst Neuendorf, Nunsdorf, Schöneiche, Schünow, Waldstadt, Wünsdorf und Zossen mit Ortsteil Dabendorf)
  • Stadt Ludwigsfelde
  • Amtsgemeinde Großbeeren
  • Bewährungshilfe

    Wird eine Freiheits- oder Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, kann das Gericht für die gesamte oder einen Teil der Bewährungszeit eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer bestellen. Sie übernehmen insbesondere folgende Aufgaben:

    • Hilfe zu einer straffreien Lebensführung,
    • Kontrolle  der  Auflagen  und   Weisungen  des  Gerichts   sowie  Unterstützung  der/die  Verurteilten bei der Erfüllung von Auflagen und Weisungen,
    • Beratung in Problemlagen,
    • Weitervermittlung zu regionalen Hilfeangeboten bei spezifischen Problemen (z.B. Schuldnerberatung, Suchtkrankenhilfe),
    • soweit Jugendliche und Heranwachsende betroffen sind, erzieherische Aufgaben.

    Ferner sind die Bewährungshelfer/innen für die Betreuung von straffällig gewordenen Menschen im Rahmen einer Führungsaufsicht zuständig.

    Wird eine Freiheits- oder Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, kann das Gericht für die gesamte oder einen Teil der Bewährungszeit eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer bestellen. Sie übernehmen insbesondere folgende Aufgaben:

    • Hilfe zu einer straffreien Lebensführung,
    • Kontrolle  der  Auflagen  und   Weisungen  des  Gerichts   sowie  Unterstützung  der/die  Verurteilten bei der Erfüllung von Auflagen und Weisungen,
    • Beratung in Problemlagen,
    • Weitervermittlung zu regionalen Hilfeangeboten bei spezifischen Problemen (z.B. Schuldnerberatung, Suchtkrankenhilfe),
    • soweit Jugendliche und Heranwachsende betroffen sind, erzieherische Aufgaben.

    Ferner sind die Bewährungshelfer/innen für die Betreuung von straffällig gewordenen Menschen im Rahmen einer Führungsaufsicht zuständig.

  • Gerichtshilfe

    Im Rahmen von Strafverfahren wird die Gerichtshilfe beauftragt Informationen über die persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse der Betroffenen einzuholen. Die Gerichtshelfer/innen übernehmen dabei insbesondere folgende Aufgaben:

    • Erstellung von Berichten über die Lebensverhältnisse eines Beschuldigten/einer Beschuldigten im Rahmen des Vor- und Hauptverfahrens,
    • Haftentscheidungshilfe (zur Vermeidung von Untersuchungshaft).
    • die Überwachung von Auflagen bei Bewährungsstrafen ohne Bewährungshelfer/in,
    • Hilfe in Vollstreckungsangelegenheiten (z.B. Vermeidung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Vermittlung in gemeinnützige Arbeit),
    • Überwachung von Auflagen mit dem Ziel der Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO,

    Die Gerichtshelfer/innen bei den Sozialen Diensten der Justiz sind nur für Angelegenheiten des allgemeinen Strafrechts zuständig. Sind in einer Strafsache Jugendliche bzw. Heranwachsende beschuldigt, so wird die Jugendgerichtshilfe des Jugendamtes tätig.

    Im Rahmen von Strafverfahren wird die Gerichtshilfe beauftragt Informationen über die persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse der Betroffenen einzuholen. Die Gerichtshelfer/innen übernehmen dabei insbesondere folgende Aufgaben:

    • Erstellung von Berichten über die Lebensverhältnisse eines Beschuldigten/einer Beschuldigten im Rahmen des Vor- und Hauptverfahrens,
    • Haftentscheidungshilfe (zur Vermeidung von Untersuchungshaft).
    • die Überwachung von Auflagen bei Bewährungsstrafen ohne Bewährungshelfer/in,
    • Hilfe in Vollstreckungsangelegenheiten (z.B. Vermeidung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Vermittlung in gemeinnützige Arbeit),
    • Überwachung von Auflagen mit dem Ziel der Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO,

    Die Gerichtshelfer/innen bei den Sozialen Diensten der Justiz sind nur für Angelegenheiten des allgemeinen Strafrechts zuständig. Sind in einer Strafsache Jugendliche bzw. Heranwachsende beschuldigt, so wird die Jugendgerichtshilfe des Jugendamtes tätig.

  • Täter-Opfer-Ausgleich

    Bei kleineren und mittelschweren Straftaten (z.B. Beleidigungen, Sachbeschädigungen, leichtere Körperverletzungen) besteht die Möglichkeit, einen außergerichtlichen Ausgleich zwischen Täter/in und Opfer zu erreichen und so ein drohendes Gerichtsverfahren zu vermeiden. Als Vermittler/in zwischen allen Beteiligten sind Sozialarbeiter/innen bei den Sozialen Diensten der Justiz tätig. Sie stellen einen Kontakt zwischen Täter/in und Opfer her, organisieren gemeinsame Gespräche und begleiten den gesamten Kommunikationsprozess.

    Der Ausgleich soll dem Opfer die Möglichkeit geben:

    • dem Täter oder der Täterin die Folgen des eigenen Handelns aufzuzeigen,
    • Vorschläge für eine angemessene Wiedergutmachungsleistung einzubringen,
    • eine materielle oder immaterielle Entschädigung zu erhalten,
    • den Konflikt mit dem Täter oder der Täterin zu lösen;

    dem Täter oder der Täterin die Möglichkeit geben:

    •  sich bei dem Opfer persönlich zu entschuldigen,
    •  die Gründe des eigenen Handelns darzulegen,
    • bei der Wahl nach einer angemessenen Entschädigungsleistung mitzuwirken,
    • den entstandenen Schaden wieder gutzumachen,
    • den Konflikt bzw. die Tat aufzuarbeiten.

    Ein Täter-Opfer-Ausgleich soll demzufolge einerseits den Interessen von Opfern einer Straftat dienen, andererseits Straftätern/innen die Möglichkeit geben, durch ernsthaftes Bemühen und aktiven Einsatz einen Ausgleich mit dem Geschädigten/der Geschädigten zu erreichen.

    Bei kleineren und mittelschweren Straftaten (z.B. Beleidigungen, Sachbeschädigungen, leichtere Körperverletzungen) besteht die Möglichkeit, einen außergerichtlichen Ausgleich zwischen Täter/in und Opfer zu erreichen und so ein drohendes Gerichtsverfahren zu vermeiden. Als Vermittler/in zwischen allen Beteiligten sind Sozialarbeiter/innen bei den Sozialen Diensten der Justiz tätig. Sie stellen einen Kontakt zwischen Täter/in und Opfer her, organisieren gemeinsame Gespräche und begleiten den gesamten Kommunikationsprozess.

    Der Ausgleich soll dem Opfer die Möglichkeit geben:

    • dem Täter oder der Täterin die Folgen des eigenen Handelns aufzuzeigen,
    • Vorschläge für eine angemessene Wiedergutmachungsleistung einzubringen,
    • eine materielle oder immaterielle Entschädigung zu erhalten,
    • den Konflikt mit dem Täter oder der Täterin zu lösen;

    dem Täter oder der Täterin die Möglichkeit geben:

    •  sich bei dem Opfer persönlich zu entschuldigen,
    •  die Gründe des eigenen Handelns darzulegen,
    • bei der Wahl nach einer angemessenen Entschädigungsleistung mitzuwirken,
    • den entstandenen Schaden wieder gutzumachen,
    • den Konflikt bzw. die Tat aufzuarbeiten.

    Ein Täter-Opfer-Ausgleich soll demzufolge einerseits den Interessen von Opfern einer Straftat dienen, andererseits Straftätern/innen die Möglichkeit geben, durch ernsthaftes Bemühen und aktiven Einsatz einen Ausgleich mit dem Geschädigten/der Geschädigten zu erreichen.

Ausführliche Informationen über die Arbeit der Sozialen Dienste der Justiz finden Sie auf dem Internetauftritt der Sozialen Dienste der Justiz bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht.

Ausführliche Informationen über die Arbeit der Sozialen Dienste der Justiz finden Sie auf dem Internetauftritt der Sozialen Dienste der Justiz bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht.