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Was wird für welchen Antrag benötigt?

In dieser Übersicht erfahren Sie, welche Unterlagen Sie für die verschiedenen Anträge benötigt.


Gepfändetes Konto

Mein Konto wurde gepfändet – was nun?

Wenn Ihr Konto aufgrund einer Pfändung gesperrt wurde, sollten Sie schnell handeln. Nach Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Ihre Bank können die pfändbaren Beträge an den Gläubiger überwiesen werden.

Ist mein Girokonto schon ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)? 

Vorab wird darauf hingewiesen, dass die Führung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) durch eine Vereinbarung zwischen Kontoinhaber und Bank erfolgen muss. Sie haben ab dem 01.07.2010 einen Rechtsanspruch auf die Führung des Girokontos als P-Konto (§ 850 k Absatz 7 ZPO).

P-Konto

Besitzen Sie ein P-Konto, berücksichtigt die Bank von Ihren Einkünften bei Pfändung automatisch den pfändungsfreien Grundbetrag in Höhe von 1.028,89 EUR (Guthaben vorausgesetzt). Der Pfändungsschutz besteht für jegliche Art von Einkünften.
Haben Sie Unterhaltspflichten, werden diese ebenfalls gegen Vorlage von Bescheinigungen des Arbeitgebers, der Familienkasse, ggf. eines Sozialleistungsträgers oder der Schuldner- und Insolvenzberatung bei der Bestimmung des pfändungsfreien Betrages berücksichtigt. 

Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts:

Grundsätzlich werden alle Anträge bzgl. des P-Kontos bei der Bank gestellt

Ausnahmen:

  • Der Schuldner kann die Unterhaltspflichten nicht durch Bescheinigung durch Arbeitgeber oder Familienkasse nachweisen, § 850 k Abs. 5 S. 4 ZPO oder
  • Der pfandfreie Betrag soll von § 850 k Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO abweichen.

Girokonto 

Sie können jederzeit Ihr Girokonto in ein P-Konto umwandeln.

Für den Monat, in dem die Pfändung bewirkt und das P-Konto eingerichtet wurde, gilt das zum P-Konto Gesagte. 

Achtung: Ab dem 01.01.2012 gibt es alternativlos Pfändungsschutz nur über das Pfändungsschutzkonto! Für Girokonten existiert dann kein Schutz mehr. Ein Freigabeantrag kann dann beim Vollstreckungsgericht nicht mehr gestellt werden.Bitte bemühen Sie sich rechtzeitig um ein P-Konto.

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Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss


Der Antrag kann entweder unter Verwendung handelsüblicher Vordrucke oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines deutschen Amtsgerichts gestellt werden.
Sie können den Vordruck im gut sortierten Schreibwarenladen erwerben. Hier ist darauf zu achten, dass, sofern als bevorrechtigter Gläubiger (z.B. wegen Kindesunterhalt) vollstreckt werden soll, das hierfür vorgesehene Formular zu verwenden ist. Der Vordruck ist vollständig einzureichen, mit allen Durchschlägen. Sofern an mehrere Drittschuldner zuzustellen ist, wird empfohlen, die entsprechende Anzahl des Blattes, welches für die Zustellung an den Drittschuldner vorgesehen ist, beizufügen.
Der Antrag hat zu beinhalten:

  • die Nennung des Schuldners, des Gläubigers sowie des Drittschuldners mit Anschrift und Vertretungsbefugnis
  • die Vollstreckungsforderung, beziffert nach Höhe und Schuldtitel inklusive des Zinszeitraumes
  • die konkrete Angabe der zu pfändenden Forderung
  • die Bezeichnung des gepfändeten Anspruchs
  • den Ausspruch der Pfändung 
  • sämtliche Teilzahlungen, welche gemäß § 367 BGB zu verrechnen sind
  • das Verbot an den Drittschuldner, an den Schuldner die gepfändete Forderung zu leisten ( sog. Arrestatorium)
  • das Gebot an den Schuldner, sich des Einzugs des Anspruchs zu enthalten (sog. Inhibitorium)

Dem Antrag beizufügen sind der Vollstreckungstitel im Original sowie Nachweise über bisher entstandene Vollstreckungskosten (Forderungsaufstellung).

Zusatz: Hiermit möchten wir Sie vorsorglich schon jetzt darauf hinweisen, dass aufgrund der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (BGBl. I S. 1822 vom 31.08.2012) ab 01.03.2013 für das Stellen von Anträgen auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bzw. von Durchsuchungsbeschlüssen die verbindliche Nutzung von dafür vorgesehenden Formularen zwingend vorgeschrieben ist. Die Formulare sind unter folgender Adresse im Internet zu finden: http://www.gesetze-im-internet.de/zvfv/. Wir bitten um künftige Beachtung.

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Kirchenaustritte

Hier ist es am zweckmäßigsten, das Gericht persönlich aufzusuchen und dabei den Personalausweis mitzubringen, da die Unterschriftsleistung im Beisein des Urkundsbeamten vollzogen werden muss.

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Beratungshilfe

Sie können sich den Beratungshilfeantrag herunterladen und zum Amtsgericht schicken. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, den Antrag persönlich beim Amtsgericht (zu den Sprechzeiten) zu stellen.

Zu beiden Varianten (schriftliche oder persönliche Antragstellung) müssen Sie, sofern es auf Sie zutrifft, die entsprechenden Nachweise beifügen bzw. vorlegen. Die erforderlichen Nachweise sind dem Hinweisblatt (siehe unten) zu entnehmen.

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Mahnantrag

Die Mahnsachen werden für das Land Brandenburg beim Amtsgericht Berlin-Wedding bearbeitet. Die Vordrucke sind im Handel als "Vordruck für das maschinelle Mahnverfahren" erhältlich und dann in Berlin einzureichen.

Hier geht es zum Online-Mahnantrag.

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Erbscheine, Erbausschlagungen

Was wird für den Antrag auf Erteilung eines Erbscheines oder für die Erbausschlagung benötigt?

Der Erbscheinsantrag kann bei jedem Amtsgericht oder Notar gestellt werden. Die Gebühren für die Tätigkeit des Nachlassgerichtes und des Notars sind einheitlich.

Es ist ausreichend, wenn bei mehreren Erben ein Antragsteller zum Gericht oder Notar geht, er benötigt auch keine Vollmacht dafür. Der Antragsteller versichert an Eides Statt, dass die gemachten Angaben über die weiteren Erben der Wahrheit entsprechen. Die weiteren Beteiligten werden über die Antragstellung schriftlich informiert.

Zunächst wird man befragt, ob ein Testament vorliegt. Wenn ja, ist dieses beim Nachlassgericht abzuliefern und zu eröffnen.

Wenn kein Testament vorliegt, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Die für die Antragstellung benötigten Urkunden sind für alle erbberechtigten Personen und für alle Personen, die die Erbschaft ausgeschlagen haben oder vorverstorben sind, im Original mitzubringen:

  • Sterbeurkunde des Erblassers
  • Eheurkunde oder Sterbeurkunde des Ehepartners oder das Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
  • Sämtliche Personenstandsurkunden der darauf aufbauenden Generationen für alle Personen, die als Erben in dem Erbschein ausgewiesen werden sollen. Das sind zunächst die Geburtsurkunden. Stimmt der aktuelle Nachname nicht mehr mit der Geburtsurkunde überein, so ist die Eheurkunde mit der sich daraus ergebenden Namensänderung vorzulegen.
  • Ist eine Person vorverstorben, so ist deren Sterbeurkunde vorzulegen. Hat diese Person Abkömmlinge, so werden deren Urkunden analog des letzten Satzes benötigt.
  • Haben vor der Antragstellung eine oder mehrere Person das Erbe ausgeschlagen, so sind die Abstammungsurkunden dieser Person(en) ebenfalls vorzulegen, da der Anfall und Wegfall des Erbes und somit die erfolgten Erbausschlagungen erst im Erbscheinsverfahren geprüft werden.

Erbausschlagungen können nur persönlich erfolgen. Dafür werden der Ausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung benötigt sowie die Adressen der Personen, die durch die erfolgte Ausschlagung zu den dann erbberechtigten Personen gehören (Kinder oder Geschwister der antragstellenden Person. Abstammungsurkunden werden nicht zwingend benötigt, sind jedoch hilfreich, wenn nach der Ausschlagung ein Erbscheinsantrag durch die dann Erbberechtigten gestellt werden soll.

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