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Insolvenzverfahren

Ist eine natürliche Person oder ein Unternehmen zahlungsunfähig bzw. überschuldet, so dient das Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung dazu, die Gläubiger/innen gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.

Den Antrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann jede Gläubigerin und jeder Gläubiger und auch die Schuldnerin oder der Schuldner formlos selbst beim zuständigen Insolvenzgericht stellen. Wird ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so entscheidet das Gericht nach Ablauf von 3 Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ob die Schuldnerin oder der Schuldner von den restlichen Verbindlichkeiten befreit ist. Das gilt für alle natürlichen Personen, also auch für Selbständige. Wenn die Schuldnerin oder der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode nach Kräften Einkommen erzielt, die Einnahmen an die Treuhänderin oder den Treuhänder zur Schuldentilgung abgibt und alle Verpflichtungen erfüllt, wird die Schuldnerin oder der Schuldner von den noch übrig gebliebenen restlichen Schulden befreit.

Unter www.insolvenzbekanntmachungen.de ist eine gemeinsame Veröffentlichungsplattform aller Insolvenzgerichte Deutschlands eingerichtet. Die Veröffentlichungen seit dem 15. März 2004 sämtlicher Insolvenzgerichte stehen dort zur Recherche zur Verfügung, sofern diese nicht bereits zu löschen waren. Alle EU-Mitgliedstaaten führen Insolvenz- und Konkursregister, zu denen Sie Informationen abfragen können. Die Register werden zurzeit miteinander verbunden und mit einer zentralen Durchsuchungsfunktion versehen. Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten der Europäischen Kommission.

Weitere Informationen, Merkblätter, Vordrucke sowie Hilfe zu den Veröffentlichungen finden Sie nachfolgend:

  • Auskunft über anhängige Insolvenzverfahren - Antrag auf Negativbescheinigung

    Folgende Informationen zu Insolvenzverfahren können Sie im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de recherchieren:

    • Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
    • Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse
    • Anordnung und Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen durch das Gericht
    • Entscheidung über die Aufhebung oder die Einstellung des Insolvenzverfahrens
    • Terminbestimmungen
    • Ankündigung der Restschuldbefreiung
    • Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung
    • Beschlüsse über die Festsetzung der Vergütung der Insolvenzverwalter/innen, der Treuhänder/innen und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

    Die Erteilung einer weitergehenden Auskunft ist gebührenpflichtig und erfordert den nachfolgenden Antrag. Es entstehen hierbei Kosten in Höhe von 15,00 EUR.

    Folgende Informationen zu Insolvenzverfahren können Sie im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de recherchieren:

    • Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
    • Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse
    • Anordnung und Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen durch das Gericht
    • Entscheidung über die Aufhebung oder die Einstellung des Insolvenzverfahrens
    • Terminbestimmungen
    • Ankündigung der Restschuldbefreiung
    • Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung
    • Beschlüsse über die Festsetzung der Vergütung der Insolvenzverwalter/innen, der Treuhänder/innen und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

    Die Erteilung einer weitergehenden Auskunft ist gebührenpflichtig und erfordert den nachfolgenden Antrag. Es entstehen hierbei Kosten in Höhe von 15,00 EUR.

  • Grundsätze

    Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist.

    Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. Zahlungsunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn die Zahlungen eingestellt sind.

    Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der Schuldnerin die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.

    Das Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung dient dazu, die Gläubiger/innen gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.

    Der redlichen Schuldnerin und dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von den restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

    Den Antrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann jede Gläubigerin oder jeder Gläubiger und auch die Schuldnerin oder der Schuldner formlos selbst beim zuständigen Insolvenzgericht stellen.

    Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist.

    Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. Zahlungsunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn die Zahlungen eingestellt sind.

    Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der Schuldnerin die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.

    Das Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung dient dazu, die Gläubiger/innen gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.

    Der redlichen Schuldnerin und dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von den restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

    Den Antrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann jede Gläubigerin oder jeder Gläubiger und auch die Schuldnerin oder der Schuldner formlos selbst beim zuständigen Insolvenzgericht stellen.

  • Insolvenzantrag einer Schuldnerin oder eines Schuldners betreffend das eigene Vermögen

    Eine Schuldnerin oder ein Schuldner kann auch schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellen.

    Eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer einer juristischen Person (z.B. Geschäftsführer/in einer GmbH) muss Insolvenzantrag stellen, so bald Kenntnis von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft besteht, spätestens aber innerhalb von drei Wochen.

    Ist die Schuldnerin oder der Schuldner eine natürliche Person, so kann gleichzeitig Restschuldbefreiung beantragen werden.

    Formulare Regelinsolvenzverfahren

    Eine Schuldnerin oder ein Schuldner kann auch schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellen.

    Eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer einer juristischen Person (z.B. Geschäftsführer/in einer GmbH) muss Insolvenzantrag stellen, so bald Kenntnis von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft besteht, spätestens aber innerhalb von drei Wochen.

    Ist die Schuldnerin oder der Schuldner eine natürliche Person, so kann gleichzeitig Restschuldbefreiung beantragen werden.

    Formulare Regelinsolvenzverfahren

  • Insolvenzantrag einer Gläubigerin oder eines Gläubigers über das Vermögen seiner Schuldnerin oder seines Schuldners

    Der Insolvenzantrag der Gläubigerin oder des Gläubigers setzt voraus:

    • Die Gläubigerin oder der Gläubiger muss eine eigene Forderung gegen die Schuldnerin oder den Schuldner haben (z.B. einen vollstreckbaren Titel)
    • Die Schuldnerin oder der Schuldner muss zahlungsunfähig sein (wenn es sich bei der Schuldnerin um eine juristische Person handelt, reicht auch Überschuldung)

    Die beiden oben genannten Voraussetzungen müssen glaubhaft gemacht sein, z. B. durch Vorlage des Vollstreckungstitels / Unterlagen über die Erfolgsaussicht eines Vollstreckungsversuchs.

    Der Insolvenzantrag der Gläubigerin oder des Gläubigers setzt voraus:

    • Die Gläubigerin oder der Gläubiger muss eine eigene Forderung gegen die Schuldnerin oder den Schuldner haben (z.B. einen vollstreckbaren Titel)
    • Die Schuldnerin oder der Schuldner muss zahlungsunfähig sein (wenn es sich bei der Schuldnerin um eine juristische Person handelt, reicht auch Überschuldung)

    Die beiden oben genannten Voraussetzungen müssen glaubhaft gemacht sein, z. B. durch Vorlage des Vollstreckungstitels / Unterlagen über die Erfolgsaussicht eines Vollstreckungsversuchs.

  • Ablauf des Insolvenzverfahrens

    Das Eröffnungsverfahren: Im Eröffnungsverfahren prüft die Insolvenzrichterin oder der Insolvenzrichter

    • ob genügend Masse (Geld oder Vermögen) für die Abwicklung des Verfahrens (für Gerichtskosten, Vergütung der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzverwalters usw.) vorhanden ist - dabei können die Kosten auf Antrag gestundet werden, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner eine natürliche Person ist und Restschuldbefreiung beantragt hat -
    • ob (drohende) Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung vorliegt

    und ordnet bei Bedarf Sicherungsmaßnahmen an. Als Sicherungsmaßnahme kann z.B. eine vorläufige Insolvenzverwalterin oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt werden.

    Mögliches Ergebnis des Eröffnungsverfahrens: Am Ende des Eröffnungsverfahrens steht entweder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung des Insolvenzantrages mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse. Die Abweisung des Antrages mangels Masse hat zur Folge:

    • Veröffentlichung des entsprechendes Beschlusses
    • Eintragung der Schuldnerin oder des Schuldners im Schuldnerverzeichnis

    Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Wird das Insolvenzverfahren dagegen eröffnet, so setzt das Gericht im Eröffnungsbeschluss eine Insolvenzverwalterin oder einen Insolvenzverwalter ein, die unter Aufsicht des Gerichts und der Gläubigergemeinschaft das Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners verwalten. Nur noch die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter darf das Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners verwalten und darüber verfügen. Ziel ist die bestmögliche Befriedigung der Forderungen der Gläubiger/innen.

    Formulare Forderungsanmeldung

    Das Eröffnungsverfahren: Im Eröffnungsverfahren prüft die Insolvenzrichterin oder der Insolvenzrichter

    • ob genügend Masse (Geld oder Vermögen) für die Abwicklung des Verfahrens (für Gerichtskosten, Vergütung der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzverwalters usw.) vorhanden ist - dabei können die Kosten auf Antrag gestundet werden, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner eine natürliche Person ist und Restschuldbefreiung beantragt hat -
    • ob (drohende) Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung vorliegt

    und ordnet bei Bedarf Sicherungsmaßnahmen an. Als Sicherungsmaßnahme kann z.B. eine vorläufige Insolvenzverwalterin oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt werden.

    Mögliches Ergebnis des Eröffnungsverfahrens: Am Ende des Eröffnungsverfahrens steht entweder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung des Insolvenzantrages mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse. Die Abweisung des Antrages mangels Masse hat zur Folge:

    • Veröffentlichung des entsprechendes Beschlusses
    • Eintragung der Schuldnerin oder des Schuldners im Schuldnerverzeichnis

    Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Wird das Insolvenzverfahren dagegen eröffnet, so setzt das Gericht im Eröffnungsbeschluss eine Insolvenzverwalterin oder einen Insolvenzverwalter ein, die unter Aufsicht des Gerichts und der Gläubigergemeinschaft das Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners verwalten. Nur noch die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter darf das Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners verwalten und darüber verfügen. Ziel ist die bestmögliche Befriedigung der Forderungen der Gläubiger/innen.

    Formulare Forderungsanmeldung

  • Mitteilung an ausländische Gläubiger/innen - Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Mai 2015 über Insolvenzverfahren

    Sobald in einem Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, unterrichtet das zuständige Gericht dieses Staates oder die von diesem Gericht bestellte Verwalterin oder der von diesem Gericht bestellte Verwalter in gem. Art 53 der Verordnung (EU) 2015/848 unverzüglich alle bekannten ausländischen Gläubiger/innen mit nachfolgendem Formblatt.

    Sobald in einem Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, unterrichtet das zuständige Gericht dieses Staates oder die von diesem Gericht bestellte Verwalterin oder der von diesem Gericht bestellte Verwalter in gem. Art 53 der Verordnung (EU) 2015/848 unverzüglich alle bekannten ausländischen Gläubiger/innen mit nachfolgendem Formblatt.

  • Verbraucherinsolvenz

    Das Verbraucherinsolvenzverfahren steht allen natürlichen Personen offen, die

    • keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben oder
    • zwar eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, deren Vermögensverhältnisse aber überschaubar sind, und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

    Als überschaubar gelten die Vermögensverhältnisse nur, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger/innen hat (§ 304 Insolvenzordnung).

    Zunächst muss ein Einigungsversuch mit den Gläubigern/innen unternommen werden. Dabei helfen geeignete Stellen wie z.B. Verbraucherberatungsstellen und Rechtsanwälte/innen, aber auch andere zugelassene Personen oder Stellen. Die Adressen der aktuellen anerkannten geeigneten Stellen ist unter https://lasv.brandenburg.de/lasv/de/soziales/verbraucherinsolvenz/  abrufbar.

    Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens

    • Antrag der Schuldnerin oder des Schuldners auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
    • Antrag auf Restschuldbefreiung
    • Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle (z.B. Rechtsanwalt/in, Steuerberater/in, Schuldnerberatungsstelle), dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern/innen innerhalb der letzten 6 Monate vor dem Eröffnungsantrag gescheitert ist
    • Vorlage des vorgerichtlichen Schuldenbereinigungsplans nebst Erläuterung des Scheiterns
    • Vorlage eines Vermögens- und Einkommensverzeichnisses, aus dem sich (drohende) Zahlungsunfähigkeit ergibt
    • Vorlage eines Verzeichnisses aller Gläubiger/innen mit Auflistung der einzelnen Forderungen dieser Gläubiger/innen
    • Vorlage eines Schuldenbereinigungsplans Ein Schuldenbereinigungsplan ist ein Plan der Schuldnerin oder des Schuldners, die Forderungen der Gläubiger/innen planmäßig abzuzahlen – also z.B. konkrete Ratenangebote, Stundungsvorschläge, Angebote von konkreten Zahlungen.

    Zunächst überlegt das Gericht, ob auf der Grundlage des eingereichten Schuldenbereinigungsplans eine Einigung zwischen den Gläubigern/innen und der Schuldnerin oder dem Schuldner zu erzielen ist. Gelingt dies, muss die Schuldnerin oder der Schuldner nur noch die im Schuldenbereinigungsplan angebotenen Zahlungen an die Gläubiger/innen leisten.

    Wenn das Gericht die Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans für unwirtschaftlich hält oder der gerichtliche Plan scheitert, wird über den Eröffnungsantrag entschieden.

    Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens: Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird eine Insolvenzverwalterin oder ein Insolvenzverwalter bestimmt. In diesem vereinfachten Verfahren wird das Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners verwertet. In einer 3-jährigen Wohlverhaltensperiode, gerechnet ab Eröffnung des Verfahrens, muss die Schuldnerin oder der Schuldner das pfändbares Einkommen an die Treuhänderin oder den Treuhänder abtreten, die die vereinnahmten Beträge nach Abzug der Kosten an die Gläubiger/innen verteilen.  

    Formulare zum Verbraucherinsolvenzverfahren

    Das Verbraucherinsolvenzverfahren steht allen natürlichen Personen offen, die

    • keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben oder
    • zwar eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, deren Vermögensverhältnisse aber überschaubar sind, und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

    Als überschaubar gelten die Vermögensverhältnisse nur, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger/innen hat (§ 304 Insolvenzordnung).

    Zunächst muss ein Einigungsversuch mit den Gläubigern/innen unternommen werden. Dabei helfen geeignete Stellen wie z.B. Verbraucherberatungsstellen und Rechtsanwälte/innen, aber auch andere zugelassene Personen oder Stellen. Die Adressen der aktuellen anerkannten geeigneten Stellen ist unter https://lasv.brandenburg.de/lasv/de/soziales/verbraucherinsolvenz/  abrufbar.

    Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens

    • Antrag der Schuldnerin oder des Schuldners auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
    • Antrag auf Restschuldbefreiung
    • Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle (z.B. Rechtsanwalt/in, Steuerberater/in, Schuldnerberatungsstelle), dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern/innen innerhalb der letzten 6 Monate vor dem Eröffnungsantrag gescheitert ist
    • Vorlage des vorgerichtlichen Schuldenbereinigungsplans nebst Erläuterung des Scheiterns
    • Vorlage eines Vermögens- und Einkommensverzeichnisses, aus dem sich (drohende) Zahlungsunfähigkeit ergibt
    • Vorlage eines Verzeichnisses aller Gläubiger/innen mit Auflistung der einzelnen Forderungen dieser Gläubiger/innen
    • Vorlage eines Schuldenbereinigungsplans Ein Schuldenbereinigungsplan ist ein Plan der Schuldnerin oder des Schuldners, die Forderungen der Gläubiger/innen planmäßig abzuzahlen – also z.B. konkrete Ratenangebote, Stundungsvorschläge, Angebote von konkreten Zahlungen.

    Zunächst überlegt das Gericht, ob auf der Grundlage des eingereichten Schuldenbereinigungsplans eine Einigung zwischen den Gläubigern/innen und der Schuldnerin oder dem Schuldner zu erzielen ist. Gelingt dies, muss die Schuldnerin oder der Schuldner nur noch die im Schuldenbereinigungsplan angebotenen Zahlungen an die Gläubiger/innen leisten.

    Wenn das Gericht die Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans für unwirtschaftlich hält oder der gerichtliche Plan scheitert, wird über den Eröffnungsantrag entschieden.

    Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens: Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird eine Insolvenzverwalterin oder ein Insolvenzverwalter bestimmt. In diesem vereinfachten Verfahren wird das Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners verwertet. In einer 3-jährigen Wohlverhaltensperiode, gerechnet ab Eröffnung des Verfahrens, muss die Schuldnerin oder der Schuldner das pfändbares Einkommen an die Treuhänderin oder den Treuhänder abtreten, die die vereinnahmten Beträge nach Abzug der Kosten an die Gläubiger/innen verteilen.  

    Formulare zum Verbraucherinsolvenzverfahren

  • Restschuldbefreiung

    Nach Ablauf von 3 Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheidet das Gericht, ob die Schuldnerin oder der Schuldner von den restlichen Verbindlichkeiten befreit ist. Das gilt für alle natürlichen Personen, also auch für Selbständige. Voraussetzung ist allerdings, dass die Schuldnerin oder der Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen entsprechender Restschuldbefreiungsantrag gestellt hat. Auf diese Möglichkeit weist das Gericht die Schuldnerin oder den Schuldner von sich aus ausdrücklich hin und übersendet die entsprechenden Antragsformulare.

    Wenn die Schuldner/innen in der dreijährigen Wohlverhaltensperiode nach Kräften Einkommen erzielen, die Einnahmen an die Verwalterin oder den Verwalter zur Schuldentilgung abtreten und alle sonstigen Verpflichtungen erfüllen, werden sie von den noch übrig gebliebenen restlichen Schulden befreit. Allerdings erstreckt sich die Befreiung nicht z.B. auf Geldstrafen oder sonstige Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen.

    Die Verbraucherinsolvenz dauert im Regelfall 3 Jahre. Dies gilt für alle Verfahren, die seit dem 01.10.2020 beantragt wurden.

    Für Verfahren, die zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.09.2020 beantragt wurden, gilt folgende Übergangsregelung:

    • Antrag ab 17.12.2019: 5 Jahre 7 Monate
    • Antrag ab 17.01.2020: 5 Jahre 6 Monate
    • Antrag ab 17.02.2020: 5 Jahre 5 Monate
    • Antrag ab 17.03.2020: 5 Jahre 4 Monate
    • Antrag ab 17.04.2020: 5 Jahre 3 Monate
    • Antrag ab 17.05.2020: 5 Jahre 2 Monate
    • Antrag ab 17.06.2020: 5 Jahre 1 Monate
    • Antrag ab 17.07.2020: 5 Jahre 0 Monate
    • Antrag ab 17.08.2020: 4 Jahre 11 Monate
    • Antrag ab 17.09. bis 30.09.2020: 4 Jahre 10 Monate

    Für Verfahren, die bereits vor dem 17.12.2019 beantragt wurden, gilt eine Restschuldbefreiungsfrist von insgesamt 6 Jahren. Diese Verfahrensdauer kann unter bestimmten Voraussetzungen auf 5 bzw. 3 Jahre verkürzt werden.

    Nach Ablauf von 3 Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheidet das Gericht, ob die Schuldnerin oder der Schuldner von den restlichen Verbindlichkeiten befreit ist. Das gilt für alle natürlichen Personen, also auch für Selbständige. Voraussetzung ist allerdings, dass die Schuldnerin oder der Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen entsprechender Restschuldbefreiungsantrag gestellt hat. Auf diese Möglichkeit weist das Gericht die Schuldnerin oder den Schuldner von sich aus ausdrücklich hin und übersendet die entsprechenden Antragsformulare.

    Wenn die Schuldner/innen in der dreijährigen Wohlverhaltensperiode nach Kräften Einkommen erzielen, die Einnahmen an die Verwalterin oder den Verwalter zur Schuldentilgung abtreten und alle sonstigen Verpflichtungen erfüllen, werden sie von den noch übrig gebliebenen restlichen Schulden befreit. Allerdings erstreckt sich die Befreiung nicht z.B. auf Geldstrafen oder sonstige Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen.

    Die Verbraucherinsolvenz dauert im Regelfall 3 Jahre. Dies gilt für alle Verfahren, die seit dem 01.10.2020 beantragt wurden.

    Für Verfahren, die zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.09.2020 beantragt wurden, gilt folgende Übergangsregelung:

    • Antrag ab 17.12.2019: 5 Jahre 7 Monate
    • Antrag ab 17.01.2020: 5 Jahre 6 Monate
    • Antrag ab 17.02.2020: 5 Jahre 5 Monate
    • Antrag ab 17.03.2020: 5 Jahre 4 Monate
    • Antrag ab 17.04.2020: 5 Jahre 3 Monate
    • Antrag ab 17.05.2020: 5 Jahre 2 Monate
    • Antrag ab 17.06.2020: 5 Jahre 1 Monate
    • Antrag ab 17.07.2020: 5 Jahre 0 Monate
    • Antrag ab 17.08.2020: 4 Jahre 11 Monate
    • Antrag ab 17.09. bis 30.09.2020: 4 Jahre 10 Monate

    Für Verfahren, die bereits vor dem 17.12.2019 beantragt wurden, gilt eine Restschuldbefreiungsfrist von insgesamt 6 Jahren. Diese Verfahrensdauer kann unter bestimmten Voraussetzungen auf 5 bzw. 3 Jahre verkürzt werden.

  • Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens

    Für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens fallen erhebliche Verfahrenskosten an (Gerichtskosten, Vergütungen für die Insolvenzverwaltung oder Treuhänderschaft, evtl. Vergütungen für die Mitglieder eines Gläubigerausschusses und schließlich die Kosten einer Treuhänderin/eines Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren). Nur wenn diese Kosten und Vergütungen durch das Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners gedeckt sind oder dafür ein Vorschuss geleistet wird, besteht die Möglichkeit, Restschuldbefreiung zu erlangen.

    Mittellose Schuldner/innen, die über kein ausreichendes Vermögen verfügen oder die von Dritten keinen Vorschuss erhalten, können die Stundung der Verfahrenskosten beantragen.

    Für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens fallen erhebliche Verfahrenskosten an (Gerichtskosten, Vergütungen für die Insolvenzverwaltung oder Treuhänderschaft, evtl. Vergütungen für die Mitglieder eines Gläubigerausschusses und schließlich die Kosten einer Treuhänderin/eines Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren). Nur wenn diese Kosten und Vergütungen durch das Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners gedeckt sind oder dafür ein Vorschuss geleistet wird, besteht die Möglichkeit, Restschuldbefreiung zu erlangen.

    Mittellose Schuldner/innen, die über kein ausreichendes Vermögen verfügen oder die von Dritten keinen Vorschuss erhalten, können die Stundung der Verfahrenskosten beantragen.

  • Informationen für Insolvenzverwalter

    Bewerbung als Insolvenzverwalterin oder Insolvenzverwalter

    Für Bewerbungen auf Aufnahme in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwaltung oder Treuhandverwaltung nutzen Sie bitte nachfolgenden Fragebogen.

    Bewerbung als Insolvenzverwalterin oder Insolvenzverwalter

    Für Bewerbungen auf Aufnahme in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwaltung oder Treuhandverwaltung nutzen Sie bitte nachfolgenden Fragebogen.


    Mitteilung an ausländische Insolvenzgläubiger

    Sobald in einem Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, unterrichtet das zuständige Gericht dieses Staates oder die von diesem Gericht bestellte Verwalterin oder der von diesem Gericht bestellte Verwalter in gem. Art 53 der Verordnung (EU) 2015/848 unverzüglich alle bekannten ausländischen Gläubiger/innen.

    Mehr Informationen und Unterlagen zu diesem Thema finden Sie hier.



    Mitteilung an ausländische Insolvenzgläubiger

    Sobald in einem Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, unterrichtet das zuständige Gericht dieses Staates oder die von diesem Gericht bestellte Verwalterin oder der von diesem Gericht bestellte Verwalter in gem. Art 53 der Verordnung (EU) 2015/848 unverzüglich alle bekannten ausländischen Gläubiger/innen.

    Mehr Informationen und Unterlagen zu diesem Thema finden Sie hier.


    Schnittstellenbeschreibung für die Datenübernahme von Tabellenforderungen

    Gem. § 5 InsO können Tabellen maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Gem. § 16 Absatz 5 BbgAktO wird die Tabelle grundsätzlich maschinell hergestellt und bearbeitet.

    Die nachfolgende Beschreibung spezifiziert den Aufbau der ländereinheitlichen Schnittstellendatei der vom Insolvenzverwalter in Gerichtssysteme zu übertragenden Daten entsprechend dem Beschluss der Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung vom 12./13.05.1998 ergänzt durch Beschluss vom 12/13.11.2001.

    Schnittstellenbeschreibung für die Datenübernahme von Tabellenforderungen

    Gem. § 5 InsO können Tabellen maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Gem. § 16 Absatz 5 BbgAktO wird die Tabelle grundsätzlich maschinell hergestellt und bearbeitet.

    Die nachfolgende Beschreibung spezifiziert den Aufbau der ländereinheitlichen Schnittstellendatei der vom Insolvenzverwalter in Gerichtssysteme zu übertragenden Daten entsprechend dem Beschluss der Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung vom 12./13.05.1998 ergänzt durch Beschluss vom 12/13.11.2001.