Insolvenzverfahren
Ist eine natürliche Person oder ein Unternehmen zahlungsunfähig bzw. überschuldet, so dient das Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung dazu, die Gläubiger/innen gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.
Den Antrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann jede Gläubigerin und jeder Gläubiger und auch die Schuldnerin oder der Schuldner formlos selbst beim zuständigen Insolvenzgericht stellen. Wird ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so entscheidet das Gericht nach Ablauf von 3 Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ob die Schuldnerin oder der Schuldner von den restlichen Verbindlichkeiten befreit ist. Das gilt für alle natürlichen Personen, also auch für Selbständige. Wenn die Schuldnerin oder der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode nach Kräften Einkommen erzielt, die Einnahmen an die Treuhänderin oder den Treuhänder zur Schuldentilgung abgibt und alle Verpflichtungen erfüllt, wird die Schuldnerin oder der Schuldner von den noch übrig gebliebenen restlichen Schulden befreit.
Unter www.insolvenzbekanntmachungen.de ist eine gemeinsame Veröffentlichungsplattform aller Insolvenzgerichte Deutschlands eingerichtet. Die Veröffentlichungen seit dem 15. März 2004 sämtlicher Insolvenzgerichte stehen dort zur Recherche zur Verfügung, sofern diese nicht bereits zu löschen waren. Alle EU-Mitgliedstaaten führen Insolvenz- und Konkursregister, zu denen Sie Informationen abfragen können. Die Register werden zurzeit miteinander verbunden und mit einer zentralen Durchsuchungsfunktion versehen. Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten der Europäischen Kommission.
Weitere Informationen, Merkblätter, Vordrucke sowie Hilfe zu den Veröffentlichungen finden Sie nachfolgend:
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Auskunft über anhängige Insolvenzverfahren - Antrag auf Negativbescheinigung
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Grundsätze
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Insolvenzantrag einer Schuldnerin oder eines Schuldners betreffend das eigene Vermögen
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Insolvenzantrag einer Gläubigerin oder eines Gläubigers über das Vermögen seiner Schuldnerin oder seines Schuldners
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Ablauf des Insolvenzverfahrens
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Mitteilung an ausländische Gläubiger/innen - Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Mai 2015 über Insolvenzverfahren
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Verbraucherinsolvenz
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Restschuldbefreiung
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Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens
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Informationen für Insolvenzverwalter