Soziale Dienste der Justiz: Täter-Opfer-Ausgleich (TOA)
2024 ist für den Täter-Opfer-Ausgleich ein besonderes Jahr: Der § 46a StGB besteht seit 30 Jahren!
Mehr Informationen zum Jubiläumsjahr finden Sie auf der Internetseite des Servicebüros für Täter-Opfer-Ausgleich: 2024 Jubiläumsjahr | Servicebüro für Täter-Opfer-Ausgleich und Konfliktschlichtung (toa-servicebuero.de)
2024 ist für den Täter-Opfer-Ausgleich ein besonderes Jahr: Der § 46a StGB besteht seit 30 Jahren!
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Der Bruder einer Ermordeten, der dem Täter gegenüber sitzen will…
Transkript
Was ist Täter-Opfer-Ausgleich?
Das vorrangige Ziel eines Ausgleichs zwischen Tätern und Opfern ist die Wiederherstellung des durch eine Straftat gestörten sozialen Friedens.
Unter neutraler Moderation, die sich an den Interessen und Problemlagen beider Konfliktparteien orientiert, besteht die Möglichkeit, eine tragfähige und somit dauerhafte Konfliktlösung in die Wege zu leiten und Lösungen für eine materielle und/oder immaterielle Schadenswiedergutmachung zu finden.
Der Täter-Opfer-Ausgleich ist Ausdruck einer weiterentwickelten, opferbezogenen Strafrechtspflege und basiert auf dem Prinzip der Freiwilligkeit.
Das vorrangige Ziel eines Ausgleichs zwischen Tätern und Opfern ist die Wiederherstellung des durch eine Straftat gestörten sozialen Friedens.
Unter neutraler Moderation, die sich an den Interessen und Problemlagen beider Konfliktparteien orientiert, besteht die Möglichkeit, eine tragfähige und somit dauerhafte Konfliktlösung in die Wege zu leiten und Lösungen für eine materielle und/oder immaterielle Schadenswiedergutmachung zu finden.
Der Täter-Opfer-Ausgleich ist Ausdruck einer weiterentwickelten, opferbezogenen Strafrechtspflege und basiert auf dem Prinzip der Freiwilligkeit.
Geschädigte können
- die eigene Betroffenheit (Ärger, Angst, Wut und Verletztheit) zum Ausdruck bringen
- auf direktem und unbürokratischem Wege eine angemessene Entschädigung einfordern
- aktiv an einer Konfliktlösung mitwirken
- die eigene Betroffenheit (Ärger, Angst, Wut und Verletztheit) zum Ausdruck bringen
- auf direktem und unbürokratischem Wege eine angemessene Entschädigung einfordern
- aktiv an einer Konfliktlösung mitwirken
Beschuldigte sollen
- ihr Bedauern über ihr Handeln und dessen Folgen für das Opfer zum Ausdruck bringen
- sich mit der Möglichkeit der Schadenswiedergutmachung auseinandersetzen
- sich mit der Tat und deren Folgen auseinandersetzen
- die Beweggründe ihres Verhaltens zur Tat schildern
- Verantwortung übernehmen
- sich mit der Tat und deren Folgen auseinandersetzen
- ihr Bedauern über ihr Handeln und dessen Folgen für das Opfer zum Ausdruck bringen
- sich mit der Möglichkeit der Schadenswiedergutmachung auseinandersetzen
- sich mit der Tat und deren Folgen auseinandersetzen
- die Beweggründe ihres Verhaltens zur Tat schildern
- Verantwortung übernehmen
- sich mit der Tat und deren Folgen auseinandersetzen
Gesetzliche Grundlagen:
§§ 46 Abs. 2 Satz 2, 46a, 56 Abs. 2 Satz 2 StGB
§§ 153a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5, Abs. 2 Satz 1, 153b, 155a, 155b StGB
§ 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 JGG
§§ 46 Abs. 2 Satz 2, 46a, 56 Abs. 2 Satz 2 StGB
§§ 153a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5, Abs. 2 Satz 1, 153b, 155a, 155b StGB
§ 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 JGG