Soziale Dienste der Justiz: Gerichtshilfe
Die dürfen mich frustrieren…
Transkript
Was ist Gerichtshilfe?
Das Strafrecht sieht im Rahmen von Strafverfahren und bei Entscheidungen zur Strafvollstreckung vor, dass die persönlichen Lebensumstände der von einem Ermittlungs- und/oder Strafverfahren Betroffenen zu berücksichtigen sind.
Deshalb beauftragen Staats- und Amtsanwaltschaft, Gerichte und Gnadenstelle die Gerichtshilfe, über die persönlichen Lebensverhältnisse zu berichten und die Umstände zu ermitteln, die insbesondere für
- die Strafzumessung,
- die Strafaussetzung zur Bewährung,
- die Verwarnung unter Strafvorbehalt,
- die Erfüllung von Auflagen und Weisungen,
- die Einstellung des Verfahrens und
- die Bewilligung von Zahlungserleichterungen
von Bedeutung sein können, sowohl die zugunsten als auch die zulasten der Betroffenen ins Gewicht fallenden Umstände.
Ebenso hat die Gerichtshilfe Umstände festzustellen, die für die Entscheidung über die Anordnung, die Aufrechterhaltung oder die Aussetzung der Untersuchungshaft (Haftentscheidungshilfe) relevant sind.
Ein weiteres Tätigkeitsfeld der Gerichtshilfe ist die Vermittlung geeigneter Beschäftigungsstellen zur Abwendung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit, wenn die verurteilten Personen aufgrund ihrer finanziellen Situation zur Zahlung der Geldstrafe nicht in der Lage sind.
Unabhängig vom Auftrag der Staats-/Amtsanwaltschaft, der Gerichte oder der Gnadenstelle können die Betroffenen selbst Kontakt zur Gerichtshilfe aufnehmen. Die Gerichtshilfe ist jedoch keine Rechtsberatung. Die Zusammenarbeit mit der Gerichtshilfe ist freiwillig.
Gesetzliche Grundlagen:
u.a. §§ 160 Abs. 3, Satz 2, 463d StPO
Das Strafrecht sieht im Rahmen von Strafverfahren und bei Entscheidungen zur Strafvollstreckung vor, dass die persönlichen Lebensumstände der von einem Ermittlungs- und/oder Strafverfahren Betroffenen zu berücksichtigen sind.
Deshalb beauftragen Staats- und Amtsanwaltschaft, Gerichte und Gnadenstelle die Gerichtshilfe, über die persönlichen Lebensverhältnisse zu berichten und die Umstände zu ermitteln, die insbesondere für
- die Strafzumessung,
- die Strafaussetzung zur Bewährung,
- die Verwarnung unter Strafvorbehalt,
- die Erfüllung von Auflagen und Weisungen,
- die Einstellung des Verfahrens und
- die Bewilligung von Zahlungserleichterungen
von Bedeutung sein können, sowohl die zugunsten als auch die zulasten der Betroffenen ins Gewicht fallenden Umstände.
Ebenso hat die Gerichtshilfe Umstände festzustellen, die für die Entscheidung über die Anordnung, die Aufrechterhaltung oder die Aussetzung der Untersuchungshaft (Haftentscheidungshilfe) relevant sind.
Ein weiteres Tätigkeitsfeld der Gerichtshilfe ist die Vermittlung geeigneter Beschäftigungsstellen zur Abwendung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit, wenn die verurteilten Personen aufgrund ihrer finanziellen Situation zur Zahlung der Geldstrafe nicht in der Lage sind.
Unabhängig vom Auftrag der Staats-/Amtsanwaltschaft, der Gerichte oder der Gnadenstelle können die Betroffenen selbst Kontakt zur Gerichtshilfe aufnehmen. Die Gerichtshilfe ist jedoch keine Rechtsberatung. Die Zusammenarbeit mit der Gerichtshilfe ist freiwillig.
Gesetzliche Grundlagen:
u.a. §§ 160 Abs. 3, Satz 2, 463d StPO