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Informationen für Gerichte und Staatsanwaltschaften

Gerichte und Strafverfolgungsbehörden sind nach § 882f ZPO zur Einsicht in das Schuldnerverzeichnis sowie nach § 802k Abs. 2 Satz 3 ZPO zur Einsicht in das Vermögensverzeichnisregister berechtigt.

Voraussetzung für den elektronischen Zugriff ist die Registrierung und Freischaltung durch das Zentrale Vollstreckungsgericht.

Antrag für Justizangehörige (außer Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher)

Antrag für die Strafverfolgungsbehörden

Anträge für die Strafverfolgungsbehörden fordern Sie bitte telefonisch beim Zentralen Vollstreckungsgericht unter 03321/4452-118 an.

Anträge für die Strafverfolgungsbehörden fordern Sie bitte telefonisch beim Zentralen Vollstreckungsgericht unter 03321/4452-118 an.