Informationen für Gerichte und Staatsanwaltschaften
Gerichte und Strafverfolgungsbehörden sind nach § 882f ZPO zur Einsicht in das Schuldnerverzeichnis sowie nach § 802k Abs. 2 Satz 3 ZPO zur Einsicht in das Vermögensverzeichnisregister berechtigt.
Voraussetzung für den elektronischen Zugriff ist die Registrierung und Freischaltung durch das Zentrale Vollstreckungsgericht.