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Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis

Für den Bezug von Abdrucken aus dem beim Zentralen Vollstreckungsgericht geführten Schuldnerverzeichnis ist nach § 3 Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung eine Genehmigung bei dem Zentralen Vollstreckungsgericht zu beantragen.

Für den Bezug von Abdrucken aus dem beim Zentralen Vollstreckungsgericht geführten Schuldnerverzeichnis ist nach § 3 Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung eine Genehmigung bei dem Zentralen Vollstreckungsgericht zu beantragen.

Nach Erteilung der Genehmigung können die Abdrucke als Vollabdrucke beim bundeseinheitlichen Vollstreckungsportal heruntergeladen werden.

Nach Erhalt des Vollabdruckes können wöchentlich Teilabdrucke heruntergeladen werden. Diese enthalten alle zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen des Datenbestandes (Neueinträge, Löschungen und Korrekturen).

Wegen des Dateiformats wird auf Nummer 4.4.2 der VwV Datenübertragungsregeln verwiesen.

Kosten

Für die Genehmigung des Abdruckbezugs werden Gebühren gemäß der Anlage zu § 1 Abs. 2, Nr. 2.1 JKGBbg erhoben.

Weiterhin entstehen pro übermittelter Eintragung in das Schuldnerverzeichnis Gebühren gemäß der Anlage zu § 1 Abs. 2, Nr. 2.2 JKGBbg.

Nach Erteilung der Genehmigung können die Abdrucke als Vollabdrucke beim bundeseinheitlichen Vollstreckungsportal heruntergeladen werden.

Nach Erhalt des Vollabdruckes können wöchentlich Teilabdrucke heruntergeladen werden. Diese enthalten alle zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen des Datenbestandes (Neueinträge, Löschungen und Korrekturen).

Wegen des Dateiformats wird auf Nummer 4.4.2 der VwV Datenübertragungsregeln verwiesen.

Kosten

Für die Genehmigung des Abdruckbezugs werden Gebühren gemäß der Anlage zu § 1 Abs. 2, Nr. 2.1 JKGBbg erhoben.

Weiterhin entstehen pro übermittelter Eintragung in das Schuldnerverzeichnis Gebühren gemäß der Anlage zu § 1 Abs. 2, Nr. 2.2 JKGBbg.