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Zentrales Vollstreckungsgericht und Zentrales Schuldnerverzeichnis

Für die Führung des Schuldnerverzeichnisses ist in jedem Bundesland ein Zentrales Vollstreckungsgericht zuständig, das die Schuldnerdaten elektronisch verwaltet.

Für das Land Brandenburg übernimmt das Amtsgericht Nauen die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts. Eingeliefert werden die Schuldnerdaten und die Vermögensverzeichnisse in Dateiform von den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern sowie Vollstreckungsbehörden. Die Schuldnerdaten aller Bundesländer werden im Zentralen Vollstreckungsportal zusammen gefasst, in dem bundesweit nach Einträgen von Schuldnerinnen und Schuldnern recherchiert werden kann.

Die Einsicht ist jeder Person gestattet, die ein berechtigtes Interesse darlegt, z.B. für Zwecke der Zwangsvollstreckung oder um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldnerinnen und Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen. So können sich z. B. Vermieterinnen und Vermieter oder Handwerksbetriebe künftig länderübergreifend Informationen über die Kreditwürdigkeit ihrer potentiellen Vertragsparteien verschaffen.

Voraussetzung für die Einsichtnahme durch Nutzungsberechtigte ist eine Registrierung. Diese erfolgt ebenso wie die Einsichtnahme über das Zentrale Vollstreckungsportal. Verfügt eine nutzungsberechtigte Person oder Institution nicht über die technischen Möglichkeiten, kann diese bei jedem Amtsgericht des Landes Brandenburg die Registrierung vornehmen lassen und dort auch Einsicht in das elektronische Schuldnerverzeichnis nehmen.

  • Zuständigkeit

    Das Zentrale Vollstreckungsgericht ist zuständig für:

    • Führung des elektronischen Schuldnerverzeichnisses für das Land Brandenburg
    • Verwaltung der elektronischen Vermögensverzeichnisse für das Land Brandenburg
    • Bewilligung des Bezuges von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis für Berechtigte nach § 882 Abs. 2 ZPO
    • Vorzeitige Löschungen aus dem Schuldnerverzeichnis,§ 882e Abs. 3 ZPO
    • Löschung und Korrektur von offensichtlich fehlerhaften Eintragungen im Schuldnerverzeichnis, § 882e Abs. 4 ZPO
    • Registrierung von Behörden zum Einsichtsverfahren sowie eventuell Einlieferungsverfahren
    • Entzug der Einsichtsberechtigung bei missbräuchlicher Nutzung

    Das Zentrale Vollstreckungsgericht ist nicht zuständig für:

    • Erteilung von Auskünften zu den verwalteten Eintragungen
    • Vollstreckungshandlungen (zuständig: Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzierer sowie Vollstreckungsbehörde bzw. das lokale Vollstreckungsgericht)
    • Verteilung von Vollstreckungsaufträgen (zuständig: Gerichtsvollzieherverteilerstelle am lokalen Vollstreckungsgericht)
    • Abschriften aus dem Vermögensverzeichnisregister (zuständig: örtlich zuständige Gerichtsvollzieherin bzw. Gerichtsvollzieher, § 802 k ZPO)

    Das Zentrale Vollstreckungsgericht ist zuständig für:

    • Führung des elektronischen Schuldnerverzeichnisses für das Land Brandenburg
    • Verwaltung der elektronischen Vermögensverzeichnisse für das Land Brandenburg
    • Bewilligung des Bezuges von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis für Berechtigte nach § 882 Abs. 2 ZPO
    • Vorzeitige Löschungen aus dem Schuldnerverzeichnis,§ 882e Abs. 3 ZPO
    • Löschung und Korrektur von offensichtlich fehlerhaften Eintragungen im Schuldnerverzeichnis, § 882e Abs. 4 ZPO
    • Registrierung von Behörden zum Einsichtsverfahren sowie eventuell Einlieferungsverfahren
    • Entzug der Einsichtsberechtigung bei missbräuchlicher Nutzung

    Das Zentrale Vollstreckungsgericht ist nicht zuständig für:

    • Erteilung von Auskünften zu den verwalteten Eintragungen
    • Vollstreckungshandlungen (zuständig: Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzierer sowie Vollstreckungsbehörde bzw. das lokale Vollstreckungsgericht)
    • Verteilung von Vollstreckungsaufträgen (zuständig: Gerichtsvollzieherverteilerstelle am lokalen Vollstreckungsgericht)
    • Abschriften aus dem Vermögensverzeichnisregister (zuständig: örtlich zuständige Gerichtsvollzieherin bzw. Gerichtsvollzieher, § 802 k ZPO)
  • Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis und das elektronische Vermögensverzeichnis

    In das elektronische Schuldnerverzeichnis darf einsehen:

    • jede Person oder Institution, die ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 882 f ZPO darlegt, insbesondere auch Privatpersonen.

    In das elektronische Vermögensverzeichnis dürfen nur wenige, konkret im Gesetz festgelegte Personen/Behörden Einsicht nehmen:

    • Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
    • Vollstreckungsbehörden
    • Insolvenzgerichte

    In das elektronische Schuldnerverzeichnis darf einsehen:

    • jede Person oder Institution, die ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 882 f ZPO darlegt, insbesondere auch Privatpersonen.

    In das elektronische Vermögensverzeichnis dürfen nur wenige, konkret im Gesetz festgelegte Personen/Behörden Einsicht nehmen:

    • Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
    • Vollstreckungsbehörden
    • Insolvenzgerichte

  • Eintragung in das Schuldnerverzeichnis

    Schuldnerinnen und Schuldner werden ins Schuldnerverzeichnis eingetragen, wenn

    • sie ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommen;
    • nach den in der Vermögensauskunft angegebenen Verhältnissen eine vollständige Befriedigung der Gläubigerinnen und Gläubiger nicht zu erwarten ist;
    • sie nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung der Gläubigerin bzw. des Gläubigers oder eine Ratenzahlungsvereinbarung nachweisen.

    oder

    • der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde.

    Der zur Eintragung führende Grund ist aus dem Schuldnerverzeichnis ersichtlich.

    Nach Ablauf von 3 Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung wird die Eintragung aus dem Schuldnerverzeichnis automatisch gelöscht (§ 882e Abs. 1 ZPO).

    Schuldnerinnen und Schuldner werden ins Schuldnerverzeichnis eingetragen, wenn

    • sie ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommen;
    • nach den in der Vermögensauskunft angegebenen Verhältnissen eine vollständige Befriedigung der Gläubigerinnen und Gläubiger nicht zu erwarten ist;
    • sie nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung der Gläubigerin bzw. des Gläubigers oder eine Ratenzahlungsvereinbarung nachweisen.

    oder

    • der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde.

    Der zur Eintragung führende Grund ist aus dem Schuldnerverzeichnis ersichtlich.

    Nach Ablauf von 3 Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung wird die Eintragung aus dem Schuldnerverzeichnis automatisch gelöscht (§ 882e Abs. 1 ZPO).

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