Landeseinheitliche Formulare, Hinweis- und Merkblätter
Hier finden Sie einige landesweit, d.h. bei allen Gerichten geltende Formulare, Hinweis- und Merkblätter - sortiert nach Fachgebieten - zum Download, die Ihnen den Umgang mit den Gerichten erleichtern können.
Bitte beachten Sie, dass Sie auf den jeweiligen Internetseiten der Gerichte (siehe Übersicht) weitere gerichtsspezifische Informationen und Formulare finden können, die Ihnen bei der Antragstellung weiterhelfen.
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allgemein
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Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe
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Betreuungssachen
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Familiensachen
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Grundbuchsachen
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Handelsregister
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Hinterlegungen
Die Hinterlegungsstellen der Amtsgerichte sind zuständig für die Entgegennahme von Anträgen auf Hinterlegung von gesetzlich zugelassenen Zahlungsmitteln (Geld), Wertpapieren und sonstigen Urkunden sowie Kostbarkeiten.
Die Hinterlegungsstellen sind nicht zuständig für die Hinterlegung von Testamenten, Betreuungsverfügungen, Anwaltsvergleichen und Schutzschriften.
Der Antrag auf Hinterlegung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen; er ist dreifach einzureichen. Der Antrag soll enthalten:
- bei natürlichen Personen den Vor- und Familiennamen, die Anschrift, andere die hinterlegende Person deutlich kennzeichnende Merkmale, und, falls eine Vertreterin oder ein Vertreter hinterlegt, die entsprechenden Angaben für diese Person;
- bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften die Firma, die Anschrift, die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Personen, sowie gegebenenfalls Handelsregisternummer und Sitz des Amtsgerichts, bei dem die juristische Person oder die Handelsgesellschaft eingetragen ist;
- die Angabe der Tatsachen, welche die Hinterlegung rechtfertigen, insbesondere die Bezeichnung der Sache, der Behörde oder des Gerichts und des Aktenzeichens, wenn die Angelegenheit, in der hinterlegt wird, bei einer Behörde oder einem Gericht anhängig ist. Regelmäßig sind die Entscheidungen der Behörde oder des Gerichts, die zur Hinterlegung berechtigen oder verpflichten, in vollständiger Ablichtung dem Antrag beizufügen.
Voraussetzung für eine Hinterlegung ist immer ein Hinterlegungsgrund.
Ein Hinterlegungsgrund kann sich zum Beispiel in folgenden gerichtlichen Verfahren ergeben:
- ein Haftbefehl im Strafverfahren kann durch Zahlung einer Kaution außer Vollzug gesetzt werden,
- zur Durchführung/Abwendung oder (einstweiligen) Einstellung der Zwangsvollstreckung ist eine Sicherheitsleistung erforderlich sowie
- in Zwangsversteigerungsverfahren.
Außerdem kann ein Hinterlegungsgrund bei Rechtsunsicherheit vorliegen, zum Beispiel
- wenn der Gläubiger die vom Schuldner angebotene Leistung nicht rechtzeitig annimmt (Annahmeverzug),
- wenn mehrere Gläubiger Anspruch auf dieselbe Forderung erheben (Gläubigerunsicherheit) und
- bei der Hinterlegung zugunsten von unbekannten Erben.
Weitere Informationen zur Hinterlegung können Sie dem Brandenburgischen Hinterlegungsgesetz vom 3. November 2010 - Brandenburgisches Hinterlegungsgesetz (BbgHintG) - entnehmen.
Vordrucke zur Antragstellung stehen Ihnen nachfolgend zum Herunterladen zur Verfügung.
Die Hinterlegungsstellen der Amtsgerichte sind zuständig für die Entgegennahme von Anträgen auf Hinterlegung von gesetzlich zugelassenen Zahlungsmitteln (Geld), Wertpapieren und sonstigen Urkunden sowie Kostbarkeiten.
Die Hinterlegungsstellen sind nicht zuständig für die Hinterlegung von Testamenten, Betreuungsverfügungen, Anwaltsvergleichen und Schutzschriften.
Der Antrag auf Hinterlegung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen; er ist dreifach einzureichen. Der Antrag soll enthalten:
- bei natürlichen Personen den Vor- und Familiennamen, die Anschrift, andere die hinterlegende Person deutlich kennzeichnende Merkmale, und, falls eine Vertreterin oder ein Vertreter hinterlegt, die entsprechenden Angaben für diese Person;
- bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften die Firma, die Anschrift, die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Personen, sowie gegebenenfalls Handelsregisternummer und Sitz des Amtsgerichts, bei dem die juristische Person oder die Handelsgesellschaft eingetragen ist;
- die Angabe der Tatsachen, welche die Hinterlegung rechtfertigen, insbesondere die Bezeichnung der Sache, der Behörde oder des Gerichts und des Aktenzeichens, wenn die Angelegenheit, in der hinterlegt wird, bei einer Behörde oder einem Gericht anhängig ist. Regelmäßig sind die Entscheidungen der Behörde oder des Gerichts, die zur Hinterlegung berechtigen oder verpflichten, in vollständiger Ablichtung dem Antrag beizufügen.
Voraussetzung für eine Hinterlegung ist immer ein Hinterlegungsgrund.
Ein Hinterlegungsgrund kann sich zum Beispiel in folgenden gerichtlichen Verfahren ergeben:
- ein Haftbefehl im Strafverfahren kann durch Zahlung einer Kaution außer Vollzug gesetzt werden,
- zur Durchführung/Abwendung oder (einstweiligen) Einstellung der Zwangsvollstreckung ist eine Sicherheitsleistung erforderlich sowie
- in Zwangsversteigerungsverfahren.
Außerdem kann ein Hinterlegungsgrund bei Rechtsunsicherheit vorliegen, zum Beispiel
- wenn der Gläubiger die vom Schuldner angebotene Leistung nicht rechtzeitig annimmt (Annahmeverzug),
- wenn mehrere Gläubiger Anspruch auf dieselbe Forderung erheben (Gläubigerunsicherheit) und
- bei der Hinterlegung zugunsten von unbekannten Erben.
Weitere Informationen zur Hinterlegung können Sie dem Brandenburgischen Hinterlegungsgesetz vom 3. November 2010 - Brandenburgisches Hinterlegungsgesetz (BbgHintG) - entnehmen.
Vordrucke zur Antragstellung stehen Ihnen nachfolgend zum Herunterladen zur Verfügung.
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Insolvenzsachen
Formulare in der seit dem 31. Dezember 2020 geltenden Fassung:
Aufgrund eines Redaktionsversehens im Gesetzgebungsverfahren ist in der Verbraucherinsolvenzformularverordnung die Anpassung der Fassungsangabe in der Fußzeile jeder Formularseite unterblieben. Sie lautet gemäß der im Bundesgesetzblatt verkündeten Änderungen „Amtliche Fassung 7/2014“ und ist damit geeignet, Unsicherheit darüber auszulösen, ob es sich um die derzeit maßgebliche Fassung der Formulare handelt. Um diese Unsicherheit zu vermeiden, ist die Fassungsangabe „Amtliche Fassung 7/2014“ in den verlinkten Formularen durch die Angabe „Amtliche Fassung 1/2021“ ersetzt worden. vgl. www.bmjv.de/Publikationen/Formulare, Muster, Vordrucke
Formulare in der seit dem 31. Dezember 2020 geltenden Fassung:
Aufgrund eines Redaktionsversehens im Gesetzgebungsverfahren ist in der Verbraucherinsolvenzformularverordnung die Anpassung der Fassungsangabe in der Fußzeile jeder Formularseite unterblieben. Sie lautet gemäß der im Bundesgesetzblatt verkündeten Änderungen „Amtliche Fassung 7/2014“ und ist damit geeignet, Unsicherheit darüber auszulösen, ob es sich um die derzeit maßgebliche Fassung der Formulare handelt. Um diese Unsicherheit zu vermeiden, ist die Fassungsangabe „Amtliche Fassung 7/2014“ in den verlinkten Formularen durch die Angabe „Amtliche Fassung 1/2021“ ersetzt worden. vgl. www.bmjv.de/Publikationen/Formulare, Muster, Vordrucke
Anlagen lt. Verbraucherinsolvenzformularverordnung für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren (amtliche Fassung 7/2014) finden Sie unter nachfolgendem externen Link https://www.gesetze-im-internet.de/vbrinsvv/VbrInsFV.pdf .
Anlagen lt. Verbraucherinsolvenzformularverordnung für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren (amtliche Fassung 7/2014) finden Sie unter nachfolgendem externen Link https://www.gesetze-im-internet.de/vbrinsvv/VbrInsFV.pdf .
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Nachlasssachen
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Registersachen
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Strafsachen
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Versorgungsausgleich
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Zwangsvollstreckung