Strafrechtliche Rehabilitierung
Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG), das den wesentlichen Inhalt des Ersten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes ausmacht, regelt neben der strafrechtlichen Rehabilitierung die Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen. Es handelt sich um ein zweistufiges Verfahren.
Die erste Stufe dient der Rehabilitierung und ermöglicht die Aufhebung rechtsstaatswidriger strafrechtlicher Entscheidungen (zum Beispiel Verurteilungen zu Haft- oder Geldstrafen) von staatlichen deutschen Gerichten des Beitrittsgebietes (Gebiet der ehemaligen DDR) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990.
Daneben werden die Aufhebung sonstiger rechtsstaatswidriger, strafrechtlicher Maßnahmen, die keine Gerichtsentscheidungen sind, sowie die Aufhebung außerhalb eines Strafverfahrens ergangener Entscheidungen, die eine Freiheitsentziehung angeordnet haben, ermöglicht. Hierdurch werden insbesondere Einweisungen in psychiatrische Anstalten oder Anordnungen der Unterbringungen in Heime für Kinder und Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient haben, erfasst.
In der zweiten Stufe können Ausgleichsleistungen gewährt werden. Die Landgerichte entscheiden über die Gewährung einer Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG und einer Opferpension nach § 17a StrRehaG, es sei denn, dass die Entschädigung auf der Grundlage einer Häftlingshilfebescheinigung erfolgt; in den zuletzt genannten Fällen liegt die Zuständigkeit beim Landesamt für Soziales und Versorgung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen (MASGF).
Weitere Informationen und Formulare finden Sie auf der Seite des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz: https://mdj.brandenburg.de/justiz/opferhilfe.html und des Landesamtes für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg: https://lasv.brandenburg.de/lasv/de/soziales/soziales-entschaedigungsrecht/