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Datenschutzhinweise gemäß Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (DSGVO-EU)

Informationen nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung

Die Justiz des Landes Brandenburg verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten in ge­setzlich geregelten Verfahren. Mit den nachfolgenden Informationen wird Ihnen ein Überblick über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, deren rechtliche Grundlagen und Ihre Rechte nach dem Datenschutzrecht gegeben. Welche Daten im Einzelnen verarbeitet und in welcher Weise genutzt werden, richtet sich maßgeblich nach der Art der Aufgabenerledigung durch die Justizverwaltung und Rechtsprechung.

Die Hinweise betreffen die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Justiz außer in Strafsachen.

Die in diesen Hinweisen bezeichneten Gesetze können Sie im Internet unter http://www.gesetze-im-internet.de (Bundesrecht), http://bravors.brandenburg.de/de/vorschriften_schnellsuche (Lan­desrecht Brandenburg) und http://eur-lex.europa.eu/  (Recht der Europäischen Union) in der jeweils geltenden Fassung abrufen.

  1. Wer ist für die Datenverarbeitung bei den Gerichten des Landes Brandenburg verantwortlich und an wen kann ich mich wenden?
  2. Zu welchen Zwecken verarbeiten wir Ihre Daten und aufgrund welcher Rechts­grundlagen?
  3. Welche Kategorien personenbezogener Daten werden von uns verarbeitet?
  4. Aus welchen Quellen stammen Ihre personenbezogenen Daten?
  5. Wem gegenüber werden Ihre personenbezogenen Daten offengelegt?
  6. Wie lange speichern wir Ihre personenbezogenen Daten?
  7. Sind Sie verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen?
  8. Keine automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall
  9. Ihre Rechte als betroffene Person gegenüber der Justiz des Landes Brandenburg
  10. Ihr Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 DSGVO
  11. Ihr Recht auf Beschwerde bei der Landesbeauftragten für den Datenschutz, Artikel 77 DSGVO

1. Wer ist für die Datenverarbeitung bei den Gerichten des Landes Brandenburg verantwortlich und an wen kann ich mich wenden?

a) Verantwortliche Stelle

Die verantwortliche Stelle ist die Präsidentin / der Präsident bzw. die Direktorin / der Direktor des Gerichts, bei dem Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Die Kontaktdaten entnehmen Sie bitte der Kontaktadresse des jeweiligen Internetauftritts des Gerichts.

b) Ihre Ansprechperson bei Fragen zum Datenschutzrecht

Bei daten­schutzrechtlichen Fragen können Sie sich auch an die/den behördliche/n Datenschutzbeauftragte/n wenden. Sie erreichen sie/ihn unter den Kontaktdaten zu a). Ferner ist eine E-Mail-Adresse eingerichtet. Sie lautet:

Datenschutzbeauftragter@<gericht>.brandenburg.de

Die genaue Bezeichnung für <gericht> entnehmen Sie bitte ebenfalls den Kontaktdaten zu a). (Beispiel: Datenschutzbeauftragter@agp.brandenburg.de für das Amtsgericht Potsdam).

Diese Person ist ausschließlich für datenschutzrechtliche Fragestellungen zu­ständig. Sie kann Ihnen keinerlei Auskunft zu Gerichtsverfahren geben und keine Rechtsberatung erteilen.

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2. Zu welchen Zwecken verarbeiten wir Ihre Daten und aufgrund welcher Rechts­grundlagen?

Bei der Erhebung, Speicherung, Übermittlung und sonstigen Verarbeitung ge­nügen wir höchsten Anforderungen an die Sicherheit Ihrer Daten. Ihre personenbezogenen Daten werden nur verarbeitet, soweit dies zur Wahrneh­mung der Aufgaben der Justiz erforderlich ist oder Sie ausdrücklich eingewilligt haben.

2.1 Rechtsgrundlage der mit der Erfüllung der Aufgaben und Befugnisse der Organe der Rechtspflege verbundenen Datenverarbeitungsvorgänge sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c) und e) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die einschlägigen Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnungen. Besondere Kategorien personen­bezogener Daten (wie zum Beispiel Gesundheitsdaten) werden von uns auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f DSGVO und der jeweiligen Verfahrensordnungen verarbeitet, aber nur, soweit dies im Rahmen unserer justiziellen Tätig­keit erforderlich ist. Im Übrigen gelten für die brandenburgischen Gerichte ergänzend das Bundesdatenschutzgesetz und bei Verwaltungsaufgaben das Landesdatenschutzgesetz.

2.2 Zudem obliegen den Gerichten diverse rechtliche Verpflichtungen, zu denen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Auf der Grundlage des Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b), c) und e) DSGVO und des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe f DSGVO sowie den entsprechenden Spezialvorschriften werden Daten erhoben und verarbeitet. Zu nennen sind hier beispielhaft Daten 

  • der Notare/Notarinnen, ehrenamtlichen Richter/innen und Schiedsleute sowie Dolmetscher/innen, Übersetzer/innen und Sachverständigen nur insoweit, als die Daten (Kontakt, Qualifikation, Vergütung etc.) für deren Auswahl, Verwaltung und Auftragserfüllung bei Gericht benötigt werden (§§ 44 ff. des Deutschen Richtergesetzes in Verbindung mit dem Gerichtsverfassungsgesetz und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift „Vorbereitung und Durchführung der Wahl und Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit“, Bundesnotarordnung und die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz des Landes Brandenburg „Angelegenheiten der Notarinnen und Notare – AVNot“, Schiedsstellengesetz des Landes Brandenburg);     
  • von gemeinnützigen Einrichtungen, die sich um den Empfang von Geldauflagen in Ermittlungs- und Strafverfahren beworben haben, soweit die Daten für die Prüfung der Gemeinnützigkeit, zur Entscheidungsfindung und zur Anweisung der Zahlung erforderlich sind (§ 153a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches);
  • von unter Führungsaufsicht stehenden Personen zur Erfüllung der Aufgaben der Führungsaufsichtsstelle gemäß § 68a des Strafgesetzbuches, insbesondere zur Überwachung des Verhaltens der verurteilten Person und der Erfüllung der Weisungen im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung der Bewährungshelfer/innen (§ 68a Abs. 3 StGB);
  • von verurteilten Straftätern, die einer Bewährungshelferin/einem Bewährungshelfer unterstellt sind (§ 56d StGB) oder von Beschuldigten bzw. Betroffenen, die Maßnahmen der Gerichtshilfe oder des Täter-Opfer-Ausgleiches (§ 153a StPO) unterliegen, soweit die Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialen Dienste der Justiz erforderlich sind;
  • von ausländischen Staatsangehörigen, die vor einem deutschen Standesamt eine Ehe eingehen wollen, die hiermit in Zusammenhang stehenden Daten des ausländischen Staatangehörigen und des beabsichtigten Ehepartners zur Erlangung eines Ehefähigkeitszeugnisses bzw. einer Befreiung von dessen Beibringungsverpflichtung sowie zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (§ 1309 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit);
  • von Antragstellern auf Gewährung einer Kapitalentschädigung bzw. einer Opferpension nach §§ 17, 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, die hier aufgrund Antragstellung beim unzuständigen Gericht, infolge Stichprobenkontrolle der Akten der (zuständigen) Landgerichte, Abgabenachricht an die Staatsanwaltschaften etc. erfasst werden;
  • von Bietern im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren (§ 8 der Vergabeordnung);
  • von Beteiligten in Dienstunfallsachen, die nicht Bedienstete aus dem Geschäftsbereich des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts sind (§ 45 des Beamtenversorgungsgesetzes); 
  • von Beteiligten in Angelegenheiten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (§§ 13, 16 und 18 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen);
  • von Beteiligten in Verfahren über Entschädigungen gemäß §§ 198, 199 des Gerichtsverfassungsgesetzes, die nicht Bedienstete aus dem Geschäftsbereich des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts sind;      
  • von Beschwerdeführer/innen bei Dienstaufsichtsbeschwerden, Petitionen (Art. 17 des Grundgesetzes) und sonstigen Eingaben;
  • über Richter/innen, Beamte/innen und Tarifbeschäftigte sowie von Bewerber/innen für ein Rechtsreferendariat, ein Rechtspflegerstudium oder eine Ausbildung zur/zum Gerichtsvollzieher/in oder Justizfachangestellten sowie von Praktikanten/Praktikantinnen, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller oder sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes erforderlich ist (§ 94 Abs. 1 des Beamtengesetzes des Landes Brandenburg, § 3 Abs. 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder in Verbindung mit der Brandenburgischen Aktenordnung, § 10 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes).

Auch zu anderen als den genannten Zwecken werden Ihre personenbezogenen Da­ten nur weiterverarbeitet, wenn es eine gesetzliche Grundlage für die jeweilige Da­tenverarbeitung gibt, beispielsweise zur Wahrnehmung der Aufgabe einer anderen Behörde, oder wenn Sie in eine solche Weiterverarbeitung vorher ausdrücklich ein­gewilligt haben.

2.3 Soweit Sie uns eine Einwilligung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für bestimmte Zwecke erteilt haben, ist die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung auf Basis Ihrer Einwilligung gegeben. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Bitte beachten Sie, dass der Widerruf erst für die Zukunft wirkt. Verarbeitungen, die vor dem Widerruf erfolgt sind, sind davon nicht betroffen.

2.4 Nach Abschluss des Verfahrens können die Daten zur Erfüllung anderer gesetzli­cher Pflichten verarbeitet werden, etwa um gesetzlichen Aufbewahrungspflichten nachzukommen. Es gelten dann die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung, des Landesdatenschutzgesetzes sowie des Archivgesetzes.

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3. Welche Kategorien personenbezogener Daten werden von uns verarbeitet?

Personenbezogene Daten sind beispielsweise Angaben zu Ihrer Person, aber auch zu Sachverhalten, die mit Ihrer Person in Verbindung ste­hen.

Die Justiz hat umfassende Zuständigkeiten. Unsere Verfahren betreffen nahezu alle erdenklichen Lebenslagen. Aus diesem Grund sind wir auch befugt, besondere Ka­tegorien personenbezogener Daten zu verarbeiten, soweit es für unsere Arbeit er­forderlich ist. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungsvorgänge ergibt sich aus Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f DSGVO.

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4. Aus welchen Quellen stammen Ihre personenbezogenen Daten?

Die Justiz kann Ihre personenbezogenen Daten nicht nur bei Ihnen als betroffener Person erheben, sondern auch bei anderen Stellen und Personen, zum Beispiel bei Verfahrensbeteiligten oder bei Zeuginnen/Zeugen, Sachverständigen oder durch Anforderung von Auskünften oder Akten bei anderen Behörden und Gerichten. Die Rechtsgrund­lagen hierfür ergeben sich insbesondere aus der maßgeblichen Verfahrensordnung.

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5. Wem gegenüber werden Ihre personenbezogenen Daten offengelegt?

Die Justiz legt Ihre personenbezogenen Daten ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbei­tern sowie Dritten gegenüber nur auf der Grundlage gesetzlicher Vorschriften offen oder wenn eine ausdrückliche Einwilligung Ihrerseits vorliegt.

a) Bekannte Empfänger

Innerhalb der Justiz erhalten nur diejenigen Personen Zugang zu Ihren perso­nenbezogenen Daten, die mit der Durchführung des Verfahrens betraut sind, in dem Ihre Daten verfahrensrelevant sind. Dies sind zum Beispiel die Richterinnen und Richter, die in dem jeweiligen Verfahren eine Entscheidung zu treffen ha­ben, sowie die Servicegeschäftsstellenverwalter/innen und Schreibkräfte. Hierbei sind sie von Amts wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 43 DRiG, § 37 des Beamtenstatusgesetzes, § 3 Abs. 2 TV-L).

Für die Erledigung unserer Aufgaben benutzen wir IT-gestützte Fachverfahren, in die Ihre Daten eingegeben werden. Dabei arbeiten wir auf gesetz­licher und vertraglicher Grundlage auch mit anderen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland zusammen, die personenbezogene Daten in unserem Auftrag verarbeiten. An diese werden Ihre personenbezogenen Daten, soweit erforderlich, übermittelt.

In Verfahren, in denen Kosten anfallen, können wir Ihren Namen und Ihre Ad­resse sowie die Verfahrensdaten an die Landesjustizkasse übermitteln, damit diese ihrer Aufgabe der Beitreibung von Justizkosten nachkommen kann.

b) Kategorien von Empfängern

Wir übermitteln personenbezogene Daten im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen im Einzelfall außerdem an

  • Beteiligte des Verfahrens, in dem Ihre personenbezogenen Daten erhoben worden sind, soweit es für die Durchführung des Verfahrens erforderlich ist;
  • nach der jeweiligen Verfahrensordnung in einem Verfahren hinzuzuziehende Personen, zum Beispiel Sachverständige oder Dolmetscher. Zeugen gegen­über werden Ihre personenbezogenen Daten offengelegt, soweit es für die Durchführung des Verfahrens erforderlich ist;
  • andere Gerichte, soweit es für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist;
  • Behörden zu unserer und zu deren gesetzlicher Aufgabenerfüllung, etwa an Ausländer- und Sicherheitsbehörden;
  • andere Personen in Verfahren, welche die bei der Justiz geführten Register betreffen, wie beispielsweise das Handelsregister und das Grundbuch, nach den dafür geltenden Vorschriften, oder andere Personen, die nach der je­weiligen Verfahrensordnung akteneinsichts- oder auskunftsberechtigt sind.

Eine Datenübermittlung an ein Land außerhalb der Europäischen Union erfolgt nicht. Eine zulässige Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet ist keine Übermittlung dieser Daten an ein Drittland im Sinne von Art. 13 Abs. 1 f) DSGVO.

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6. Wie lange speichern wir Ihre personenbezogenen Daten?

Personenbezogene Daten, die im Rahmen eines Verfahrens erhoben wurden, wer­den in die Verfahrensakten aufgenommen. Die personenbezogenen Daten werden verarbeitet und gespeichert, solange es für die Erfüllung des Zwecks, der zu ihrer Erhebung geführt hat, und zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen erforderlich ist. Danach werden sie sofort gelöscht oder entsprechend des Brandenburgischen Archivgesetzes vom 7. April 1994, des Justizaktenaufbwahrungsgesetzes und der Justizschriftgutaufbewahrungsverordnung aufbewahrt.

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7. Sind Sie verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen?

Grundsätzlich müssen Sie nur die Daten bereitstellen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens erforderlich sind oder zu deren Erhebung wir nach anderen Gesetzen verpflichtet sind.

Soweit die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten auf gesetzlichen Vorgaben beruht, ist deren Überlassung regelmäßig Grundlage für eine gesetzeskonforme und pflichtgemäße Amtsführung der Justiz. Insoweit besteht eine Verpflichtung der/des Betroffenen zur Überlassung, die sich zwingend aus der Rechtsgrundlage der Erhebung ergibt. Die Rechtsfolgen einer Verletzung die­ser Pflicht ergeben sich nach deren Regelungen. In den übrigen Fällen wird ohne die Überlassung der personengebundenen Daten eine antrags- und wunschgemäße Bearbeitung durch die Justizverwaltung nicht möglich sein. 

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8. Keine automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall

Zur Wahrnehmung unserer gesetzlichen Aufgaben nutzen wir grundsätzlich keine Verfahren einer vollautomatisierten Entscheidungsfindung.

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9. Ihre Rechte als betroffene Person gegenüber der Justiz des Landes Brandenburg

Um Ihre personenbezogenen Daten wirksam zu schützen, gewährt Ihnen das Datenschutzrecht eine Reihe von Rechten, die Sie gegenüber der Justiz des Landes Brandenburg geltend machen können:

a)   Recht auf Auskunft, Artikel 15 DSGVO

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 DSGVO haben Sie das Recht auf Auskunft darüber, ob wir Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten. Ist dies der Fall, haben Sie Anspruch auf weitere Informationen (Artikel 15 Absatz 2 DSGVO). Das Aus­kunftsrecht wird durch das Recht Dritter am Schutz ihrer personenbezogenen Daten beschränkt (Artikel 15 Absatz 4 DSGVO).

b)  Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung, Artikel 16, 17 und 18 DSGVO

Sie haben nach Artikel 16 DSGVO das Recht, unverzüglich die Berichtigung un­richtiger Daten und die Vervollständigung unvollständiger Daten - auch mittels einer ergänzenden Erklärung - zu verlangen.

Ein Recht auf Löschung personenbezogener Daten steht Ihnen nach Maßgabe des Artikels 17 DSGVO zu, insbesondere dann, wenn die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht oder nicht mehr zulässig ist. Dies ist zum Bei­spiel dann der Fall, wenn die Aufbewahrungsfristen für die betreffenden Verfah­rensakten abgelaufen sind, wobei wir dann die Akten von Amts wegen unaufge­fordert vernichten. 

Unter den Voraussetzungen von Artikel 18 DSGVO besteht ein Recht auf Ein­schränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten.

c)   Recht auf Datenübertragbarkeit, Artikel 20 DSGVO

Ein Recht nach Artikel 20 Absatz 1 DSGVO, Daten in einem bestimmten Format zu erhalten und an Dritte zu übermitteln, besteht nicht, wenn wir Ihre personen­bezogenen Daten weder auf der Grundlage einer Einwilligung noch mittels au­tomatisierter Verfahren verarbeiten.

Die genannten Rechte stehen in einem gerichtlichen Verfahren unter dem Vorbehalt der jeweils geltenden Rechtsgrundlagen, insbesondere der Verfahrensordnungen, die zur Siche­rung einer sachgerechten Verfahrensdurchführung und im Interesse der Verfah­rensbeteiligten besondere Regelungen und Einschränkungen vorsehen können, wie beispielsweise in § 12b der Grundbuchordnung, § 802k der Zivilprozess­ordnung.

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10. Ihr Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 DSGVO

Sie haben gemäß Artikel 21 DSGVO das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die Verarbeitung Sie betreffender personen­bezogener Daten Widerspruch einzulegen. Wir dürfen in einem solchen Fall die Verarbeitung Ihrer Daten nur fortsetzen, wenn ein zwingender Grund vorliegt. Ein zwingender Grund kann sich insbesondere aus Gesetzen ergeben, die der Verar­beitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen oder uns zur fortgesetzten Verarbeitung zwingen, beispielsweise gesetzli­che Aktenaufbewahrungsfristen oder andere besondere gesetzliche Regelun­gen wie beispielsweise § 36 BDSG.

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11. Ihr Recht auf Beschwerde bei der Landesbeauftragten für den Datenschutz, Artikel 77 DSGVO

Wir nehmen den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ernst. Mit Ihrem Anliegen bezüglich Ihrer von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten können Sie sich jederzeit an uns wenden. Es steht Ihnen aber auch frei, sich mit einer Beschwerde an die

Landesbeauftragte für den Datenschutz und
für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg
Stahnsdorfer Damm 77
14532 Kleinmachnow

zu wenden. Bitte beachten Sie, dass die Landesbeauftragte für den Datenschutz ausschließ­lich die datenschutzrechtliche Aufsicht über die Gerichte innehat und eine Aufsicht auch nur ausübt, soweit die Gerichte nicht rechtsprechend tätig werden.

Letzte Aktualisierung: 16.04.2021 um 00:00 Uhr
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