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Informationen für Zeuginnen und Zeugen

Textgrafik für Informationen für Zeuginnen und Zeugen
© OLG
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Nachfolgend finden Sie ausführliche Informationen zu Rechten und Pflichten von Zeuginnen und Zeugen sowie Informationen zur Zeugenbetreuung.

Wenn Sie weitere Fragen zu Ihrer Rolle als Zeugin oder Zeuge haben oder eine Betreuung im Gericht wünschen, wenden Sie sich bitte an die für die Zeugenbetreuung zuständigen Personen des jeweiligen Gerichts. Diese sind über die auf der Internetseite des Gerichts angegebenen Kontaktdaten zu erreichen.

Rechte und Pflichten von Zeuginnen und Zeugen

Sie  haben vom Gericht ein Schreiben erhalten, in dem Sie zu einer Vernehmung als Zeugin oder Zeuge in einem Zivil- oder Strafprozess oder einem Familienverfahren vor Gericht geladen werden. Wenn Sie noch nie vor Gericht ausgesagt haben, werden sich für Sie viele Fragen stellen:

Sie  haben vom Gericht ein Schreiben erhalten, in dem Sie zu einer Vernehmung als Zeugin oder Zeuge in einem Zivil- oder Strafprozess oder einem Familienverfahren vor Gericht geladen werden. Wenn Sie noch nie vor Gericht ausgesagt haben, werden sich für Sie viele Fragen stellen:

  • Welche Aufgaben kommen auf mich zu?

    Helfen Sie dem Gericht, die Wahrheit zu finden!

    Die Gerichte müssen über Sachverhalte aus der Vergangenheit entscheiden, die die Richterin oder der Richter nicht aus eigenem Erleben kennen. Um herauszufinden, was sich tatsächlich zugetragen hat, ist das Gericht daher auf Beweismittel angewiesen.

    Ein besonders wichtiges Beweismittel sind Zeuginnen und Zeugen. Sie sagen über das aus, was sie konkret gesehen und miterlebt haben. Zeugenaussagen können deshalb nicht durch andere Aussagen ersetzt werden.

    Ihre Aufgabe ist es, zu berichten, was Sie über den Vorfall, um den es geht, noch in Erinnerung haben. Soweit dies erforderlich sein sollte, müssen Sie ergänzende Fragen des Gerichts beantworten. Verschweigen Sie dabei nichts, aber fügen Sie auch nichts hinzu. Besitzen Sie zu Hause oder im Büro Aufzeichnungen, mit deren Hilfe Sie den Vorgang genauer darstellen können, so bringen Sie diese Aufzeichnungen bitte mit. Sie ersparen damit dem Gericht zusätzliche Arbeit und sich selbst möglicherweise eine erneute Vernehmung.

    Der Gang zum Gericht bringt oft Unannehmlichkeiten mit sich. Für jeden von uns ist Zeit kostbar. Bedenken Sie aber: Auch Sie sind vielleicht einmal auf eine Zeugin oder einen Zeugen angewiesen.

    Helfen Sie dem Gericht, die Wahrheit zu finden!

    Die Gerichte müssen über Sachverhalte aus der Vergangenheit entscheiden, die die Richterin oder der Richter nicht aus eigenem Erleben kennen. Um herauszufinden, was sich tatsächlich zugetragen hat, ist das Gericht daher auf Beweismittel angewiesen.

    Ein besonders wichtiges Beweismittel sind Zeuginnen und Zeugen. Sie sagen über das aus, was sie konkret gesehen und miterlebt haben. Zeugenaussagen können deshalb nicht durch andere Aussagen ersetzt werden.

    Ihre Aufgabe ist es, zu berichten, was Sie über den Vorfall, um den es geht, noch in Erinnerung haben. Soweit dies erforderlich sein sollte, müssen Sie ergänzende Fragen des Gerichts beantworten. Verschweigen Sie dabei nichts, aber fügen Sie auch nichts hinzu. Besitzen Sie zu Hause oder im Büro Aufzeichnungen, mit deren Hilfe Sie den Vorgang genauer darstellen können, so bringen Sie diese Aufzeichnungen bitte mit. Sie ersparen damit dem Gericht zusätzliche Arbeit und sich selbst möglicherweise eine erneute Vernehmung.

    Der Gang zum Gericht bringt oft Unannehmlichkeiten mit sich. Für jeden von uns ist Zeit kostbar. Bedenken Sie aber: Auch Sie sind vielleicht einmal auf eine Zeugin oder einen Zeugen angewiesen.

  • Muss ich vor Gericht erscheinen?

    Nach dem Gesetz sind Sie zum Erscheinen bei Gericht verpflichtet!

    Im Zivilprozess kann das Gericht auch eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person der Zeugen oder des Zeugen für ausreichend erachtet. In allen anderen Fällen verbleibt es bei der persönlichen Einvernahme.

    Nach dem Gesetz sind Sie verpflichtet, der Aufforderung durch das Gericht nachzukommen und vor Gericht zu erscheinen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie selbst meinen, etwas von Bedeutung zu der Sache aussagen zu können. Der Zeugenladung müssen Sie in jedem Fall Folge leisten. Dies gilt auch dann, wenn Sie das, was Sie zu sagen haben, schon der Ermittlungsrichterin oder dem Ermittlungsrichter, Staatsanwältin oder Staatsanwalt bzw. der Polizei geschildert haben.

    Sie müssen nur dann nicht vor Gericht erscheinen, wenn schwerwiegende Verhinderungsgründe vorliegen, wie z. B. eine Erkrankung. Teilen Sie dem Gericht in einem solchen Fall bitte unverzüglich mit, dass und warum Sie nicht zu dem festgesetzten Termin kommen können - am besten schriftlich, bei sehr kurzfristiger Verhinderung auch telefonisch. Soweit möglich, sollten dem Gericht auch entsprechende Nachweise (z.B. ärztliches Attest) vorgelegt werden.

    Sofern Sie Ihr Ausbleiben nicht rechtzeitig und genügend entschuldigen, müssen Sie mit erheblichen Nachteilen rechnen. Zunächst wird das Gericht Ihnen die durch Ihr Fernbleiben entstehenden Kosten auferlegen. Ferner müssen Sie mit einem Ordnungsgeld und, wenn Sie es nicht bezahlen, sogar mit Ordnungshaft rechnen. Auch kann unter Umständen Ihre zwangsweise Vorführung angeordnet werden.

    Nach dem Gesetz sind Sie zum Erscheinen bei Gericht verpflichtet!

    Im Zivilprozess kann das Gericht auch eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person der Zeugen oder des Zeugen für ausreichend erachtet. In allen anderen Fällen verbleibt es bei der persönlichen Einvernahme.

    Nach dem Gesetz sind Sie verpflichtet, der Aufforderung durch das Gericht nachzukommen und vor Gericht zu erscheinen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie selbst meinen, etwas von Bedeutung zu der Sache aussagen zu können. Der Zeugenladung müssen Sie in jedem Fall Folge leisten. Dies gilt auch dann, wenn Sie das, was Sie zu sagen haben, schon der Ermittlungsrichterin oder dem Ermittlungsrichter, Staatsanwältin oder Staatsanwalt bzw. der Polizei geschildert haben.

    Sie müssen nur dann nicht vor Gericht erscheinen, wenn schwerwiegende Verhinderungsgründe vorliegen, wie z. B. eine Erkrankung. Teilen Sie dem Gericht in einem solchen Fall bitte unverzüglich mit, dass und warum Sie nicht zu dem festgesetzten Termin kommen können - am besten schriftlich, bei sehr kurzfristiger Verhinderung auch telefonisch. Soweit möglich, sollten dem Gericht auch entsprechende Nachweise (z.B. ärztliches Attest) vorgelegt werden.

    Sofern Sie Ihr Ausbleiben nicht rechtzeitig und genügend entschuldigen, müssen Sie mit erheblichen Nachteilen rechnen. Zunächst wird das Gericht Ihnen die durch Ihr Fernbleiben entstehenden Kosten auferlegen. Ferner müssen Sie mit einem Ordnungsgeld und, wenn Sie es nicht bezahlen, sogar mit Ordnungshaft rechnen. Auch kann unter Umständen Ihre zwangsweise Vorführung angeordnet werden.

  • Wie läuft eine Gerichtsverhandlung ab?

    Aus der Zeugenladung können Sie entnehmen, zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort Sie erscheinen müssen. Finden Sie sich also bitte rechtzeitig ein.

    Um festzustellen, ob alle geladenen Prozessbeteiligten - also auch die Zeuginnen und Zeugen - erschienen sind, werden Sie zunächst in den Sitzungssaal gerufen. Bereits jetzt - also noch vor der Vernehmung - werden Sie von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden zur Wahrheit ermahnt und weitere notwendige Hinweise gegeben. Wenn Sie etwas nicht verstanden haben, sollten Sie nachfragen. Sodann werden Zeuginnen und Zeugen aufgefordert, den Sitzungssaal wieder zu verlassen, da grundsätzlich jede zur Zeugenaussage geladene Person einzeln und in Abwesenheit der später anzuhörenden Personen zu vernehmen ist. Sie müssen nunmehr im Zeugenzimmer oder vor dem Verhandlungssaal darauf warten, bis Sie zu Ihrer Vernehmung wieder hereingerufen werden.

    Das Gericht wird in jedem Falle bemüht sein, Ihnen längere Wartezeiten zu ersparen. Haben Sie aber bitte Verständnis dafür, wenn es im Einzelfall dennoch zu Verzögerungen kommen kann. Die Dauer der Verhandlung kann nicht immer von vornherein sicher abgeschätzt werden.

    Wenn Sie wieder in den Saal gerufen werden, beginnt Ihre Vernehmung regelmäßig damit, dass Sie über Ihren Vor- und Zunamen, Ihr Alter, Ihren Beruf und Ihren Wohnort befragt werden. Anschließend werden Sie zur Sache vernommen. Erzählen Sie mit Ihren eigenen Worten im Zusammenhang, was Ihnen vom Gegenstand der Vernehmung bekannt ist. Schildern Sie aber nur, was Sie noch genau in Erinnerung haben. Wenn Sie am Geschehensablauf Zweifel haben oder wenn Sie sich nicht mehr genau erinnern, teilen Sie dies dem Gericht bitte mit. Wenn Sie Ihre Schilderung beendet haben, werden Ihnen oft noch ergänzende Fragen gestellt werden. Beantworten Sie diese Fragen, so gut Sie können. Ist Ihnen eine Frage nicht klar geworden, dann bitten Sie das Gericht um nähere Erläuterung.

    Aus der Zeugenladung können Sie entnehmen, zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort Sie erscheinen müssen. Finden Sie sich also bitte rechtzeitig ein.

    Um festzustellen, ob alle geladenen Prozessbeteiligten - also auch die Zeuginnen und Zeugen - erschienen sind, werden Sie zunächst in den Sitzungssaal gerufen. Bereits jetzt - also noch vor der Vernehmung - werden Sie von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden zur Wahrheit ermahnt und weitere notwendige Hinweise gegeben. Wenn Sie etwas nicht verstanden haben, sollten Sie nachfragen. Sodann werden Zeuginnen und Zeugen aufgefordert, den Sitzungssaal wieder zu verlassen, da grundsätzlich jede zur Zeugenaussage geladene Person einzeln und in Abwesenheit der später anzuhörenden Personen zu vernehmen ist. Sie müssen nunmehr im Zeugenzimmer oder vor dem Verhandlungssaal darauf warten, bis Sie zu Ihrer Vernehmung wieder hereingerufen werden.

    Das Gericht wird in jedem Falle bemüht sein, Ihnen längere Wartezeiten zu ersparen. Haben Sie aber bitte Verständnis dafür, wenn es im Einzelfall dennoch zu Verzögerungen kommen kann. Die Dauer der Verhandlung kann nicht immer von vornherein sicher abgeschätzt werden.

    Wenn Sie wieder in den Saal gerufen werden, beginnt Ihre Vernehmung regelmäßig damit, dass Sie über Ihren Vor- und Zunamen, Ihr Alter, Ihren Beruf und Ihren Wohnort befragt werden. Anschließend werden Sie zur Sache vernommen. Erzählen Sie mit Ihren eigenen Worten im Zusammenhang, was Ihnen vom Gegenstand der Vernehmung bekannt ist. Schildern Sie aber nur, was Sie noch genau in Erinnerung haben. Wenn Sie am Geschehensablauf Zweifel haben oder wenn Sie sich nicht mehr genau erinnern, teilen Sie dies dem Gericht bitte mit. Wenn Sie Ihre Schilderung beendet haben, werden Ihnen oft noch ergänzende Fragen gestellt werden. Beantworten Sie diese Fragen, so gut Sie können. Ist Ihnen eine Frage nicht klar geworden, dann bitten Sie das Gericht um nähere Erläuterung.

  • Muss ich aussagen?

    Sie müssen vor Gericht aussagen!

    Vor Gericht besteht für Sie als Zeugin bzw. Zeuge eine Aussagepflicht. Von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen. Das Recht, die Aussage zu verweigern, haben z. B. Eltern, Kinder, Ehegatten, Verlobte und sonstige nahe Angehörige einer Partei oder eines Beschuldigten. Sie brauchen auch keine Angaben zu machen, durch die Sie sich selbst oder einen Ihrer nahen Angehörigen in Gefahr bringen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

    Im Zivilprozess können Sie die Beantwortung einzelner Fragen auch dann verweigern, wenn Ihnen oder einem nahen Angehörigen dies zur Unehre gereichen oder einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden bringen würde.

    Liegt kein Grund vor, der ausnahmsweise zur Verweigerung der Aussage berechtigt, so müssen Sie aussagen. Verweigern Sie die Aussage trotzdem, so werden Ihnen die hieraus entstehenden Kosten auferlegt und haben Sie mit einem Ordnungsgeld und - bei Nichtbezahlung - mit Ordnungshaft zu rechnen. Unter Umständen kann zur Erzwingung der Aussage die Haft angeordnet werden.

    Sie müssen vor Gericht aussagen!

    Vor Gericht besteht für Sie als Zeugin bzw. Zeuge eine Aussagepflicht. Von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen. Das Recht, die Aussage zu verweigern, haben z. B. Eltern, Kinder, Ehegatten, Verlobte und sonstige nahe Angehörige einer Partei oder eines Beschuldigten. Sie brauchen auch keine Angaben zu machen, durch die Sie sich selbst oder einen Ihrer nahen Angehörigen in Gefahr bringen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

    Im Zivilprozess können Sie die Beantwortung einzelner Fragen auch dann verweigern, wenn Ihnen oder einem nahen Angehörigen dies zur Unehre gereichen oder einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden bringen würde.

    Liegt kein Grund vor, der ausnahmsweise zur Verweigerung der Aussage berechtigt, so müssen Sie aussagen. Verweigern Sie die Aussage trotzdem, so werden Ihnen die hieraus entstehenden Kosten auferlegt und haben Sie mit einem Ordnungsgeld und - bei Nichtbezahlung - mit Ordnungshaft zu rechnen. Unter Umständen kann zur Erzwingung der Aussage die Haft angeordnet werden.

  • Muss ich meine Aussage beeiden?

    Sie können vereidigt werden!

    Die Vereidigung erfolgt nach der Vernehmung.

    Zeuginnen und Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der besonderen Bedeutung der Aussage für notwendig hält.

    Von der Vereidigung ausgenommen sind z.B. Minderjährige unter 16 Jahren. Das gleiche gilt im Strafprozess für Personen, die verdächtigt sind, an der der angeklagten Person zur Last gelegten Tat beteiligt gewesen zu sein. Nahe Angehörige der angeklagten Person haben das Recht, die Eidesleistung zu verweigern.

    Bei einer grundlosen Verweigerung der Eidesleistung ergeben sich im Wesentlichen die gleichen Folgen, wie sie für die unberechtigte Zeugnisverweigerung beschrieben worden sind.

    Über die verschiedenen möglichen Formen der Eidesleistung, die Eidesformel, die Bedeutung des Eides und die Folgen falscher Aussagen unter Eid werden Sie durch das Gericht vor Ihrer Vereidigung belehrt.

    Falschaussagen sind strafbar!

    Das Gesetz sieht für Meineid den Regelstrafrahmen von 1 Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. An dieser hohen Strafdrohung können Sie erkennen, welch hohe Bedeutung das Gesetz einer beeideten Aussage zumisst. Ein Meineid kann Existenzen vernichten oder dazu führen, dass Unschuldige bestraft oder Schuldige ihrer gerechten Strafe entzogen werden.

    Bestraft wird aber auch, wer nicht vereidigt worden ist und vorsätzlich die Unwahrheit gesagt hat, und zwar mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren.

    Strafbar macht sich auch derjenige, der zwar nicht vorsätzlich, aber aus einem vorwerfbaren Mangel an Sorgfalt (fahrlässig) falsche Angaben macht, sofern er vereidigt wurde.

    Für verantwortungsbewusste Bürgerinnen und Bürger ist es eine Selbstverständlichkeit, vor Gericht die Wahrheit zu sagen. Als Zeugin oder Zeuge erfüllen Sie eine wichtige staatsbürgerliche Pflicht.

    Sie können vereidigt werden!

    Die Vereidigung erfolgt nach der Vernehmung.

    Zeuginnen und Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der besonderen Bedeutung der Aussage für notwendig hält.

    Von der Vereidigung ausgenommen sind z.B. Minderjährige unter 16 Jahren. Das gleiche gilt im Strafprozess für Personen, die verdächtigt sind, an der der angeklagten Person zur Last gelegten Tat beteiligt gewesen zu sein. Nahe Angehörige der angeklagten Person haben das Recht, die Eidesleistung zu verweigern.

    Bei einer grundlosen Verweigerung der Eidesleistung ergeben sich im Wesentlichen die gleichen Folgen, wie sie für die unberechtigte Zeugnisverweigerung beschrieben worden sind.

    Über die verschiedenen möglichen Formen der Eidesleistung, die Eidesformel, die Bedeutung des Eides und die Folgen falscher Aussagen unter Eid werden Sie durch das Gericht vor Ihrer Vereidigung belehrt.

    Falschaussagen sind strafbar!

    Das Gesetz sieht für Meineid den Regelstrafrahmen von 1 Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. An dieser hohen Strafdrohung können Sie erkennen, welch hohe Bedeutung das Gesetz einer beeideten Aussage zumisst. Ein Meineid kann Existenzen vernichten oder dazu führen, dass Unschuldige bestraft oder Schuldige ihrer gerechten Strafe entzogen werden.

    Bestraft wird aber auch, wer nicht vereidigt worden ist und vorsätzlich die Unwahrheit gesagt hat, und zwar mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren.

    Strafbar macht sich auch derjenige, der zwar nicht vorsätzlich, aber aus einem vorwerfbaren Mangel an Sorgfalt (fahrlässig) falsche Angaben macht, sofern er vereidigt wurde.

    Für verantwortungsbewusste Bürgerinnen und Bürger ist es eine Selbstverständlichkeit, vor Gericht die Wahrheit zu sagen. Als Zeugin oder Zeuge erfüllen Sie eine wichtige staatsbürgerliche Pflicht.

  • Welche Rechte habe ich als Zeugin oder Zeuge?

    Als Zeugin oder Zeuge sind Sie berechtigt, einen Rechtsbeistand Ihres Vertrauens zu der Vernehmung hinzuzuziehen, wenn Sie das für erforderlich halten, um von Ihren prozessualen Befugnissen, insbesondere von einem Zeugnisverweigerungsrecht, sachgerecht Gebrauch machen zu können. Hierfür entstehende Kosten müssen Sie allerdings grundsätzlich selbst tragen.

    Wenn Sie als verletzte oder geschädigte Person in einem Strafverfahren vernommen werden, haben Sie möglicherweise weitergehende Rechte. Hierüber werden Sie von der Polizei oder von der Staatsanwaltschaft unterrichtet. Ein entsprechendes Merkblatt kann auch bei den Gerichten angefordert werden (Vordruck StP 7 - Merkblatt über Rechte von Verletzten und Geschädigten in Strafverfahren). Dort finden Sie u. a. Hinweise auf Anwesenheitsrechte Ihrer Rechtsanwältin oder Ihres Rechtsanwalts und die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe.

    Alle vom Gericht geladenen Zeuginnen und Zeugen haben einen Anspruch auf Entschädigung. Der Anspruch erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Monaten einen entsprechenden Antrag stellen.

    Die Zeugenentschädigung umfasst folgende Kosten:

    • Ihren Verdienstausfall bis zu einer Höchstgrenze von 25 EUR je Stunde der versäumten Arbeitszeit. Wer keinen Verdienstausfall erleidet, erhält 4 EUR je Stunde (Mindestentschädigung). Wer nicht erwerbstätig ist und einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führt (Hausfrauen, Hausmänner), erhält 17 EUR je Stunde; dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte, die außerhalb der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit als Zeugin oder Zeuge herangezogen werden. Die Mindestentschädigung und die Hausfrauenentschädigung entfallen, wenn Sie durch Ihre Vernehmung als Zeugin oder Zeuge ersichtlich keine Nachteile erleiden. Die Entschädigungen werden grundsätzlich für höchstens 10 Stunden je Tag gezahlt.
    • die notwendigen tatsächlich entstandenen Fahrtkosten, und zwar - bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die entstandenen Auslagen für die Wagenklasse, die Sie auch bei privaten Fahrten üblicherweise benutzen, sowie die Mehrkosten für zuschlagspflichtige Züge; - bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich von einem Dritten zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer des Hin- und Rückweges 0,35 EUR zuzüglich der Parkentgelte. Höhere Kosten werden nur ersetzt, soweit die Entschädigung insgesamt nicht höher ausfällt oder höhere Fahrtkosten wegen der besonderen Umstände notwendig sind.
    • bis zu bestimmten Grenzen auch Ausgaben für Verpflegung und eine etwa erforderliche Übernachtung.
    • sonstige Aufwendungen (z.B. bei Schwerbehinderten die Kosten einer notwendigen Begleitperson, Kosten für die notwendige Vertretung am Arbeitsplatz oder für die notwendige Betreuung von Kindern oder sonstigen Angehörigen, die gewöhnlich von Ihnen beaufsichtigt werden).

    Auf Antrag wird Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen für die zu erwartenden Reisekosten ein Vorschuss gewährt.

    Nähere Einzelheiten können Sie der Zeugenladung entnehmen oder bei der Anweisungsbeamtin oder dem Anweisungsbeamten des Gerichts - oder auch bei dem Amtsgericht Ihres Aufenthaltsortes - erfragen.

    Als Zeugin oder Zeuge sind Sie berechtigt, einen Rechtsbeistand Ihres Vertrauens zu der Vernehmung hinzuzuziehen, wenn Sie das für erforderlich halten, um von Ihren prozessualen Befugnissen, insbesondere von einem Zeugnisverweigerungsrecht, sachgerecht Gebrauch machen zu können. Hierfür entstehende Kosten müssen Sie allerdings grundsätzlich selbst tragen.

    Wenn Sie als verletzte oder geschädigte Person in einem Strafverfahren vernommen werden, haben Sie möglicherweise weitergehende Rechte. Hierüber werden Sie von der Polizei oder von der Staatsanwaltschaft unterrichtet. Ein entsprechendes Merkblatt kann auch bei den Gerichten angefordert werden (Vordruck StP 7 - Merkblatt über Rechte von Verletzten und Geschädigten in Strafverfahren). Dort finden Sie u. a. Hinweise auf Anwesenheitsrechte Ihrer Rechtsanwältin oder Ihres Rechtsanwalts und die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe.

    Alle vom Gericht geladenen Zeuginnen und Zeugen haben einen Anspruch auf Entschädigung. Der Anspruch erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Monaten einen entsprechenden Antrag stellen.

    Die Zeugenentschädigung umfasst folgende Kosten:

    • Ihren Verdienstausfall bis zu einer Höchstgrenze von 25 EUR je Stunde der versäumten Arbeitszeit. Wer keinen Verdienstausfall erleidet, erhält 4 EUR je Stunde (Mindestentschädigung). Wer nicht erwerbstätig ist und einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führt (Hausfrauen, Hausmänner), erhält 17 EUR je Stunde; dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte, die außerhalb der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit als Zeugin oder Zeuge herangezogen werden. Die Mindestentschädigung und die Hausfrauenentschädigung entfallen, wenn Sie durch Ihre Vernehmung als Zeugin oder Zeuge ersichtlich keine Nachteile erleiden. Die Entschädigungen werden grundsätzlich für höchstens 10 Stunden je Tag gezahlt.
    • die notwendigen tatsächlich entstandenen Fahrtkosten, und zwar - bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die entstandenen Auslagen für die Wagenklasse, die Sie auch bei privaten Fahrten üblicherweise benutzen, sowie die Mehrkosten für zuschlagspflichtige Züge; - bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich von einem Dritten zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer des Hin- und Rückweges 0,35 EUR zuzüglich der Parkentgelte. Höhere Kosten werden nur ersetzt, soweit die Entschädigung insgesamt nicht höher ausfällt oder höhere Fahrtkosten wegen der besonderen Umstände notwendig sind.
    • bis zu bestimmten Grenzen auch Ausgaben für Verpflegung und eine etwa erforderliche Übernachtung.
    • sonstige Aufwendungen (z.B. bei Schwerbehinderten die Kosten einer notwendigen Begleitperson, Kosten für die notwendige Vertretung am Arbeitsplatz oder für die notwendige Betreuung von Kindern oder sonstigen Angehörigen, die gewöhnlich von Ihnen beaufsichtigt werden).

    Auf Antrag wird Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen für die zu erwartenden Reisekosten ein Vorschuss gewährt.

    Nähere Einzelheiten können Sie der Zeugenladung entnehmen oder bei der Anweisungsbeamtin oder dem Anweisungsbeamten des Gerichts - oder auch bei dem Amtsgericht Ihres Aufenthaltsortes - erfragen.

  • Zeugenbetreuung

    Die Aufforderung, vor Gericht als Zeugin oder Zeuge zu erscheinen, verlangt ein Opfer an Zeit. Die Heranziehung zur Zeugenaussage kann zudem mit Aufregung, Furcht und anderen seelischen Belastungen verbunden sein. Auch kann es sein, dass sich noch Fragen zum Ablauf des Verfahrens ergeben. 

    Bei jedem Amts- und Landgericht im Land Brandenburg sowie beim Brandenburgischen Oberlandesgericht stehen deshalb Zeugenbetreuerinnen und Zeugenbetreuer als Ansprechpartner zur Verfügung, die Ihnen allgemeine Fragen, die im Zusammenhang mit Ihrer Ladung als Zeugin oder Zeuge ggf. entstehen, beantworten. Auf Wunsch ist auch eine persönliche Unterstützung durch den Zeugenbetreuerin oder Zeugenbetreuer im Gericht möglich. 

    Um Zeuginnen oder Zeugen vor Belastungen durch die Gerichtsverhandlung und deren Begleitumstände zu schützen, stellen die Gerichte im Bedarfsfall geeignete Rückzugsmöglichkeiten bzw. Zeugenzimmer zur Verfügung. Dabei wird den individuell unterschiedlichen Bedürfnissen der Zeuginnen oder Zeugen sowie der jeweiligen Prozesssituation nach Möglichkeit Rechnung getragen. 

    Die Zeugenbetreuerinnen und Zeugenbetreuer sind auf den Internetseiten der Gerichte unter den Kontaktdaten und in den Ladungsformularen als Ansprechpersonen für Zeugen benannt. Die Kontaktdaten können zudem telefonisch bei der Zentrale des jeweiligen Gerichts erfragt werden. 

    Wenn Sie als Opfer einer Straftat Hilfe oder Begleitung während des Gerichtsverfahrens benötigen, können Sie sich auch an unabhängige Opferhilfeeinrichtungen wenden. Anschriften und Telefonnummern können Sie bei den oben genannten Ansprechpersonen beim Gericht erfragen. Sie finden sie auch im Internet auf der Seite des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz: https://mdj.brandenburg.de/justiz/opferhilfe.html

    Die Aufforderung, vor Gericht als Zeugin oder Zeuge zu erscheinen, verlangt ein Opfer an Zeit. Die Heranziehung zur Zeugenaussage kann zudem mit Aufregung, Furcht und anderen seelischen Belastungen verbunden sein. Auch kann es sein, dass sich noch Fragen zum Ablauf des Verfahrens ergeben. 

    Bei jedem Amts- und Landgericht im Land Brandenburg sowie beim Brandenburgischen Oberlandesgericht stehen deshalb Zeugenbetreuerinnen und Zeugenbetreuer als Ansprechpartner zur Verfügung, die Ihnen allgemeine Fragen, die im Zusammenhang mit Ihrer Ladung als Zeugin oder Zeuge ggf. entstehen, beantworten. Auf Wunsch ist auch eine persönliche Unterstützung durch den Zeugenbetreuerin oder Zeugenbetreuer im Gericht möglich. 

    Um Zeuginnen oder Zeugen vor Belastungen durch die Gerichtsverhandlung und deren Begleitumstände zu schützen, stellen die Gerichte im Bedarfsfall geeignete Rückzugsmöglichkeiten bzw. Zeugenzimmer zur Verfügung. Dabei wird den individuell unterschiedlichen Bedürfnissen der Zeuginnen oder Zeugen sowie der jeweiligen Prozesssituation nach Möglichkeit Rechnung getragen. 

    Die Zeugenbetreuerinnen und Zeugenbetreuer sind auf den Internetseiten der Gerichte unter den Kontaktdaten und in den Ladungsformularen als Ansprechpersonen für Zeugen benannt. Die Kontaktdaten können zudem telefonisch bei der Zentrale des jeweiligen Gerichts erfragt werden. 

    Wenn Sie als Opfer einer Straftat Hilfe oder Begleitung während des Gerichtsverfahrens benötigen, können Sie sich auch an unabhängige Opferhilfeeinrichtungen wenden. Anschriften und Telefonnummern können Sie bei den oben genannten Ansprechpersonen beim Gericht erfragen. Sie finden sie auch im Internet auf der Seite des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz: https://mdj.brandenburg.de/justiz/opferhilfe.html