Hauptmenü

Mediation beim Güterichter

Textgrafik Mediation beim Güterichter
© OLG
Textgrafik Mediation beim Güterichter
© OLG

Seit Januar 2013 gibt es an verschiedenen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Land Brandenburg Güterichter. Mit der Güterichtertätigkeit wird auf der Grundlage des am 27.06.2012 in Kraft getretenen Mediationsgesetzes das nach den Ergebnissen der wissenschaftlichen Begleituntersuchung erfolgreiche Pilotprojekt zur Einführung der gerichtlichen Mediation fortgeführt.

Mit dem Güterichter steht in hierfür geeigneten Rechtsstreitigkeiten ein nicht entscheidungsbefugter Richter zur Verfügung, um den Parteien in bereits vor Gericht anhängigen Zivil- oder Familienrechtssachen eine alternative Konfliktlösung durch eine interessenorientierte Verhandlungsunterstützung anzubieten.

Was dies genau bedeutet, soll im Folgenden anhand von Stichworten erläutert werden:

  • Was ist eine Güterichterverhandlung?

    In einer Güterichterverhandlung unterstützt der Güterichter die Parteien darin, ihren Konflikt selbständig zu lösen. Der Güterichter wird sich in der Regel der Methodik der Mediation bedienen, um die Kommunikation zwischen den Parteien zu fördern, so Bewegung in festgefahrene Konflikte zu bringen. Er vermittelt, schafft eine konstruktive Gesprächsatmosphäre und sorgt für einen fairen Umgang der Beteiligten miteinander. Im Mittelpunkt der Verhandlung stehen nicht die Rechtsansprüche, sondern die Interessen der Parteien. Der Güterichter unterstützt die Parteien darin, ihre Interessen und Vorschläge darzustellen und eine für sie passende Lösung des Konflikts zu erarbeiten. In fast jedem Konflikt lässt sich eine – oftmals verborgene – Lösung finden, die für alle Beteiligten akzeptabel oder sogar besonders günstig sein kann. Diese Lösung gilt es, in der Güterichterverhandlung zu finden! Um dies erreichen zu können, ist erforderlich, dass die Parteien zur Güterichterverhandlung persönlich erscheinen, da sie ihren Interessenkonflikt am besten kennen. Die Parteien beteiligen sich aktiv an der Verhandlung. Deshalb setzt die Güterichterverhandlung das Einverständnis der Parteien voraus.

    In einer Güterichterverhandlung unterstützt der Güterichter die Parteien darin, ihren Konflikt selbständig zu lösen. Der Güterichter wird sich in der Regel der Methodik der Mediation bedienen, um die Kommunikation zwischen den Parteien zu fördern, so Bewegung in festgefahrene Konflikte zu bringen. Er vermittelt, schafft eine konstruktive Gesprächsatmosphäre und sorgt für einen fairen Umgang der Beteiligten miteinander. Im Mittelpunkt der Verhandlung stehen nicht die Rechtsansprüche, sondern die Interessen der Parteien. Der Güterichter unterstützt die Parteien darin, ihre Interessen und Vorschläge darzustellen und eine für sie passende Lösung des Konflikts zu erarbeiten. In fast jedem Konflikt lässt sich eine – oftmals verborgene – Lösung finden, die für alle Beteiligten akzeptabel oder sogar besonders günstig sein kann. Diese Lösung gilt es, in der Güterichterverhandlung zu finden! Um dies erreichen zu können, ist erforderlich, dass die Parteien zur Güterichterverhandlung persönlich erscheinen, da sie ihren Interessenkonflikt am besten kennen. Die Parteien beteiligen sich aktiv an der Verhandlung. Deshalb setzt die Güterichterverhandlung das Einverständnis der Parteien voraus.

  • Welche Voraussetzungen müssen für eine Güterichterverhandlung vorliegen?

    Die Unterstützung durch einen Güterichter ist grundsätzlich in allen Zivil- und Familiensachen, aber auch etwa in Betreuungs- oder Wohnungseigentumssachen und ähnlichen Verfahren möglich. Grundvoraussetzung ist jedoch, dass bereits ein Verfahren bei einem Amts- oder Landgericht oder beim Brandenburgischen Oberlandesgericht anhängig ist. Die Verweisung an einen Güterichter kann durch den zuständigen Prozessrichter oder durch die Parteien in jedem Stadium des Verfahrens angeregt werden. Zu einer Verhandlung vor dem Güterichter kommt es jedoch nur, wenn die Parteien damit einverstanden sind.

    Die Unterstützung durch einen Güterichter ist grundsätzlich in allen Zivil- und Familiensachen, aber auch etwa in Betreuungs- oder Wohnungseigentumssachen und ähnlichen Verfahren möglich. Grundvoraussetzung ist jedoch, dass bereits ein Verfahren bei einem Amts- oder Landgericht oder beim Brandenburgischen Oberlandesgericht anhängig ist. Die Verweisung an einen Güterichter kann durch den zuständigen Prozessrichter oder durch die Parteien in jedem Stadium des Verfahrens angeregt werden. Zu einer Verhandlung vor dem Güterichter kommt es jedoch nur, wenn die Parteien damit einverstanden sind.

  • Welche Rolle haben die Rechtsanwälte in der Güterichterverhandlung?

    Da die Güterichterverhandlung Teil des gerichtlichen Verfahrens ist, besteht auch für diese vor den Landgerichten und am Oberlandesgericht, ebenso etwa in bestimmten Familiensachen am Amtsgericht die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung. Im Übrigen ist auch am Amtsgericht eine Teilnahme der Rechtsanwälte an der Güterichterverhandlung immer hilfreich. Die Güterichter erteilen keinen Rechtsrat und nehmen grundsätzlich auch keine Bewertung der Aussichten der Rechtsverfolgung vor. Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen helfen den Parteien darüber hinaus auch dabei, die für die jeweilige Konfliktlösung notwendigen Tatsachen in das Gespräch einzubringen.

    Da die Güterichterverhandlung Teil des gerichtlichen Verfahrens ist, besteht auch für diese vor den Landgerichten und am Oberlandesgericht, ebenso etwa in bestimmten Familiensachen am Amtsgericht die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung. Im Übrigen ist auch am Amtsgericht eine Teilnahme der Rechtsanwälte an der Güterichterverhandlung immer hilfreich. Die Güterichter erteilen keinen Rechtsrat und nehmen grundsätzlich auch keine Bewertung der Aussichten der Rechtsverfolgung vor. Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen helfen den Parteien darüber hinaus auch dabei, die für die jeweilige Konfliktlösung notwendigen Tatsachen in das Gespräch einzubringen.

  • Welche Vorteile bietet die Güterichterverhandlung gegenüber dem sonst üblichen gerichtlichen Verfahren?

    Die Güterichterverhandlung kann für die Prozessparteien im Vergleich zum sonstigen gerichtlichen Verfahren in vielerlei Hinsicht vorteilhaft sein. Sie ist insbesondere:

    • schnell: Ein Termin zur Güterichterverhandlung wird regelmäßig kurzfristig bestimmt werden können. Ein oft langwieriger Prozess kann so in jeder Lage des Verfahrens abgekürzt werden. Es besteht die Möglichkeit, den Streit in einem frühen Stadium unter Vermeidung zeitaufwändiger und teurer Beweisaufnahmen sowie eines langwierigen Ganges durch die Instanzen beizulegen.
    • gründlich: Im Rahmen einer Güterichterverhandlung steht mehr Zeit zur Verfügung. Die Hintergründe des Konflikts und die Interessen der Beteiligten können besser herausgearbeitet und berücksichtigt werden. Die Parteien und das, was sie zu sagen haben, stehen im Mittelpunkt.
    • selbstbestimmt: Die Beteiligten übertragen die Konfliktlösung nicht einem Dritten. Sie bleiben vielmehr in jeder Lage des Verfahrens eigenverantwortlich und können so eine gerade auf ihre konkrete Situation bezogene angemessene Lösung erarbeiten. Von den Beteiligten erarbeitete Lösungen werden erfahrungsgemäß eher geachtet und freiwillig umgesetzt; die Einigungen halten.
    • umfassend: Im Rahmen der Güterichterverhandlung können auch weitere Konflikte, welche die Beteiligten belasten, gelöst und beigelegt werden. Auf Wunsch der Parteien können, wenn alle Beteiligten zustimmen, auch nicht am Prozess beteiligte Dritte an der Verhandlung teilnehmen.
    • vertraulich: Die Güterichterverhandlung ist nicht öffentlich und vertraulich.

    Die Güterichterverhandlung kann für die Prozessparteien im Vergleich zum sonstigen gerichtlichen Verfahren in vielerlei Hinsicht vorteilhaft sein. Sie ist insbesondere:

    • schnell: Ein Termin zur Güterichterverhandlung wird regelmäßig kurzfristig bestimmt werden können. Ein oft langwieriger Prozess kann so in jeder Lage des Verfahrens abgekürzt werden. Es besteht die Möglichkeit, den Streit in einem frühen Stadium unter Vermeidung zeitaufwändiger und teurer Beweisaufnahmen sowie eines langwierigen Ganges durch die Instanzen beizulegen.
    • gründlich: Im Rahmen einer Güterichterverhandlung steht mehr Zeit zur Verfügung. Die Hintergründe des Konflikts und die Interessen der Beteiligten können besser herausgearbeitet und berücksichtigt werden. Die Parteien und das, was sie zu sagen haben, stehen im Mittelpunkt.
    • selbstbestimmt: Die Beteiligten übertragen die Konfliktlösung nicht einem Dritten. Sie bleiben vielmehr in jeder Lage des Verfahrens eigenverantwortlich und können so eine gerade auf ihre konkrete Situation bezogene angemessene Lösung erarbeiten. Von den Beteiligten erarbeitete Lösungen werden erfahrungsgemäß eher geachtet und freiwillig umgesetzt; die Einigungen halten.
    • umfassend: Im Rahmen der Güterichterverhandlung können auch weitere Konflikte, welche die Beteiligten belasten, gelöst und beigelegt werden. Auf Wunsch der Parteien können, wenn alle Beteiligten zustimmen, auch nicht am Prozess beteiligte Dritte an der Verhandlung teilnehmen.
    • vertraulich: Die Güterichterverhandlung ist nicht öffentlich und vertraulich.
  • Wer ist als Güterichter tätig?

    Als Güterichter sind Richterinnen und Richter tätig, die in der Regel eine spezielle Ausbildung, insbesondere in der Methodik der Mediation, absolviert haben. Güterichter sind niemals diejenigen Richter, die den Rechtsstreit der Parteien zu entscheiden haben. Die Güterichter behandeln den Inhalt des Güterichterverfahrens – auch gegenüber dem zuständigen Richter, der zur Entscheidung berufen ist – streng vertraulich. Inhalt oder Ergebnisse der Gespräche gelangen nur mit Einverständnis der Parteien in die Prozessakte.

    Als Güterichter sind Richterinnen und Richter tätig, die in der Regel eine spezielle Ausbildung, insbesondere in der Methodik der Mediation, absolviert haben. Güterichter sind niemals diejenigen Richter, die den Rechtsstreit der Parteien zu entscheiden haben. Die Güterichter behandeln den Inhalt des Güterichterverfahrens – auch gegenüber dem zuständigen Richter, der zur Entscheidung berufen ist – streng vertraulich. Inhalt oder Ergebnisse der Gespräche gelangen nur mit Einverständnis der Parteien in die Prozessakte.

  • Wie läuft das Güterichterverfahren ab?

    Erachtet der Prozessrichter eine Sache als für ein Güterichterverfahren geeignet oder wird ein solches von einer Partei angeregt, verweist dieser die Parteien, nachdem er sie angehört und in der Regel zugleich um ihre Zustimmung gebeten hat, an den Güterichter. Die Parteien können beim Prozessrichter beantragen, dass das Verfahren für die Dauer des Güterichterverfahrens zum Ruhen gebracht wird. Es ist aber auch möglich, dass ein bereits anberaumter Verhandlungstermin aufrecht erhalten bleibt, so dass das Güterichterverfahren – sofern es nicht zu einer Beendigung des Rechtsstreits führt – den Fortgang des Rechtsstreits nicht verzögert.

    Nach Verweisung an den Güterichter erhalten die Parteien regelmäßig recht schnell einen Güterichtertermin, der in eigens dafür hergerichteten Räumlichkeiten stattfindet.

    Im Güterichtertermin, der in der Regel zwei bis drei Stunden in Anspruch nimmt, wird der Güterichter kurz die Grundzüge des Verfahrens erläutern. Anschließend wird er gemeinsam mit den Parteien die Bestandsaufnahme bzw. Sachverhaltsklärung durchführen, um dann die Interessen der Parteien zu erforschen. Es werden sodann Lösungsmöglichkeiten entwickelt und bewertet; schließlich wird eine für beide Parteien akzeptable Lösung gesucht, wobei der Güterichter selbst nur unterstützend tätig wird.

    Ist das Güterichterverfahren erfolgreich, endet es mit einer schriftlichen und – wenn gewollt – auch vollstreckbaren Vereinbarung, z.B. einem gerichtlichen Vergleich. Treffen die Parteien im Güterichterverfahren eine solche Vereinbarung oder einigen sie sich auf die Abgabe anderer prozessbeendender Erklärungen, z.B. die Rücknahme einer Klage oder Berufung, ist damit auch das Verfahren vor dem Prozessgericht beendet.

    Kommt es zu keiner Einigung, wird die Prozessakte an den für die Entscheidung zuständigen Prozessrichter zurückgeleitet und das ursprüngliche Verfahren fortgeführt.

    Erachtet der Prozessrichter eine Sache als für ein Güterichterverfahren geeignet oder wird ein solches von einer Partei angeregt, verweist dieser die Parteien, nachdem er sie angehört und in der Regel zugleich um ihre Zustimmung gebeten hat, an den Güterichter. Die Parteien können beim Prozessrichter beantragen, dass das Verfahren für die Dauer des Güterichterverfahrens zum Ruhen gebracht wird. Es ist aber auch möglich, dass ein bereits anberaumter Verhandlungstermin aufrecht erhalten bleibt, so dass das Güterichterverfahren – sofern es nicht zu einer Beendigung des Rechtsstreits führt – den Fortgang des Rechtsstreits nicht verzögert.

    Nach Verweisung an den Güterichter erhalten die Parteien regelmäßig recht schnell einen Güterichtertermin, der in eigens dafür hergerichteten Räumlichkeiten stattfindet.

    Im Güterichtertermin, der in der Regel zwei bis drei Stunden in Anspruch nimmt, wird der Güterichter kurz die Grundzüge des Verfahrens erläutern. Anschließend wird er gemeinsam mit den Parteien die Bestandsaufnahme bzw. Sachverhaltsklärung durchführen, um dann die Interessen der Parteien zu erforschen. Es werden sodann Lösungsmöglichkeiten entwickelt und bewertet; schließlich wird eine für beide Parteien akzeptable Lösung gesucht, wobei der Güterichter selbst nur unterstützend tätig wird.

    Ist das Güterichterverfahren erfolgreich, endet es mit einer schriftlichen und – wenn gewollt – auch vollstreckbaren Vereinbarung, z.B. einem gerichtlichen Vergleich. Treffen die Parteien im Güterichterverfahren eine solche Vereinbarung oder einigen sie sich auf die Abgabe anderer prozessbeendender Erklärungen, z.B. die Rücknahme einer Klage oder Berufung, ist damit auch das Verfahren vor dem Prozessgericht beendet.

    Kommt es zu keiner Einigung, wird die Prozessakte an den für die Entscheidung zuständigen Prozessrichter zurückgeleitet und das ursprüngliche Verfahren fortgeführt.

  • Was kostet die Güterichterverhandlung?

    Durch eine Güterichterverhandlung entstehen im Vergleich zum üblichen gerichtlichen Verfahren keine zusätzlichen Gerichts- oder Rechtsanwaltskosten.

    Durch eine Güterichterverhandlung entstehen im Vergleich zum üblichen gerichtlichen Verfahren keine zusätzlichen Gerichts- oder Rechtsanwaltskosten.