Hauptmenü

Vorübergehende Dienstleistungen von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und Übersetzerinnen und Übersetzern

Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzinnen und Übersetzer, die

  • in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer in § 1 BbgSpMG genannten oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind und, sofern der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist,
  • diesen Beruf mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre dort ausgeübt haben,

werden auf Antrag in die nach § 2 Abs. 2 BbgSpMG geführte Datenbank eingetragen, wenn sie diese Tätigkeit im Land Brandenburg vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen (vorübergehende Dienstleistungen).

Für die Prüfung des Antrages und die Eintragung in das Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer ist die Präsidentin oder der Präsidenten des Landgerichts Potsdam zuständig, § 8 Abs. 6 S. 2 BbgSpMG.

Neben dem Antrag sind folgende Unterlagen und Erklärungen erforderlich:

  1. die im gemeinsamen Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer einzutragenden Daten:
    Name und Anschrift,
    Telekommunikationsdaten,
    die jeweilige Sprache sowie die Angabe, ob der Eingetragene als Dolmetscherin oder Dolmetscher oder als Übersetzerin oder Übersetzer tätig ist,
  2. eine Bescheinigung darüber, dass die betreffende Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Ausübung einer Tätigkeit als Gerichtsdolmetscher/in bzw. –übersetzer/in oder einer vergleichbaren Tätigkeit niedergelassen ist, und dass ihr die Ausübung der Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  3. ein Berufsqualifikationsnachweis,
  4. sofern der Beruf im Staat der Niederlassung nicht gesetzlich geregelt ist, ein Nachweis darüber, dass die betreffende Person die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat,
  5. die Angabe der Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist,
  6. eine Erklärung, ob und in welchem Umfang das jederzeit widerrufbare Einverständnis mit einer Veröffentlichung und Einstellung der personengebundenen Daten im Internet und in automatisierten Abrufverfahren besteht.

Soweit die genannten Nachweise in ausländischer Sprache vorliegen, ist außerdem eine von einem ermächtigten Übersetzer gefertigte Übersetzung beizufügen.

Die Eintragung wird nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht, wenn sie nicht auf erneuten Antrag um einen entsprechenden Zeitraum verlängert wird. Sie kann gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, wenn die Sprachmittlerin oder Sprachmittler sich als persönlich unzuverlässig erweist oder eine andere als die eingetragene Berufsbezeichnung führt. Das gleiche gilt, wenn die Sprachmittlerin oder der Sprachmittler verstirbt oder den Antrag auf Löschung stellt.

Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzinnen und Übersetzer, die

  • in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer in § 1 BbgSpMG genannten oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind und, sofern der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist,
  • diesen Beruf mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre dort ausgeübt haben,

werden auf Antrag in die nach § 2 Abs. 2 BbgSpMG geführte Datenbank eingetragen, wenn sie diese Tätigkeit im Land Brandenburg vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen (vorübergehende Dienstleistungen).

Für die Prüfung des Antrages und die Eintragung in das Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer ist die Präsidentin oder der Präsidenten des Landgerichts Potsdam zuständig, § 8 Abs. 6 S. 2 BbgSpMG.

Neben dem Antrag sind folgende Unterlagen und Erklärungen erforderlich:

  1. die im gemeinsamen Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer einzutragenden Daten:
    Name und Anschrift,
    Telekommunikationsdaten,
    die jeweilige Sprache sowie die Angabe, ob der Eingetragene als Dolmetscherin oder Dolmetscher oder als Übersetzerin oder Übersetzer tätig ist,
  2. eine Bescheinigung darüber, dass die betreffende Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Ausübung einer Tätigkeit als Gerichtsdolmetscher/in bzw. –übersetzer/in oder einer vergleichbaren Tätigkeit niedergelassen ist, und dass ihr die Ausübung der Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  3. ein Berufsqualifikationsnachweis,
  4. sofern der Beruf im Staat der Niederlassung nicht gesetzlich geregelt ist, ein Nachweis darüber, dass die betreffende Person die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat,
  5. die Angabe der Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist,
  6. eine Erklärung, ob und in welchem Umfang das jederzeit widerrufbare Einverständnis mit einer Veröffentlichung und Einstellung der personengebundenen Daten im Internet und in automatisierten Abrufverfahren besteht.

Soweit die genannten Nachweise in ausländischer Sprache vorliegen, ist außerdem eine von einem ermächtigten Übersetzer gefertigte Übersetzung beizufügen.

Die Eintragung wird nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht, wenn sie nicht auf erneuten Antrag um einen entsprechenden Zeitraum verlängert wird. Sie kann gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, wenn die Sprachmittlerin oder Sprachmittler sich als persönlich unzuverlässig erweist oder eine andere als die eingetragene Berufsbezeichnung führt. Das gleiche gilt, wenn die Sprachmittlerin oder der Sprachmittler verstirbt oder den Antrag auf Löschung stellt.

Antragsformular

Letzte Aktualisierung: 29.03.2023 um 00:00 Uhr
Seite drucken