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Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern

Auf der Grundlage der oben genannten Gesetze werden für die von den Gerichten des Landes Brandenburg geforderten Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen zur mündlichen und schriftlichen Sprachübertragung Dolmetscherinnen und Dolmetscher im Sinne des § 189 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) auf Antrag allgemein beeidigt und für die schriftliche Sprachübertragung Übersetzerinnen und Übersetzer nach § 142 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) ermächtigt.

Die allgemeine Beeidigung schließt die Ermächtigung ein, gemäß § 142 Abs. 3 ZPO die Übersetzung einer in fremder Sprache abgefassten Urkunde anzufertigen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung einer in einer fremden Sprache abgefassten Urkunde zu bescheinigen.

Dolmetscherinnen und Dolmetscher haben das Recht, bundesweit unter Berufung auf ihren geleisteten Eid vor Gericht aufzutreten (§ 189 Abs. 2 GVG). Die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern in einem Land wird bundesweit akzeptiert (§ 142 Abs. 3 ZPO).

Aufgrund der ab 2023 geltenden Einführung einer fünfjährigen Befristung der öffentlichen Bestellung und allgemeinen Beeidigung als Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer wird die Aktualität der Datenbank sichergestellt. Die nach dem Brandenburgischen Dolmetschergesetz ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer sowie allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher dürfen sich im Land Brandenburg auf diese Ermächtigungen und Beeidigungen bis zum 1. Januar 2027 berufen, § 12 BbgSpMG.

Hinweise:

  • Sprachen im Sinne der eingangs genannten Gesetze sind auch die Gebärdensprache und anerkannte Kommunikationstechniken.
  • Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die nicht allgemein beeidigt sind, können ebenfalls zu Gerichtsverhandlungen hinzugezogen werden. Vor Beginn der Tätigkeit muss eine Vereidung für diese Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter erfolgen.

Zuständigkeit:

Nach § 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern (Brandenburgische Sprachmittlergesetzzuständigkeitsverordnung – BbgSpMGZV) nehmen die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte Cottbus, Frankfurt (Oder), Neuruppin und Potsdam die Aufgaben nach dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) sowie dem Brandenburgischen Sprachmittlergesetz (BbgSpMG) wahr.

Örtlich zuständig ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk die Dolmetscherin oder der Dolmetscher oder die Übersetzer ihren oder seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihre oder seine berufliche Niederlassung hat. Für Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer ohne Wohnsitz oder berufliche Niederlassung innerhalb des Landes Brandenburg ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts Potsdam zuständig. Bei einer Verlegung des Wohnsitzes oder der beruflichen Niederlassung innerhalb des Landes Brandenburg bleibt die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts zuständig, die oder der die allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung vorgenommen hat.

Antrag:

Die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher bzw. Ermächtigung als Übersetzer für die Gerichte und Notare des Landes Brandenburg kann bei Vorliegen der im Dolmetschergesetz (DolmG) und dem Brandenburgischen Sprachmittlergesetz (BbgSpMG) festgelegten Voraussetzungen auf Antrag erfolgen.

Benutzen Sie bitte für den Antrag den amtlichen Vordruck und reichen Sie diesen mit einem Lebenslauf und den Unterlagen zum Nachweis Ihrer persönlichen und fachlichen Eignung sowie den erforderlichen Erklärungen ein.

Auf der Grundlage der oben genannten Gesetze werden für die von den Gerichten des Landes Brandenburg geforderten Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen zur mündlichen und schriftlichen Sprachübertragung Dolmetscherinnen und Dolmetscher im Sinne des § 189 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) auf Antrag allgemein beeidigt und für die schriftliche Sprachübertragung Übersetzerinnen und Übersetzer nach § 142 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) ermächtigt.

Die allgemeine Beeidigung schließt die Ermächtigung ein, gemäß § 142 Abs. 3 ZPO die Übersetzung einer in fremder Sprache abgefassten Urkunde anzufertigen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung einer in einer fremden Sprache abgefassten Urkunde zu bescheinigen.

Dolmetscherinnen und Dolmetscher haben das Recht, bundesweit unter Berufung auf ihren geleisteten Eid vor Gericht aufzutreten (§ 189 Abs. 2 GVG). Die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern in einem Land wird bundesweit akzeptiert (§ 142 Abs. 3 ZPO).

Aufgrund der ab 2023 geltenden Einführung einer fünfjährigen Befristung der öffentlichen Bestellung und allgemeinen Beeidigung als Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer wird die Aktualität der Datenbank sichergestellt. Die nach dem Brandenburgischen Dolmetschergesetz ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer sowie allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher dürfen sich im Land Brandenburg auf diese Ermächtigungen und Beeidigungen bis zum 1. Januar 2027 berufen, § 12 BbgSpMG.

Hinweise:

  • Sprachen im Sinne der eingangs genannten Gesetze sind auch die Gebärdensprache und anerkannte Kommunikationstechniken.
  • Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die nicht allgemein beeidigt sind, können ebenfalls zu Gerichtsverhandlungen hinzugezogen werden. Vor Beginn der Tätigkeit muss eine Vereidung für diese Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter erfolgen.

Zuständigkeit:

Nach § 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern (Brandenburgische Sprachmittlergesetzzuständigkeitsverordnung – BbgSpMGZV) nehmen die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte Cottbus, Frankfurt (Oder), Neuruppin und Potsdam die Aufgaben nach dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) sowie dem Brandenburgischen Sprachmittlergesetz (BbgSpMG) wahr.

Örtlich zuständig ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk die Dolmetscherin oder der Dolmetscher oder die Übersetzer ihren oder seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihre oder seine berufliche Niederlassung hat. Für Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer ohne Wohnsitz oder berufliche Niederlassung innerhalb des Landes Brandenburg ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts Potsdam zuständig. Bei einer Verlegung des Wohnsitzes oder der beruflichen Niederlassung innerhalb des Landes Brandenburg bleibt die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts zuständig, die oder der die allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung vorgenommen hat.

Antrag:

Die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher bzw. Ermächtigung als Übersetzer für die Gerichte und Notare des Landes Brandenburg kann bei Vorliegen der im Dolmetschergesetz (DolmG) und dem Brandenburgischen Sprachmittlergesetz (BbgSpMG) festgelegten Voraussetzungen auf Antrag erfolgen.

Benutzen Sie bitte für den Antrag den amtlichen Vordruck und reichen Sie diesen mit einem Lebenslauf und den Unterlagen zum Nachweis Ihrer persönlichen und fachlichen Eignung sowie den erforderlichen Erklärungen ein.

Nach Ablauf der fünfjährigen Befristung der öffentlichen Bestellung und allgemeinen Beeidigung als gerichtliche Dolmetscherin/gerichtlicher Dolmetscher bzw. Ermächtigung als Übersetzerin/Übersetzer muss die Verlängerung der Beeidigung beantragt werden.

Nach Ablauf der fünfjährigen Befristung der öffentlichen Bestellung und allgemeinen Beeidigung als gerichtliche Dolmetscherin/gerichtlicher Dolmetscher bzw. Ermächtigung als Übersetzerin/Übersetzer muss die Verlängerung der Beeidigung beantragt werden.

Gebühren:

Für die Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern sowie die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern werden Kosten nach dem Brandenburgischen Justizkostengesetz (JKGBbg) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

  • Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern (Nr. 4.1 JKGBbg):
    120 Euro (Für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um 20 Euro.)
  • Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzungen von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefasst werden (Nr. 4.2 JKGBbg):
    120 Euro (Für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um 20 Euro.)
  • Verlängerung der allgemeinen Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern gemäß § 189 GVG, § 7 Abs. 1 GDolmG und § 6 BbgSpMG (Nr. 4.3 JKGBbg):
    70 Euro (Für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um 10 Euro.)
  • Verlängerung der Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzungen von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefasst wurden (Nr. 4.4 JKGBbg):
    70 Euro (Für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um 10 Euro.)
  • Mindestgebühr sowie Gebühr für die Zurückweisung oder Zurückstellung eines Antrags, für den eine Gebühr gemäß Nummern 4.1 und 4.4 vorgesehen ist (Nr. 4.3 JKGBbg):
    40 Euro (Bezieht sich die Zurückweisung oder Zurückstellung auf mehrere Sprachen, wird die Gebühr für jede Sprache gesondert erhoben.)

Die Gebühren zu den Nummern 4.1 und 4.2 sowie die Gebühren zu den Nummern 4.3 und 4.4 werden jeweils nicht nebeneinander erhoben. Die Beeidigung oder Ermächtigung von Richterinnen, Richtern, Justizbeamtinnen oder Justizbeamten als Dolmetscherinnen, Dolmetscher oder Übersetzerinnen und Übersetzer ist gebührenfrei.

Sind mehrere Gebühren des 4. Abschnitts nebeneinander zu erheben, so darf die Höchstgebühr von 160 Euro nicht überschritten werden.

Für die Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern sowie die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern werden Kosten nach dem Brandenburgischen Justizkostengesetz (JKGBbg) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

  • Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern (Nr. 4.1 JKGBbg):
    120 Euro (Für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um 20 Euro.)
  • Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzungen von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefasst werden (Nr. 4.2 JKGBbg):
    120 Euro (Für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um 20 Euro.)
  • Verlängerung der allgemeinen Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern gemäß § 189 GVG, § 7 Abs. 1 GDolmG und § 6 BbgSpMG (Nr. 4.3 JKGBbg):
    70 Euro (Für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um 10 Euro.)
  • Verlängerung der Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzungen von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefasst wurden (Nr. 4.4 JKGBbg):
    70 Euro (Für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um 10 Euro.)
  • Mindestgebühr sowie Gebühr für die Zurückweisung oder Zurückstellung eines Antrags, für den eine Gebühr gemäß Nummern 4.1 und 4.4 vorgesehen ist (Nr. 4.3 JKGBbg):
    40 Euro (Bezieht sich die Zurückweisung oder Zurückstellung auf mehrere Sprachen, wird die Gebühr für jede Sprache gesondert erhoben.)

Die Gebühren zu den Nummern 4.1 und 4.2 sowie die Gebühren zu den Nummern 4.3 und 4.4 werden jeweils nicht nebeneinander erhoben. Die Beeidigung oder Ermächtigung von Richterinnen, Richtern, Justizbeamtinnen oder Justizbeamten als Dolmetscherinnen, Dolmetscher oder Übersetzerinnen und Übersetzer ist gebührenfrei.

Sind mehrere Gebühren des 4. Abschnitts nebeneinander zu erheben, so darf die Höchstgebühr von 160 Euro nicht überschritten werden.

Letzte Aktualisierung: 01.06.2023 um 00:00 Uhr
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