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Dolmetschen und Übersetzen bei Gericht

Neue Vorschriften für die Beeidigung von Sprachmittlern

Das zum 1. Januar 2023 bundesweit in Kraft getretene Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetzes - GDolmG) regelt u.a. die Voraussetzungen für eine allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher.

Das ebenfalls zum 1. Januar 2023 in Kraft getretene Landesgesetz über die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die allgemeine Beeidigung der nicht vom Gerichtsdolmetschergesetz erfassten Dolmetscherinnen und Dolmetscher (Brandenburgisches Sprachmittlergesetz – BbgSpMG) regelt u.a. die Voraussetzungen für eine allgemeine Beeidigung als Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher und die Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer in Brandenburg.

  • Allgemeine Beeidigung

    Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern

    Auf der Grundlage der oben genannten Gesetze werden für die von den Gerichten des Landes Brandenburg geforderten Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen zur mündlichen und schriftlichen Sprachübertragung Dolmetscher im Sinne des § 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes auf Antrag allgemein beeidigt und für die schriftliche Sprachübertragung Übersetzer nach § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung ermächtigt.

    Die allgemeine Beeidigung schließt die Ermächtigung ein, gemäß § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung die Übersetzung einer in fremder Sprache abgefassten Urkunde anzufertigen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung einer in einer fremden Sprache abgefassten Urkunde zu bescheinigen.

    Dolmetscher haben das Recht, bundesweit unter Berufung auf ihren geleisteten Eid vor Gericht aufzutreten (§ 189 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz). Die Ermächtigung von Übersetzern in einem Land wird bundesweit akzeptiert (§ 142 Abs. 3 Zivilprozessordnung).

    Hinweise:

    • Sprachen im Sinne der eingangs genannten Gesetze sind auch die Gebärdensprache und anerkannte Kommunikationstechniken.
    • Dolmetscher, die nicht allgemein beeidigt sind, können ebenfalls zu Gerichtsverhandlungen hinzugezogen werden. Vor Beginn der Tätigkeit muss der Dolmetscher dann allerdings für diese Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter vereidigt werden.

    Zuständigkeit

    Nach § 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern (Brandenburgische Sprachmittlergesetzzuständigkeitsverordnung – BbgSpMGZV) nehmen die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte Cottbus, Frankfurt (Oder), Neuruppin und Potsdam die Aufgaben nach dem Gerichtsdolmetschergesetz sowie dem Brandenburgischen Sprachmittlergesetz wahr.

    Örtlich zuständig ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk die Dolmetscherin oder der Dolmetscher oder die Übersetzerin oder der Übersetzer ihren oder seinen allgemeinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihre oder seine berufliche Niederlassung hat.

    Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern

    Auf der Grundlage der oben genannten Gesetze werden für die von den Gerichten des Landes Brandenburg geforderten Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen zur mündlichen und schriftlichen Sprachübertragung Dolmetscher im Sinne des § 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes auf Antrag allgemein beeidigt und für die schriftliche Sprachübertragung Übersetzer nach § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung ermächtigt.

    Die allgemeine Beeidigung schließt die Ermächtigung ein, gemäß § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung die Übersetzung einer in fremder Sprache abgefassten Urkunde anzufertigen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung einer in einer fremden Sprache abgefassten Urkunde zu bescheinigen.

    Dolmetscher haben das Recht, bundesweit unter Berufung auf ihren geleisteten Eid vor Gericht aufzutreten (§ 189 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz). Die Ermächtigung von Übersetzern in einem Land wird bundesweit akzeptiert (§ 142 Abs. 3 Zivilprozessordnung).

    Hinweise:

    • Sprachen im Sinne der eingangs genannten Gesetze sind auch die Gebärdensprache und anerkannte Kommunikationstechniken.
    • Dolmetscher, die nicht allgemein beeidigt sind, können ebenfalls zu Gerichtsverhandlungen hinzugezogen werden. Vor Beginn der Tätigkeit muss der Dolmetscher dann allerdings für diese Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter vereidigt werden.

    Zuständigkeit

    Nach § 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern (Brandenburgische Sprachmittlergesetzzuständigkeitsverordnung – BbgSpMGZV) nehmen die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte Cottbus, Frankfurt (Oder), Neuruppin und Potsdam die Aufgaben nach dem Gerichtsdolmetschergesetz sowie dem Brandenburgischen Sprachmittlergesetz wahr.

    Örtlich zuständig ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk die Dolmetscherin oder der Dolmetscher oder die Übersetzerin oder der Übersetzer ihren oder seinen allgemeinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihre oder seine berufliche Niederlassung hat.

    Antragsformulare zum Download

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    Ausführliche Informationen

    Ausführliche Informationen

  • Vorübergehende Dienstleistungen

    Vorübergehende Dienstleistungen von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und Übersetzerinnen und Übersetzern

    Dolmetscher und Übersetzer, die

    • in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer in § 1 BbgSpMG genannten oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind und, sofern der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist,
    • diesen Beruf mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre dort ausgeübt haben,

    werden auf Antrag in die nach § 2 Abs. 2 BbgSpMG das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis eingetragen, wenn sie diese Tätigkeit im Land Brandenburg vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen (vorübergehende Dienstleistungen).

    Zuständigkeit

    Der Antrag ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts Potsdam zu stellen, § 8 Abs. 6 S. 2 BbgSpMG.

    Vorübergehende Dienstleistungen von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und Übersetzerinnen und Übersetzern

    Dolmetscher und Übersetzer, die

    • in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer in § 1 BbgSpMG genannten oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind und, sofern der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist,
    • diesen Beruf mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre dort ausgeübt haben,

    werden auf Antrag in die nach § 2 Abs. 2 BbgSpMG das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis eingetragen, wenn sie diese Tätigkeit im Land Brandenburg vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen (vorübergehende Dienstleistungen).

    Zuständigkeit

    Der Antrag ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts Potsdam zu stellen, § 8 Abs. 6 S. 2 BbgSpMG.


    Antragsformulare zum Download

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    Ausführliche Informationen

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