Außergerichtliche Streitbeilegung
Das Gesetz über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung im Land Brandenburg (Brandenburgische Gütestellengesetz - BbgGüteStG) wurde geändert (GVBl. I/18 [Nr. 4]).
Gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 BbgGüteStG ist für die Anerkennung als Gütestelle sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zuständig.
Neben den gemeindlichen Schiedsstellen können Personen oder Einrichtungen als weitere Gütestellen im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 ZPO anerkannt werden.