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Wichtige Hinweise für die Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen mutmaßlichen Wachmann im Konzentrationslager Sachsenhausen

- Erschienen am 05.10.2021

Verfügung

In der Strafsache

11 Ks 4/21 

wegen Beihilfe zum Mord 

ist auf Grund des zu erwartenden Medien- und Zuschauerinteresses eine umfangreiche Absicherung der Verhandlung geboten. Daher ordne ich für die Dauer der am 7. Oktober 2021 beginnenden Hauptverhandlung gemäß § 176 GVG folgendes an: 

  • Die Sicherheit und Ordnung im Gebäude und im Saal wird von Justizwachtmeistern des Landgerichts sowie einer Einsatzreserve gewährleistet. Im Wege der Amtshilfe können zusätzlich Polizeikräfte eingesetzt werden. Im gesamten Gebäude gilt grundsätzlich ein absolutes Verbot von Waffen und gefährlichen Werkzeugen, ausgenommen sind Wachtmeister und Polizeikräfte hinsichtlich ihrer Dienstausrüstung. 
  • Der Zugang zur Hauptverhandlung erfolgt über den Haupteingang im Erdgeschoss. Die Zugänge werden zwei Stunden vor Sitzungsbeginn geöffnet. Dort ist eine Sicherheitsschleuse zu passieren. Es erfolgt eine körperliche Untersuchung, im Bedarfsfall durch Abtasten der Kleidung. Die bei der körperlichen Durchsuchung von den Kontrollbeamten festgestellten Gegenstände, die nach den vorstehenden und folgenden Vorschriften nicht in den Sicherheitsbereich hinter der Schleuse eingebracht werden dürfen, sind amtlich zu verwahren. Eine Haftung für diese Gegenstände ist ausgeschlossen. Personen, die mit der Hinterlegung unerlaubter Gegenstände nicht einverstanden sind, erhalten zum Sicherheitsbereich und zum Saal keinen Zutritt. 
  • Das Telefonieren, Twittern und sonstiges Versenden von Nachrichten, das digitale Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Für diese Zwecke nutzbare elektronische Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptop-Computer oder Tablet-Computer dürfen nicht in den Sitzungssaal mitgenommen werden. Dies gilt ausdrücklich auch für die Medienvertreter. Ausgenommen sind lediglich der Verteidiger, die Vertreter der Staatsanwaltschaft und die Nebenklagevertreter. Diese dürfen die genannten Geräte auch nutzen, solange sie nicht zum Versenden von Daten und/oder zur Erstellung von Ton-, Bild oder Filmaufnahmen verwandt werden. 
  • Die an Medienvertreter vergebenen Sitzplätze sind am jeweiligen Verhandlungstag spätestens 15 Minuten vor dem vorgesehenen Sitzungsbeginn einzunehmen. Ist ein Sitzplatz bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingenommen, kann er ggfls. an andere Medienvertreter weitergegeben werden. 
  • Die ausdrücklich für Foto- und Filmaufnahmen zugelassenen Medienvertreter dürfen im Sitzungssaal an allen Verhandlungstagen ab 15 Minuten vor dem vorgesehenen Beginn der Hauptverhandlung bis 30 Sekunden nach Einzug der Kammer bzw. bis zu meiner Aufforderung zum Einstellen der Aufnahmetätigkeit filmen, fotografieren und Tonaufnahmen machen. Die hierfür erforderliche Ausrüstung dürfen sie in den Saal einbringen. Film – und Fotoaufnahmen dürfen nur aus einem hierfür besonders gekennzeichneten Bereich heraus gemacht werden. Keinesfalls darf die zwischen den Plätzen der Prozessbeteiligten und dem Zuschauerraum befindliche Balustrade überschritten werden. Danach haben die Fernsehteams und Fotografen den Saal unter Mitnahme ihrer Ausrüstung den Saal zu verlassen. Außerhalb der genannten Zeiten sind Film- und Fotoaufnahmen im Saal nicht gestattet. Dies gilt insbesondere für Verhandlungspausen bzw. nach dem Ende der Sitzung. 
  • Sämtliche Pressevertreter haben den Anweisungen der Wachtmeister unverzüglich zu folgen. Kommen sie deren Anordnungen nicht nach, so verlieren sie ihre Akkreditierung. Ihnen ist es untersagt, Gegenstände an Personen im Zuschauerraum zu übergeben. 
  • Der Einlass für Zuhörer erfolgt ausschließlich über den Haupteingang. Aus Platzgründen können jeweils nicht mehr als 60 Zuhörer in den Saal eingelassen werden. Die Zuhörer haben einen gültigen, auf ihren Namen ausgestellten amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen. Ihnen ist verboten, Flugblätter, Transparente und zur Verursachung von Lärm geeignete Gegenstände wie z.B. Trillerpfeifen und Glocken in den Saal mitzubringen. Das Mitführen von Metalldosen und Glasflaschen ist aus Sicherheitsgründen ebenso untersagt. Zuhörer, die des Saales verwiesen worden sind, haben auch das Sitzungsgebäude zu verlassen. Ein erneuter Zutritt am selben Tag ist ihnen zu verwehren. 
  • Aufgrund der geltenden Vorschriften über den Umgang mit dem Corona –Virus erhalten zu dem Gebäude und zum Sitzungssaal zur solche Personen Zutritt, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis, der nicht älter als 48 Stunden sein darf, vorlegen. Ausgenommen hiervon sind Personen, die einen Impf- oder Genesenennachweis führen können. 
  • Im gesamten Gebäude ist das Tragen medizinischer Schutzmasken Pflicht. Diese dürfen erst nach Erreichen des zugewiesenen Sitzplatzes abgenommen werden, sofern zum Sitznachbarn der erforderliche Mindestabstand von derzeit mindestens einem Meter eingehalten wird. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen von der Pflicht zum Tragen einer Maske befreit sind, haben dies durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachzuweisen. 
  • Zur Kontaktnachverfolgung sind sämtliche Personen in einem Kontaktnachweis mit Vor- und Zunamen, der Telefonnummer oder E-Mail-Adresse zu erfassen. Dies kann auch in elektronischer Form mittels der vor Ort installierten Luca-Anwendungssoftware geschehen. 

Neuruppin, 01.10.2021

Der Vorsitzende des Schwurgerichts
Lechtermann
Vorsitzender Richter am Landgericht

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Datum
05.10.2021
Rubrik
Landgericht Neuruppin - Pressemitteilungen