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Brandenburgisches Oberlandesgericht weist Berufung der "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V." im Schilderstreit zurück

- Erschienen am 02.08.2017

Der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat heute die Berufung des eingetragenen Vereins „Kirche des fliegenden Spaghettimonsters Deutschland“ gegen ein Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) zurückgewiesen. Das Landgericht hatte in seinem Urteil vom 13. April 2016 die Klage abgewiesen.

Der Verein hat mit der Klage begehrt, das Land Brandenburg dazu zu verurteilen, das Aufstellen von Schildern mit Hinweisen auf die wöchentlich stattfindende „Nudelmesse“ an drei Straßen am Ortseingang von Templin zu dulden. Hilfsweise hat er die Feststellung begehrt, dass er berechtigt sei, entsprechende Schilder aufzustellen.

Zwischen den Parteien bestand Streit darüber, ob sie im Dezember 2014 in einem Gespräch bereits eine Vereinbarung geschlossen haben, die den Verein zum Aufstellen der Hinweisschilder berechtigte. Das Land Brandenburg hatte eine solche Vereinbarung in Abrede gestellt und sich außerdem darauf berufen, dass es eine entsprechende Vereinbarung jedenfalls wirksam gekündigt habe. Dem hat der Kläger entgegengehalten, dass ein freies Recht zur Kündigung nicht bestehe, da er als Weltanschauungsgemeinschaft anzusehen sei, deren Tätigkeit in der Verfassung des Landes Brandenburg sowie im Grundgesetz unter besonderen Schutz und den Religionsgemeinschaften gleichgestellt sei.

Der 4. Zivilsenat lässt in seiner die Klageabweisung bestätigenden Entscheidung dahingestellt, ob vom Abschluss einer Vereinbarung zwischen den Parteien ausgegangen werden müsse. Den hierzu angebotenen Zeugenbeweis hat der Senat nicht erhoben, da er jedenfalls von einer wirksamen Kündigung einer möglicherweise geschlossenen Vereinbarung ausgeht. Zur Begründung wird ausgeführt, das Land sei nicht aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet, den klagenden Verein mit Religionsgemeinschaften gleich zu behandeln. Deren Recht zum Aufstellen von Hinweisschildern auf Gottesdienste sei in einer Richtlinie des Bundesinnenministeriums geregelt, die das Land beachte.

Der klagende Verein sei demgegenüber  rechtlich weder als Religionsgemeinschaft noch als Weltanschauungsgemeinschaft zu beurteilen. An dem für Religionsgemeinschaften charakteristischen Bezug auf eine den Menschen überschreitende und umgreifende Wirklichkeit, einen Gottesbezug, fehle es schon nach dem Inhalt der Satzung und dem eigenen Vortrag des Vereins.

Der Verein sei aber auch nicht als Weltanschauungsgemeinschaft einzuordnen, da eine gemeinsame Weltanschauung der Mitglieder fehle. Wesentliches Merkmal einer Weltanschauung sei ein konsistentes Gedankensystem, das sich umfassend mit Fragen nach dem  Wesen und Sinn der Welt und der Existenz des Menschen in der Welt befasse und zu daraus abgeleiteten Werturteilen gelange.

Der Verein verfolge nach seiner Satzung und seinem Auftreten in der Öffentlichkeit demgegenüber das Ziel, sich satirisch mit Anschauungen auseinander zu setzen, die als intolerant und dogmatisch empfunden werden. Als Mittel der Religionssatire imitiere und verfremde er Texte und Symbole, die christlicher Religion entlehnt seien, wie z. B. das „Monsterunser“ oder ein auf das „Fliegende Spaghettimonster“ bezogenes „Glaubensbekenntnis“. Die darin geäußerte Kritik an Überzeugungen Anderer stelle kein umfassend auf die Welt bezogenes Gedankensystem im Sinne einer Weltanschauung dar.

Das beklagte Land sei daher jedenfalls berechtigt gewesen, die streitige Vereinbarung mit dem Kläger zu kündigen. Ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages, der zum  Aufstellen von Hinweisschildern berechtige, sei aufgrund derselben Erwägungen ebenso wenig begründet.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Az.:

  • 4 U 84/16 Brandenburgisches Oberlandesgericht
  • 11 O 327/15 Landgericht Frankfurt (Oder)

Die anonymisierte Entscheidung kann in Kürze unter dezernat8@olg.brandenburg.de angefordert werden.

Judith Janik

Pressesprecherin

Brandenburg a.d. Havel, den 2. August 2017

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Datum
02.08.2017
Rubrik
Brandenburgisches Oberlandesgericht