Klage gegen App-abhängige Rabattangebote als unzulässig abgewiesen
- Erschienen am - PresemitteilungDer klagende Dachverband der Verbraucherschutzzentralen hat verlangt, dass es die Beklagte unterlässt, Rabattangebote von der Nutzung einer App abhängig zu machen. Seine Klage hat er darauf gestützt, die Rabattgewährung verstoße gegen § 19 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, weil Kinder, junge Menschen und insbesondere Menschen, die wegen einer Beeinträchtigung oder mangels finanzieller Mittel zur Beschaffung mobiler Endgeräte an der Nutzung der App gehindert sind, von der Rabattierung ausgeschlossen seien.
Der Kläger hat die Klage auf das Unterlassungsklagegesetz gestützt, das die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken vorsieht. Verbraucherschutzgesetze im Sinne des Unterlassungsklagegesetzes sind solche, die ihrem eigentlichen Regelungszweck nach Personen gerade in ihrer Verbrauchereigenschaft schützen. Der Senat ist der Ansicht, bei § 19 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes handle sich nicht um ein solches Gesetz, denn es schütze jede Person, unabhängig davon, ob sie als Verbraucher, Unternehmer/in oder Selbstständige/r handle. Dass die Vorschrift gerade den Schutz von Verbrauchern höher gewichte als den Schutz anderer Personen, sei nicht ersichtlich.
Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts sei deshalb nicht eröffnet. Der Senat sah sich damit an einer Entscheidung in der Sache gehindert und hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Urteil vom 29.09.2026 – 6 UKl 2/25 –
Brandenburg an der Havel, den 29.09.2026
Pressestelle des Brandenburgischen Oberlandesgerichts