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Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

Die Leitlinien sind von Richterinnen und Richtern der Familiensenate des Brandenburgischen Oberlandesgerichts erarbeitet worden.

Die Unterhaltsleitlinien sind keine verbindlichen Rechts- oder Rechtsanwendungssätze, dienen aber dem Ziel, die Rechtsprechung möglichst zu vereinheitlichen.

Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gültig ab 01.01.2025

Die Leitlinien gelten ab 1. Januar 2025. Gegenüber den ab 1. Januar 2024 geltenden Leitlinien ergeben sich inhaltliche Änderungen in Nr. 11, 13.1, 21.3.2 und in den Anlagen I und II.

Die nachfolgende Fassung enthält eine gegenüber der am 06.01.2025 veröffentlichten Ursprungsversion veränderte Anlage II (Zahlbetragstabelle). Dies ist mit Rücksicht auf die schon mit Wirkung ab 01.01.2025 erfolgte Anhebung des Kindergeldes auf 255 € einheitlich je Kind durch das Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23.12.2024 (BGBl. 2024 Teil I Nr. 449) erforderlich.

Die Leitlinien gelten ab 1. Januar 2025. Gegenüber den ab 1. Januar 2024 geltenden Leitlinien ergeben sich inhaltliche Änderungen in Nr. 11, 13.1, 21.3.2 und in den Anlagen I und II.

Die nachfolgende Fassung enthält eine gegenüber der am 06.01.2025 veröffentlichten Ursprungsversion veränderte Anlage II (Zahlbetragstabelle). Dies ist mit Rücksicht auf die schon mit Wirkung ab 01.01.2025 erfolgte Anhebung des Kindergeldes auf 255 € einheitlich je Kind durch das Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23.12.2024 (BGBl. 2024 Teil I Nr. 449) erforderlich.

Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gültig ab 01.01.2024

Die Leitlinien gelten ab 1. Januar 2024. Gegenüber den ab 1. Januar 2023 geltenden Leitlinien ergeben sich inhaltliche Änderungen in Nr. 2.2, 11, 21.2, 21.3, 21.4 und in den Anlagen I und II.

Die Leitlinien gelten ab 1. Januar 2024. Gegenüber den ab 1. Januar 2023 geltenden Leitlinien ergeben sich inhaltliche Änderungen in Nr. 2.2, 11, 21.2, 21.3, 21.4 und in den Anlagen I und II.

Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gültig ab 01.01.2023

Die Leitlinien gelten ab 1. Januar 2023. Gegenüber den ab 1. Januar 2022 geltenden Leitlinien ergeben sich inhaltliche Änderungen in Nrn. 11, 13.1, 21.2, 21.3, 21.4 und in den Anlagen I und II.

Die Leitlinien gelten ab 1. Januar 2023. Gegenüber den ab 1. Januar 2022 geltenden Leitlinien ergeben sich inhaltliche Änderungen in Nrn. 11, 13.1, 21.2, 21.3, 21.4 und in den Anlagen I und II.

Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gültig ab 01.01.2022

Die Leitlinien gelten ab 1. Januar 2022. Gegenüber den ab 1. Januar 2021 geltenden Leitlinien ergeben sich inhaltliche Änderungen nur in Nrn. 10.2.2, 13.1, 15.2 und in den Anlagen I und II.

Die Leitlinien gelten ab 1. Januar 2022. Gegenüber den ab 1. Januar 2021 geltenden Leitlinien ergeben sich inhaltliche Änderungen nur in Nrn. 10.2.2, 13.1, 15.2 und in den Anlagen I und II.

Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gültig ab 01.01.2021

Die Leitlinien gelten ab 1. Januar 2021. Gegenüber den ab 1. Januar 2020 geltenden Leitlinien ergeben sich inhaltliche Änderungen nur in Nr. 21.3.2 und in den Anlagen I und II.

Die Leitlinien gelten ab 1. Januar 2021. Gegenüber den ab 1. Januar 2020 geltenden Leitlinien ergeben sich inhaltliche Änderungen nur in Nr. 21.3.2 und in den Anlagen I und II.

Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gültig ab 01.01.2020

Die Leitlinien gelten ab 1. Januar 2020. Gegenüber den ab 1. Januar 2019 geltenden Leitlinien ergeben sich inhaltliche Änderungen in den Nrn. 5, 13.1, 21.2, 21.3, 21.4 und in den Anlagen I und II.

Die Leitlinien gelten ab 1. Januar 2020. Gegenüber den ab 1. Januar 2019 geltenden Leitlinien ergeben sich inhaltliche Änderungen in den Nrn. 5, 13.1, 21.2, 21.3, 21.4 und in den Anlagen I und II.

Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gültig ab 01.01.2019

Die Leitlinien gelten ab 1. Januar 2019. Gegenüber den ab 1. Januar 2018 geltenden Leitlinien ergeben sich inhaltliche Änderungen nur in den Anlagen I und II.

Die Leitlinien gelten ab 1. Januar 2019. Gegenüber den ab 1. Januar 2018 geltenden Leitlinien ergeben sich inhaltliche Änderungen nur in den Anlagen I und II.

Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gültig ab 01.01.2018

Die Leitlinien gelten ab 1. Januar 2018. Gegenüber den ab 1. Januar 2017 geltenden Leitlinien ergeben sich inhaltliche Änderungen in den Nrn. 5, 10.1, 10.2.1, 10.2.2, 10.2.3, 10.3 sowie in den Anlagen I und II.

Die Leitlinien gelten ab 1. Januar 2018. Gegenüber den ab 1. Januar 2017 geltenden Leitlinien ergeben sich inhaltliche Änderungen in den Nrn. 5, 10.1, 10.2.1, 10.2.2, 10.2.3, 10.3 sowie in den Anlagen I und II.