Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
Die Leitlinien sind von Richterinnen und Richtern der Familiensenate des Brandenburgischen Oberlandesgerichts erarbeitet worden.
Die Unterhaltsleitlinien sind keine verbindlichen Rechts- oder Rechtsanwendungssätze, dienen aber dem Ziel, die Rechtsprechung möglichst zu vereinheitlichen.
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Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gültig ab 01.01.2024
Die Leitlinien gelten ab 1. Januar 2024. Gegenüber den ab 1. Januar 2023 geltenden Leitlinien ergeben sich inhaltliche Änderungen in Nr. 2.2, 11, 21.2, 21.3, 21.4 und in den Anlagen I und II.
Die Leitlinien gelten ab 1. Januar 2024. Gegenüber den ab 1. Januar 2023 geltenden Leitlinien ergeben sich inhaltliche Änderungen in Nr. 2.2, 11, 21.2, 21.3, 21.4 und in den Anlagen I und II.
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Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gültig ab 01.01.2023
Die Leitlinien gelten ab 1. Januar 2023. Gegenüber den ab 1. Januar 2022 geltenden Leitlinien ergeben sich inhaltliche Änderungen in Nrn. 11, 13.1, 21.2, 21.3, 21.4 und in den Anlagen I und II.
Die Leitlinien gelten ab 1. Januar 2023. Gegenüber den ab 1. Januar 2022 geltenden Leitlinien ergeben sich inhaltliche Änderungen in Nrn. 11, 13.1, 21.2, 21.3, 21.4 und in den Anlagen I und II.
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Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gültig ab 01.01.2022
Die Leitlinien gelten ab 1. Januar 2022. Gegenüber den ab 1. Januar 2021 geltenden Leitlinien ergeben sich inhaltliche Änderungen nur in Nrn. 10.2.2, 13.1, 15.2 und in den Anlagen I und II.
Die Leitlinien gelten ab 1. Januar 2022. Gegenüber den ab 1. Januar 2021 geltenden Leitlinien ergeben sich inhaltliche Änderungen nur in Nrn. 10.2.2, 13.1, 15.2 und in den Anlagen I und II.
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Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gültig ab 01.01.2021
Die Leitlinien gelten ab 1. Januar 2021. Gegenüber den ab 1. Januar 2020 geltenden Leitlinien ergeben sich inhaltliche Änderungen nur in Nr. 21.3.2 und in den Anlagen I und II.
Die Leitlinien gelten ab 1. Januar 2021. Gegenüber den ab 1. Januar 2020 geltenden Leitlinien ergeben sich inhaltliche Änderungen nur in Nr. 21.3.2 und in den Anlagen I und II.
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Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gültig ab 01.01.2020
Die Leitlinien gelten ab 1. Januar 2020. Gegenüber den ab 1. Januar 2019 geltenden Leitlinien ergeben sich inhaltliche Änderungen in den Nrn. 5, 13.1, 21.2, 21.3, 21.4 und in den Anlagen I und II.
Die Leitlinien gelten ab 1. Januar 2020. Gegenüber den ab 1. Januar 2019 geltenden Leitlinien ergeben sich inhaltliche Änderungen in den Nrn. 5, 13.1, 21.2, 21.3, 21.4 und in den Anlagen I und II.
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Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gültig ab 01.01.2019
Die Leitlinien gelten ab 1. Januar 2019. Gegenüber den ab 1. Januar 2018 geltenden Leitlinien ergeben sich inhaltliche Änderungen nur in den Anlagen I und II.
Die Leitlinien gelten ab 1. Januar 2019. Gegenüber den ab 1. Januar 2018 geltenden Leitlinien ergeben sich inhaltliche Änderungen nur in den Anlagen I und II.
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Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gültig ab 01.01.2018
Die Leitlinien gelten ab 1. Januar 2018. Gegenüber den ab 1. Januar 2017 geltenden Leitlinien ergeben sich inhaltliche Änderungen in den Nrn. 5, 10.1, 10.2.1, 10.2.2, 10.2.3, 10.3 sowie in den Anlagen I und II.
Die Leitlinien gelten ab 1. Januar 2018. Gegenüber den ab 1. Januar 2017 geltenden Leitlinien ergeben sich inhaltliche Änderungen in den Nrn. 5, 10.1, 10.2.1, 10.2.2, 10.2.3, 10.3 sowie in den Anlagen I und II.