Gemeinnützige Einrichtungen als Empfänger von Geldauflagen
Gemeinnützige Einrichtungen, die als Empfänger von Geldauflagen in Betracht kommen, werden bei dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in einer Liste erfasst.
Die Liste dient dazu, den in Strafsachen tätigen Richtern, Staats- und Amtsanwälten im Bedarfsfall die sachgemäße Bestimmung des Empfängers einer Geldauflage zu erleichtern. Die Aufnahme in die Liste begründet jedoch keinen Anspruch auf Zuweisung von Geldauflagen und stellt auch keine Empfehlung der eingetragenen Einrichtungen dar.