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Befreiung von der Beibringung des ausländischen Ehefähigkeitszeugnis gem. § 1309 Abs. 2 BGB

Nach der gesetzlichen Regelung in § 1309 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss ein ausländischer Staatsbürger, der in Deutschland heiraten will, ein Ehefähigkeitszeugnis seines Heimatstaates vorlegen, mit dem bescheinigt wird, dass nach dem Recht dieses Staates kein Hindernis für eine Eheschließung besteht. Es gibt Länder, die solche Ehefähigkeitszeugnisse nicht oder nur eingeschränkt ausstellen. Um den Angehörigen dieser Staaten dennoch eine Eheschließung in Deutschland zu ermöglichen, kann von der Pflicht zur Vorlage eines solchen Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 Absatz 2 BGB befreit werden.

In solchen Fällen prüft der Präsident des Oberlandesgerichts bzw. in Berlin der Präsident des Kammergerichts anstelle der ausländischen Behörden, ob der beabsichtigten Eheschließung nach dem Heimatrecht der Verlobten ein Ehehindernis entgegensteht. Ist dies nicht der Fall, wird die Befreiung erteilt.

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