Beendigung des Referendariats
Informationen zur zweiten juristischen Staatsprüfung befinden sich auf der Internetseite des Gemeinsamen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg (GJPA).
Referendarinnen und Referendare werden jederzeit auf ihren schriftlichen Antrag aus dem Vorbereitungsdienst entlassen (§ 15 Abs. 1 BbgJAG). Die Entlassung wirkt nur für die Zukunft, ein rückwirkendes Ausscheiden aus dem Rechtsverhältnis ist nicht möglich. Eine Referendarin oder ein Referendar kann ausnahmsweise auch gegen ihren/seinen Willen entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 15 Abs. 2 BbgJAG).
Ansonsten endet der Vorbereitungsdienst mit Ablauf des Monats, in dem der Referendarin oder dem Referendar die Entscheidung über das Bestehen oder das wiederholte Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung bekannt gegeben wird (§ 16 Abs. 1 BbgJAG). Auf Antrag der Referendarin oder des Referendars endet der Vorbereitungsdienst bereits vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung oder das wiederholte Nichtbestehen der Referendarin oder dem Referendar bekannt gegeben wird.
Sofern noch vor dem Ende des Monats, in denen der Referendarin oder dem Referendar das Bestehen der zweiten juristischen Prüfung mitgeteilt wird, eine Tätigkeit (innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ) aufgenommen werden soll, muss entweder ein Antrag nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BbgJAG gestellt werden (damit der Anspruch auf Zahlung der Unterhaltsbeihilfe gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BbgJAG vorzeitig erlischt) oder das im Rahmen dieser Tätigkeit erzielte Gehalt mitgeteilt werden (damit eine Anrechnung nach § 57 BbgBesG i.V.m. §§ 10 Abs. 3 Satz 1, 12 Abs. 2 Satz 3 JAG erfolgen kann). Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 88 Abs. 2 LBG (i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 1 BbgJAG) grundsätzlich die Pflicht zur Anzeige einer Nebenbeschäftigung - also nach § 83 Abs. 3 LBG einer nicht zu einem Hauptamt gehörenden Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes besteht, deren Ausübung nach § 85 Abs. 1 LBG der Genehmigung bedarf.
Hat die Referendarin oder der Referendar die Ausbildung – mit dem Besuch der Wahlstation bzw. des Ergänzungsvorbereitungsdienstes nach erstmaligem Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung – beendet, nimmt jedoch bspw. wegen Prüfungsunfähigkeit an der Prüfung nicht teil, endet der Vorbereitungsdienst grundsätzlich spätestens vier Monate nach Beendigung der Ausbildung (§ 16 Abs. 2 BbgJAG).
Ausnahmen sind nur auf Antrag möglich, der spätestens zwei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes gestellt werden muss. In diesem ist anzugeben, aufgrund welcher Tatsachen die Beendigung des Vorbereitungsdienstes für die Referendarin oder den Referendar eine außergewöhnliche Härte darstellt.
Auch nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes ist eine Teilnahme an der zweiten juristischen Staatsprüfung grundsätzlich möglich.