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Teilzeitreferendariat ab Januar 2023

Ab dem 1. Januar 2023 haben Rechtsreferendar/-innen einen gesetzlichen Anspruch, den juristischen Vorbereitungsdienst auf Antrag in Teilzeit abzuleisten, § 5b Abs. 6 S. 1 DRiG i.d.F. vom 25. Juni 2021, gültig ab 1. Januar 2023.

Für diejenigen, die ab dem 1. Januar 2023 die Rechtsanwaltsstation beginnen, besteht erstmalig die Möglichkeit, den juristischen Vorbereitungsdienst in Teilzeit fortzusetzen. Der Antrag muss spätestens zum 2. Januar 2023 unter Beibringung der notwendigen Nachweise eingegangen sein.

Voraussetzungen:

Voraussetzung dafür ist die tatsächliche Betreuung oder Pflege

  1. mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder
  2. eines laut ärztlichen Gutachtens pflegebedürftigen Ehegatten, Lebenspartners oder in gerader Linie Verwandten

Liegen besondere persönliche Gründe vor, die in Art und Umfang den in Satz 1 genannten Gründen vergleichbar sind und eine besondere Härte darstellen (§ 5 Abs. 6 Satz 2 DRiG), kann auf Antrag die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit eröffnet werden.

Bei Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit ab dem 13. Ausbildungsmonat verlängert sich die Ausbildungszeit einmalig um drei Monate (insgesamt 27 Monate). Die einmalige Verlängerung erfolgt vor der schriftlichen Prüfung.

Der regelmäßige Dienst umfasst die Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften und der Stationsausbildung. Die Referendar/-innen in Teilzeit versehen während ihrer Stationen in jeder Kalenderwoche vier Arbeitstage von fünf Wochenarbeitstagen regulär ihren Dienst. Anstelle des Selbstvorbereitungstages am 5. Tag tritt der Betreuungs- bzw. Pflegetag. Die zuvor entfallenen „Selbstvorbereitungstage bzw. sog. Studientage“ werden in einer Zeitspanne (Teilzeitreferendariat über 27 Monate) nachgeholt. Die Unterhaltsbeihilfe wird um ein Fünftel gekürzt. Rechtsreferendar/-innen erhalten mithin 80 % der regulären Unterhaltsbeihilfe.