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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 01.01.2023

Bereits seit dem 1. Januar 2022 besteht für die Arztpraxen die Verpflichtung der Übermittlung einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkassen.

Nachdem Patient/-innen bis 31.12.2022 noch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform zur Vorlage beim Arbeitgeber erhalten, entfällt dies mit Wirkung vom 1. Januar 2023.

Ab diesem Zeitpunkt entfällt damit auch die Pflicht zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform beim Arbeitgeber.Gleichwohl sind Beschäftigte weiterhin verpflichtet, ihre Abwesenheit aufgrund einer Erkrankung unverzüglich anzuzeigen. Hieran ändert sich nichts.

Da der Arbeitgeber ab 1. Januar 2023 verpflichtet ist, die vom Arzt – elektronisch – ausgestellte und an die Krankenkasse übermittelte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von der Krankenkasse anzufordern, ist bei jeder Anzeige der Abwesenheit wegen Erkrankung mitzuteilen, ob aufgrund der vorliegenden Erkrankung ein Arzt aufgesucht wurde und dieser eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat.

Aufgrund dieser Anzeige fragen wir als Arbeitgeber bei der Krankenkasse auf elektronischem Wege an, ob eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt. Ist das der Fall übermittelt die Krankenkasse diese an uns zur Prüfung der Voraussetzungen für Lohnfortzahlung etc.