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Gewährung von Arbeitsbefreiung zur Kinderbetreuung 2023

Zur Gewährung von Arbeitsbefreiung zur Kinderbetreuung besteht auch für das Kalenderjahr 2023 für jedes Kind längstens für 30 Tage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 60 Arbeitstage ein Anspruch auf Kinderkrankengeld gem. § 45 Abs. 2b SGB V . Der Anspruch besteht für Versicherte für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 130 Arbeitstage. Der Anspruch besteht bis zum Ablauf des 07.04.2023 auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht. 

Zusätzlich sind die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Kinderkrankgeld gem. § 45 SGB V zu berücksichtigten. 

Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die geschuldete Arbeitsleistung im Homeoffice erbracht werden kann. Auch ein eingeschränktes Kinderbetreungsangebot ist anspruchsbegründend.

Der Antrag ist bei der zuständigen Krankenkasse einzureichen. Bei Fragen zum Antrag und ggf. Nachweis wenden Sie sich an Ihre gesetzliche Krankenkasse.