Hauptmenü

Rechtspflege: Informationen zum Berufsbild

Eine Mitarbeiterin der Justiz steht vor Bücherregalen in der Bibliothek des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.
© Brandenburgisches Oberlandesgericht
Eine Mitarbeiterin der Justiz steht vor Bücherregalen in der Bibliothek des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.
© Brandenburgisches Oberlandesgericht

Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sind verbeamtet im gehobenen Justizdienst und treffen als selbständiges Organ der Rechtspflege in eigener Verantwortung gerichtliche Entscheidungen. Sie sind in der Sache unabhängig und nicht an Weisungen gebunden, sondern nur dem Gesetz unterworfen.

  • Welche Aufgaben haben Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger?

    Stellung und Aufgaben sowie die sachliche Unabhängigkeit sind bundeseinheitlich im Rechtspflegergesetz vom 05.11.1969/ 30.07.2009 verankert und unterscheiden den Beruf von den Verbeamteten des gehobenen Dienstes aller übrigen Verwaltungszweige.

    Weder der Dienstvorgesetzte, noch die Justizverwaltung, die Regierung oder andere Stellen können Rechtspfleger:innen zu einer bestimmten Entscheidung zwingen. Insoweit entfällt auch die beamtenrechtliche Gehorsamspflicht. Aufgrund dieser dem Richteramt ähnlichen Stellung werden Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger auch als “die zweite Säule der dritten Gewalt” bezeichnet.

    Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sind bei allen Gerichten und Staatsanwaltschaften eingesetzt. Der Schwerpunkt der Aufgaben des Rechtspflegedienstes liegt bei den Amtsgerichten.

    • Dazu gehört das rechtlich schwierige und vielfältige Gebiet des Grundbuchrechts, in dem z.B. über Anträge auf Eintragung von Eigentum, Eintragung und Löschung von Hypotheken, Grundschulden, Erbbau- und Wohnrechten, Nießbrauchs- und Wegerechten sowie Wohnungs- und Teileigentum entschieden wird.
    • Im Registergericht sind sie für alle Eintragungen im Handelsregister Abt. A und Veränderungen in Abt. B und für alle Eintragungen in den sonstigen öffentlichen Registern (z.B. Genossenschafts- und Vereinsregister) verantwortlich.
    • In Nachlasssachen leiten sie z. B. Termine zur Eröffnung von Testamenten und erteilen Erbscheine bei gesetzlicher Erbfolge.
    • Weite Gebiete des Betreuungs- und Vormundschaftsrechts sind auf die Rechtspfleger:innen übertragen, so z.B. die Erteilung vormundschaftsgerichtlicher Genehmigungen und die Verpflichtung des Vormunds oder der Pflegerin einschließlich deren Überwachung.
    • Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führen in der Regel Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger das gesamte Verfahren weiter durch. Sie leiten die Gläubigerversammlung und überwachen die Tätigkeit der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzverwalters.
    • Die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken gehören zu den schwierigsten Geschäften und verlangen umfassende Kenntnisse des Vollstreckungs- und Grundbuchrechts. Im Zuge dieser Verfahren leiten Rechtspfleger:innen Gerichtstermine in eigener Verantwortung.
    • Sie führen nach einem abgeschlossenen Zivilverfahren die Kostenfestsetzung durch.
    • Im gerichtlichen Mahnverfahren entscheiden sie u. a. über Anträge auf Erlass von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden, während sie in Zwangsvollstreckungsverfahren über beantragte Pfändungen von Arbeitslöhnen, Gehältern, Hypotheken, Gesellschaftsanteilen und Sparguthaben zu entscheiden haben.
    • In Strafverfahren überwachen sie die Vollstreckung rechtskräftig verhängter Strafen. Sie ziehen Geldstrafen ein, laden bei Freiheitsstrafen zum Strafantritt und überwachen den fristgerechten Vollzug der festgesetzten Strafzeit. Gegen säumige Verurteilte können sie auch (Vollstreckungs-)Haftbefehle erlassen.
    • In der Justizverwaltung unterstützen sie als Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter die Präsidentin oder Präsidenten bzw. Direktorin oder Direktor des Gerichts oder übernehmen die Sachgebietsleitung oder Gruppenleiterung in Verwaltungssachgebieten oder Abteilungen. Zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufs des gesamten Geschäftsbetriebs sind ihnen auch Führungsaufgaben übertragen. Zu deren Wahrnehmung sind sie sachlich wie personell weisungsbefugt.
    • Rechtspfleger:innen sind außerdem als Revisor:innen und Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamte der Gerichtsvollzieher:innen eingesetzt.

    Die Tätigkeit der Rechtspflegerin und des Rechtspflegers mit dem Ziel, den Rechtsfrieden zu erhalten und zu sichern, erfordert unparteiische Rechtsanwendung, soziale Einstellung, Verständnis für wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge sowie Entschlussfreudigkeit.

    Mit den oben genannten Beispielen sind keineswegs alle Sachgebiete genannt, bei denen Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger mit wichtigen und weitreichenden Entscheidungen betraut sind. Schon diese Aufzählung vermittelt jedoch ein anschauliches Bild von der Vielseitigkeit des Berufs.

    Stellung und Aufgaben sowie die sachliche Unabhängigkeit sind bundeseinheitlich im Rechtspflegergesetz vom 05.11.1969/ 30.07.2009 verankert und unterscheiden den Beruf von den Verbeamteten des gehobenen Dienstes aller übrigen Verwaltungszweige.

    Weder der Dienstvorgesetzte, noch die Justizverwaltung, die Regierung oder andere Stellen können Rechtspfleger:innen zu einer bestimmten Entscheidung zwingen. Insoweit entfällt auch die beamtenrechtliche Gehorsamspflicht. Aufgrund dieser dem Richteramt ähnlichen Stellung werden Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger auch als “die zweite Säule der dritten Gewalt” bezeichnet.

    Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sind bei allen Gerichten und Staatsanwaltschaften eingesetzt. Der Schwerpunkt der Aufgaben des Rechtspflegedienstes liegt bei den Amtsgerichten.

    • Dazu gehört das rechtlich schwierige und vielfältige Gebiet des Grundbuchrechts, in dem z.B. über Anträge auf Eintragung von Eigentum, Eintragung und Löschung von Hypotheken, Grundschulden, Erbbau- und Wohnrechten, Nießbrauchs- und Wegerechten sowie Wohnungs- und Teileigentum entschieden wird.
    • Im Registergericht sind sie für alle Eintragungen im Handelsregister Abt. A und Veränderungen in Abt. B und für alle Eintragungen in den sonstigen öffentlichen Registern (z.B. Genossenschafts- und Vereinsregister) verantwortlich.
    • In Nachlasssachen leiten sie z. B. Termine zur Eröffnung von Testamenten und erteilen Erbscheine bei gesetzlicher Erbfolge.
    • Weite Gebiete des Betreuungs- und Vormundschaftsrechts sind auf die Rechtspfleger:innen übertragen, so z.B. die Erteilung vormundschaftsgerichtlicher Genehmigungen und die Verpflichtung des Vormunds oder der Pflegerin einschließlich deren Überwachung.
    • Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führen in der Regel Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger das gesamte Verfahren weiter durch. Sie leiten die Gläubigerversammlung und überwachen die Tätigkeit der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzverwalters.
    • Die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken gehören zu den schwierigsten Geschäften und verlangen umfassende Kenntnisse des Vollstreckungs- und Grundbuchrechts. Im Zuge dieser Verfahren leiten Rechtspfleger:innen Gerichtstermine in eigener Verantwortung.
    • Sie führen nach einem abgeschlossenen Zivilverfahren die Kostenfestsetzung durch.
    • Im gerichtlichen Mahnverfahren entscheiden sie u. a. über Anträge auf Erlass von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden, während sie in Zwangsvollstreckungsverfahren über beantragte Pfändungen von Arbeitslöhnen, Gehältern, Hypotheken, Gesellschaftsanteilen und Sparguthaben zu entscheiden haben.
    • In Strafverfahren überwachen sie die Vollstreckung rechtskräftig verhängter Strafen. Sie ziehen Geldstrafen ein, laden bei Freiheitsstrafen zum Strafantritt und überwachen den fristgerechten Vollzug der festgesetzten Strafzeit. Gegen säumige Verurteilte können sie auch (Vollstreckungs-)Haftbefehle erlassen.
    • In der Justizverwaltung unterstützen sie als Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter die Präsidentin oder Präsidenten bzw. Direktorin oder Direktor des Gerichts oder übernehmen die Sachgebietsleitung oder Gruppenleiterung in Verwaltungssachgebieten oder Abteilungen. Zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufs des gesamten Geschäftsbetriebs sind ihnen auch Führungsaufgaben übertragen. Zu deren Wahrnehmung sind sie sachlich wie personell weisungsbefugt.
    • Rechtspfleger:innen sind außerdem als Revisor:innen und Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamte der Gerichtsvollzieher:innen eingesetzt.

    Die Tätigkeit der Rechtspflegerin und des Rechtspflegers mit dem Ziel, den Rechtsfrieden zu erhalten und zu sichern, erfordert unparteiische Rechtsanwendung, soziale Einstellung, Verständnis für wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge sowie Entschlussfreudigkeit.

    Mit den oben genannten Beispielen sind keineswegs alle Sachgebiete genannt, bei denen Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger mit wichtigen und weitreichenden Entscheidungen betraut sind. Schon diese Aufzählung vermittelt jedoch ein anschauliches Bild von der Vielseitigkeit des Berufs.

  • Wie werde ich Rechtspflegerin oder Rechtspfleger?

    Zum Rechtspflegestudium können gemäß § 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern des Landes Brandenburg vom 8. Dezember 2020 Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, welche die Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder einen entsprechenden als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen und im Zeitpunkt der Einstellung höchstens 40 Jahre. Die Höchstaltersgrenze gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines und in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.

    Bewerberinnen und Bewerber müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

    Bewerbungsgesuche sind unter Beifügung eines Lebenslaufs in tabellarischer Form, eines Lichtbildes, von Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses oder – falls bereits vorhanden – des Zeugnisses über die Hochschulreife bzw. die Fachhochschulreife an den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zu richten.

    Über die Gesuche wird unter Beteiligung der Personalvertretung und der Schwerbehindertenvertretung sowie der Gleichstellungsbeauftragten entschieden. Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Rechtspflegeranwärterinnen bzw. Rechtspflegeranwärtern ernannt.

    Vom Beginn der Ausbildung an werden Anwärterbezüge in Höhe von derzeit 1.421,43 € (Stand 1. Dezember 2022) brutto gezahlt. Alle Anwärterinnen und Anwärter erhalten grundsätzlich einen jährlichen Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen.

    Die Rechtspflegerausbildung besteht aus einem insgesamt 24-monatigen Studium an der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin sowie einer fachpraktischen Ausbildung von 12 Monaten Dauer an den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg.

    Ziel des dualen Studien- und Ausbildungsganges ist es, in fachtheoretischen Studienzeiten und fachpraktischen Ausbildungszeiten auf wissenschaftlicher Grundlage Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren allgemeinen fachlichen Kenntnissen befähigt sind, die Anforderungen zu bewältigen, die mit der Erfüllung der Aufgaben nach dem Rechtspflegergesetz und zur Ausübung von Tätigkeiten des gehobenen Dienstes in der Justizverwaltung erforderlich sind.

    An die Ausbildung schließt sich das staatliche Prüfungsverfahren an, das aus einem schriftlichen Teil und einer mündlichen Prüfung besteht. Im schriftlichen Examen sind insgesamt 8 Klausuren mit Prüfungsaufgaben aus allen Rechtsgebieten, auf die sich die Rechtspflegerausbildung bezieht, anzufertigen. Das mündliche Examen wird vor einer Prüfungskommission, die bei der Präsidentin des Kammergerichts Berlin berufen wird, abgelegt.

    Nach der Anfertigung und Anerkennung einer Diplom-Arbeit verleiht die Hochschule für Wirtschaft und Recht den akademischen Grad Diplom-Rechtspflegerin / Diplom-Rechtspfleger.

    Zum Rechtspflegestudium können gemäß § 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern des Landes Brandenburg vom 8. Dezember 2020 Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, welche die Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder einen entsprechenden als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen und im Zeitpunkt der Einstellung höchstens 40 Jahre. Die Höchstaltersgrenze gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines und in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.

    Bewerberinnen und Bewerber müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

    Bewerbungsgesuche sind unter Beifügung eines Lebenslaufs in tabellarischer Form, eines Lichtbildes, von Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses oder – falls bereits vorhanden – des Zeugnisses über die Hochschulreife bzw. die Fachhochschulreife an den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zu richten.

    Über die Gesuche wird unter Beteiligung der Personalvertretung und der Schwerbehindertenvertretung sowie der Gleichstellungsbeauftragten entschieden. Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Rechtspflegeranwärterinnen bzw. Rechtspflegeranwärtern ernannt.

    Vom Beginn der Ausbildung an werden Anwärterbezüge in Höhe von derzeit 1.421,43 € (Stand 1. Dezember 2022) brutto gezahlt. Alle Anwärterinnen und Anwärter erhalten grundsätzlich einen jährlichen Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen.

    Die Rechtspflegerausbildung besteht aus einem insgesamt 24-monatigen Studium an der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin sowie einer fachpraktischen Ausbildung von 12 Monaten Dauer an den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg.

    Ziel des dualen Studien- und Ausbildungsganges ist es, in fachtheoretischen Studienzeiten und fachpraktischen Ausbildungszeiten auf wissenschaftlicher Grundlage Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren allgemeinen fachlichen Kenntnissen befähigt sind, die Anforderungen zu bewältigen, die mit der Erfüllung der Aufgaben nach dem Rechtspflegergesetz und zur Ausübung von Tätigkeiten des gehobenen Dienstes in der Justizverwaltung erforderlich sind.

    An die Ausbildung schließt sich das staatliche Prüfungsverfahren an, das aus einem schriftlichen Teil und einer mündlichen Prüfung besteht. Im schriftlichen Examen sind insgesamt 8 Klausuren mit Prüfungsaufgaben aus allen Rechtsgebieten, auf die sich die Rechtspflegerausbildung bezieht, anzufertigen. Das mündliche Examen wird vor einer Prüfungskommission, die bei der Präsidentin des Kammergerichts Berlin berufen wird, abgelegt.

    Nach der Anfertigung und Anerkennung einer Diplom-Arbeit verleiht die Hochschule für Wirtschaft und Recht den akademischen Grad Diplom-Rechtspflegerin / Diplom-Rechtspfleger.

  • Und danach?

    Anwärterinnen und Anwärter, die die Rechtspflegerprüfung bestanden haben, können – sofern die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen und die Stellensituation es zulässt – unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin bzw. eines Beamten auf Probe zur Justizinspektorin bzw. zum Justizinspektor ernannt werden.

    Die Aussichten auf eine Übernahme in den Landesdienst Brandenburg nach bestandenem Examen sind sehr gut, ein Anspruch auf Übernahme besteht jedoch nicht.

    Nach der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgt ein Einsatz in den geschilderten Rechts- und Arbeitsgebieten bei einem der 28 Amts- oder Landgerichte oder einer der vier Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg. Der konkrete Einsatz ist abhängig von der jeweiligen Personalsituation und dem jeweiligen Personalbedarf zum Zeitpunkt der Übernahme. Einsatzwünsche werden nach den vorgenannten Möglichkeiten berücksichtigt. Ein Anspruch auf Übernahme bei einem bestimmten Gericht bzw. einer bestimmten Staatsanwaltschaft besteht jedoch nicht.

    Wir erwarten von den Beamtinnen und Beamten, dass sie ihren Wohnsitz auch an ihrem Dienstsitz – oder zumindest in dessen Einzugsbereich – nehmen.

    Nach Ableisten des Probedienstes von regelmäßig drei Jahren erfolgt bei entsprechender Bewährung die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger können danach bei entsprechendem Leistungsniveau bis zur Justizoberamtsrätin bzw. zum Justizoberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13) befördert werden.

    Die Besoldung richtet sich nach den Besoldungsvorschriften des Landes Brandenburg. Als Justizinspektor:in (Eingangsamt) erhalten Rechtspfleger:innen Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 9. Einschließlich einer Stellenzulage sind dies gegenwärtig 2.932,13 € (Stand 01. Dezember 2022) brutto als Anfangsbesoldung.

     Wir bieten darüber hinaus:

    • familienfreundliche und flexible Arbeitszeiten
    • umfangreiche Weiter- und Fortbildungsangebote in der Justizakademie oder der Landesakademie für öffentliche Verwaltung des Landes Brandenburg
    • vielfältige Angebote im Rahmen des bestehenden Gesundheitsmanagements
    • ein mit 15 € monatlich bezuschusstes VBB-Firmenticket
    • 30 Tage Erholungsurlaub jährlich

    Anwärterinnen und Anwärter, die die Rechtspflegerprüfung bestanden haben, können – sofern die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen und die Stellensituation es zulässt – unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin bzw. eines Beamten auf Probe zur Justizinspektorin bzw. zum Justizinspektor ernannt werden.

    Die Aussichten auf eine Übernahme in den Landesdienst Brandenburg nach bestandenem Examen sind sehr gut, ein Anspruch auf Übernahme besteht jedoch nicht.

    Nach der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgt ein Einsatz in den geschilderten Rechts- und Arbeitsgebieten bei einem der 28 Amts- oder Landgerichte oder einer der vier Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg. Der konkrete Einsatz ist abhängig von der jeweiligen Personalsituation und dem jeweiligen Personalbedarf zum Zeitpunkt der Übernahme. Einsatzwünsche werden nach den vorgenannten Möglichkeiten berücksichtigt. Ein Anspruch auf Übernahme bei einem bestimmten Gericht bzw. einer bestimmten Staatsanwaltschaft besteht jedoch nicht.

    Wir erwarten von den Beamtinnen und Beamten, dass sie ihren Wohnsitz auch an ihrem Dienstsitz – oder zumindest in dessen Einzugsbereich – nehmen.

    Nach Ableisten des Probedienstes von regelmäßig drei Jahren erfolgt bei entsprechender Bewährung die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger können danach bei entsprechendem Leistungsniveau bis zur Justizoberamtsrätin bzw. zum Justizoberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13) befördert werden.

    Die Besoldung richtet sich nach den Besoldungsvorschriften des Landes Brandenburg. Als Justizinspektor:in (Eingangsamt) erhalten Rechtspfleger:innen Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 9. Einschließlich einer Stellenzulage sind dies gegenwärtig 2.932,13 € (Stand 01. Dezember 2022) brutto als Anfangsbesoldung.

     Wir bieten darüber hinaus:

    • familienfreundliche und flexible Arbeitszeiten
    • umfangreiche Weiter- und Fortbildungsangebote in der Justizakademie oder der Landesakademie für öffentliche Verwaltung des Landes Brandenburg
    • vielfältige Angebote im Rahmen des bestehenden Gesundheitsmanagements
    • ein mit 15 € monatlich bezuschusstes VBB-Firmenticket
    • 30 Tage Erholungsurlaub jährlich

Bewerbungsverfahren

Welche Einstellungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein?

Zur Rechtspflegerausbildung können gemäß § 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern des Landes Brandenburg vom 8. Dezember 2020 Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, welche die Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder einen entsprechenden als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen und im Zeitpunkt der Einstellung höchstens 40 Jahre alt sind. Die Höchstaltersgrenze gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines und in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.

Bewerberinnen und Bewerber müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Wie bewerbe ich mich?

Sie bewerben sich unter Beifügung

  • eines Lebenslaufs in tabellarischer Form,
  • eines Lichtbildes (freiwillig),
  • von Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses oder – falls bereits vorhanden – des Zeugnisses über die Hochschulreife bzw. die Fachhochschulreife

online über das

Bewerbungsformular für das duale Studium zur/zum Rechtspfleger/in 

oder per Post an den

Präsidenten des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts
Dezernat 10.4
Gertrud-Piter-Platz 11
14770 Brandenburg an der Havel
.

Einstellungen erfolgen zum 1. Oktober eines jeden Jahres. Einsendeschluss für Bewerbungen ist immer der 31. Oktober des Vorjahres. Unterlagen über Bewerberinnen/Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden, werden 2 Monate aufbewahrt und anschließend nach § 29 Abs. 3 Brandenburgisches Datenschutzgesetz (BbgDSG) vernichtet i. V. mit der Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden (AufbewahrungsV) vernichtet, soweit der Bewerbung kein ausreichend frankierter Umschlag zur Rücksendung der Unterlagen beiliegt.

Welche Einstellungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein?

Zur Rechtspflegerausbildung können gemäß § 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern des Landes Brandenburg vom 8. Dezember 2020 Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, welche die Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder einen entsprechenden als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen und im Zeitpunkt der Einstellung höchstens 40 Jahre alt sind. Die Höchstaltersgrenze gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines und in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.

Bewerberinnen und Bewerber müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Wie bewerbe ich mich?

Sie bewerben sich unter Beifügung

  • eines Lebenslaufs in tabellarischer Form,
  • eines Lichtbildes (freiwillig),
  • von Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses oder – falls bereits vorhanden – des Zeugnisses über die Hochschulreife bzw. die Fachhochschulreife

online über das

Bewerbungsformular für das duale Studium zur/zum Rechtspfleger/in 

oder per Post an den

Präsidenten des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts
Dezernat 10.4
Gertrud-Piter-Platz 11
14770 Brandenburg an der Havel
.

Einstellungen erfolgen zum 1. Oktober eines jeden Jahres. Einsendeschluss für Bewerbungen ist immer der 31. Oktober des Vorjahres. Unterlagen über Bewerberinnen/Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden, werden 2 Monate aufbewahrt und anschließend nach § 29 Abs. 3 Brandenburgisches Datenschutzgesetz (BbgDSG) vernichtet i. V. mit der Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden (AufbewahrungsV) vernichtet, soweit der Bewerbung kein ausreichend frankierter Umschlag zur Rücksendung der Unterlagen beiliegt.