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Allgemeines zum elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz des Landes Brandenburg

Seit dem 1. Januar 2022 sind

  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
  • Notarinnen und Notare,
  • Behörden und
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts

verpflichtet, u.a. in Verfahren nach der Zivilprozessordnung, nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen ausschließlich elektronisch an die Gerichte des Landes Brandenburg zu übermitteln.

Diese Regelung findet auch bei der Kommunikation mit den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern Anwendung. Die Ausfertigung des Vollstreckungstitels ist weiterhin auf dem Postweg zu übermitteln, sofern nicht die Ausnahmeregelung des § 754a ZPO greift.

Die notwendigen Anforderungen an die elektronischen Dokumente sind gesetzlich in den verschiedenen Prozessordnungen (§§ 130a ZPO, 14 FamFG, § 753 ZPO) geregelt. Ferner können im Bereich der Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren elektronische Dokumente nach Maßgabe der §§ 32a StPO, 110c OWiG eingereicht werden.

Für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr steht Ihnen das Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) zur Verfügung.

Zur Kommunikation mit diesem Postfach sind für die Einreichenden - neben der absenderbestätigten De-Mail - als weitere sichere Übermittlungswege

  • das besondere elektronische Notarpostfach (beN),
  • das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA),
  • das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) sowie
  • das elektronische Bürger- und Organisationen-Postfach (eBO) zugelassen.

Bitte beachten Sie, dass die Einreichung per E-Mail NICHT zugelassen ist.

Die Einzelheiten der Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sind in der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) bestimmt.

Das Grundbuchamt nimmt am elektronischen Rechtsverkehr noch nicht teil. Einreichungen auf diesem Weg sind daher unzulässig.

Die Handelsregister werden seit 2007 vollständig elektronisch geführt. Anmeldungen zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister sowie deren Beauskunftung erfolgen ebenfalls ausschließlich elektronisch. Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten des Registerportals (handelsregister.de). Die technischen Voraussetzungen sind bekanntgegeben unter erv.brandenburg.de.

Seit dem 1. Januar 2022 sind

  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
  • Notarinnen und Notare,
  • Behörden und
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts

verpflichtet, u.a. in Verfahren nach der Zivilprozessordnung, nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen ausschließlich elektronisch an die Gerichte des Landes Brandenburg zu übermitteln.

Diese Regelung findet auch bei der Kommunikation mit den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern Anwendung. Die Ausfertigung des Vollstreckungstitels ist weiterhin auf dem Postweg zu übermitteln, sofern nicht die Ausnahmeregelung des § 754a ZPO greift.

Die notwendigen Anforderungen an die elektronischen Dokumente sind gesetzlich in den verschiedenen Prozessordnungen (§§ 130a ZPO, 14 FamFG, § 753 ZPO) geregelt. Ferner können im Bereich der Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren elektronische Dokumente nach Maßgabe der §§ 32a StPO, 110c OWiG eingereicht werden.

Für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr steht Ihnen das Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) zur Verfügung.

Zur Kommunikation mit diesem Postfach sind für die Einreichenden - neben der absenderbestätigten De-Mail - als weitere sichere Übermittlungswege

  • das besondere elektronische Notarpostfach (beN),
  • das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA),
  • das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) sowie
  • das elektronische Bürger- und Organisationen-Postfach (eBO) zugelassen.

Bitte beachten Sie, dass die Einreichung per E-Mail NICHT zugelassen ist.

Die Einzelheiten der Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sind in der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) bestimmt.

Das Grundbuchamt nimmt am elektronischen Rechtsverkehr noch nicht teil. Einreichungen auf diesem Weg sind daher unzulässig.

Die Handelsregister werden seit 2007 vollständig elektronisch geführt. Anmeldungen zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister sowie deren Beauskunftung erfolgen ebenfalls ausschließlich elektronisch. Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten des Registerportals (handelsregister.de). Die technischen Voraussetzungen sind bekanntgegeben unter erv.brandenburg.de.

Elektronischer Rechtsverkehr via DE-Mail

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, eine DE-Mail zu übersenden. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der DE-Mail-Adressen der Gerichte.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, eine DE-Mail zu übersenden. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der DE-Mail-Adressen der Gerichte.

Ersatzeinreichung auf Datenträgern

Wenn die Übermittlung an die elektronische Poststelle wegen technischer Störungen oder wegen zu großer Datenmengen oder aus sonstigen Gründen nicht möglich ist, kann eine Ersatzeinreichung auf einem Datenträger vorgenommen werden. Die Unmöglichkeit der Übermittlung ist - möglichst unter Beifügung eines Schriftsatzes - glaubhaft darzulegen.

Die gesetzlichen Grundlagen hierzu sind geregelt in § 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 4  der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) bzw. für die in Anlage 1 des § 1 der in der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg (Brandenburgische Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – BbgERVV) genannten Verfahren in § 4 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4. i.V.m. § 2 BbgERVV.

Wenn die Übermittlung an die elektronische Poststelle wegen technischer Störungen oder wegen zu großer Datenmengen oder aus sonstigen Gründen nicht möglich ist, kann eine Ersatzeinreichung auf einem Datenträger vorgenommen werden. Die Unmöglichkeit der Übermittlung ist - möglichst unter Beifügung eines Schriftsatzes - glaubhaft darzulegen.

Die gesetzlichen Grundlagen hierzu sind geregelt in § 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 4  der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) bzw. für die in Anlage 1 des § 1 der in der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg (Brandenburgische Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – BbgERVV) genannten Verfahren in § 4 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4. i.V.m. § 2 BbgERVV.