Allgemeines zum elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz des Landes Brandenburg
Übersicht
Informationen für Bürgerinnen und Bürger
Elektronischer Rechtsverkehr für Bürgerinnen und Bürger
Die Übermittlung einfacher E-Mails an das Gericht in Rechtssachen, d.h. im Zusammenhang mit bei Gericht geführten Verfahren, ist nicht rechtsgültig möglich.
Ausführliche Informationen über die Hintergründe sowie die Ihnen alternativ zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, elektronisch mit der Justiz zu kommunizieren, finden Sie auf dem Justizportal des Bundes und der Länder.
Elektronischer Rechtsverkehr für Bürgerinnen und Bürger
Die Übermittlung einfacher E-Mails an das Gericht in Rechtssachen, d.h. im Zusammenhang mit bei Gericht geführten Verfahren, ist nicht rechtsgültig möglich.
Ausführliche Informationen über die Hintergründe sowie die Ihnen alternativ zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, elektronisch mit der Justiz zu kommunizieren, finden Sie auf dem Justizportal des Bundes und der Länder.
Informationen für Rechtsanwält:innen, Notar:innen, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts
Seit dem 1. Januar 2022 sind
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
- Notarinnen und Notare,
- Behörden und
- juristische Personen des öffentlichen Rechts
verpflichtet, u.a. in Verfahren nach der Zivilprozessordnung, nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen ausschließlich elektronisch an die Gerichte des Landes Brandenburg zu übermitteln.
Diese Regelung findet auch bei der Kommunikation mit den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern Anwendung. Die Ausfertigung des Vollstreckungstitels ist weiterhin auf dem Postweg zu übermitteln, sofern nicht die Ausnahmeregelung des § 754a ZPO greift.
Die notwendigen Anforderungen an die elektronischen Dokumente sind gesetzlich in den verschiedenen Prozessordnungen (§§ 130a ZPO, 14 FamFG, § 753 ZPO) geregelt. Ferner können im Bereich der Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren elektronische Dokumente nach Maßgabe der §§ 32a StPO, 110c OWiG eingereicht werden.
Für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr steht Ihnen das Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) zur Verfügung.
Zur Kommunikation mit diesem Postfach sind für die Einreichenden - neben der absenderbestätigten De-Mail - als weitere sichere Übermittlungswege
- das besondere elektronische Notarpostfach (beN),
- das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA),
- das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) sowie
- das elektronische Bürger- und Organisationen-Postfach (eBO) zugelassen.
Bitte beachten Sie, dass die Einreichung per E-Mail NICHT zugelassen ist.
Die Einzelheiten der Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sind in der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (www.gesetze-im-internet.de/ervv/) bestimmt.
Das Grundbuchamt nimmt am elektronischen Rechtsverkehr noch nicht teil. Einreichungen auf diesem Weg sind daher unzulässig.
Die Handelsregister werden seit 2007 vollständig elektronisch geführt. Anmeldungen zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister sowie deren Beauskunftung erfolgen ebenfalls ausschließlich elektronisch. Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten des Registerportals: handelsregister.de. Die technischen Voraussetzungen sind bekanntgegeben unter erv.brandenburg.de.
Seit dem 1. Januar 2022 sind
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
- Notarinnen und Notare,
- Behörden und
- juristische Personen des öffentlichen Rechts
verpflichtet, u.a. in Verfahren nach der Zivilprozessordnung, nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen ausschließlich elektronisch an die Gerichte des Landes Brandenburg zu übermitteln.
Diese Regelung findet auch bei der Kommunikation mit den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern Anwendung. Die Ausfertigung des Vollstreckungstitels ist weiterhin auf dem Postweg zu übermitteln, sofern nicht die Ausnahmeregelung des § 754a ZPO greift.
Die notwendigen Anforderungen an die elektronischen Dokumente sind gesetzlich in den verschiedenen Prozessordnungen (§§ 130a ZPO, 14 FamFG, § 753 ZPO) geregelt. Ferner können im Bereich der Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren elektronische Dokumente nach Maßgabe der §§ 32a StPO, 110c OWiG eingereicht werden.
Für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr steht Ihnen das Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) zur Verfügung.
Zur Kommunikation mit diesem Postfach sind für die Einreichenden - neben der absenderbestätigten De-Mail - als weitere sichere Übermittlungswege
- das besondere elektronische Notarpostfach (beN),
- das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA),
- das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) sowie
- das elektronische Bürger- und Organisationen-Postfach (eBO) zugelassen.
Bitte beachten Sie, dass die Einreichung per E-Mail NICHT zugelassen ist.
Die Einzelheiten der Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sind in der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (www.gesetze-im-internet.de/ervv/) bestimmt.
Das Grundbuchamt nimmt am elektronischen Rechtsverkehr noch nicht teil. Einreichungen auf diesem Weg sind daher unzulässig.
Die Handelsregister werden seit 2007 vollständig elektronisch geführt. Anmeldungen zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister sowie deren Beauskunftung erfolgen ebenfalls ausschließlich elektronisch. Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten des Registerportals: handelsregister.de. Die technischen Voraussetzungen sind bekanntgegeben unter erv.brandenburg.de.
Elektronischer Rechtsverkehr via DE-Mail
Des Weiteren besteht die Möglichkeit, eine DE-Mail zu übersenden.
Wichtig: Um mit den Gerichten kommunizieren können, muss Ihr De-Mail-Postfach in der Lage sein, eine absenderbestätigte De-Mail zu verschicken. Bitte wählen Sie bei Ihrem Dienste-Anbieter bei der Einrichtung und Nutzung des Postfachs die entsprechende Option.
Außerdem wichtig: Sie müssen Ihren Schriftsatz als elektronisches Dokument im PDF-Format einreichen. Eingaben im Nachrichtenfeld Ihrer Nachricht könnten von den Gerichten als ungültig eingestuft werden! Empfehlenswert ist es, das Nachrichtenfeld einfach leer zu lassen. Ihren Schriftsatz fügen Sie der Nachricht als Anhang bei.
Ein De-Mail-Postfach ist – je nach Anbieter – mit unterschiedlichen Kosten für die Einrichtung und den einzelnen De-Mail-Versand verbunden. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem De-Mail Anbieter.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der DE-Mail-Adressen der Gerichte.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit, eine DE-Mail zu übersenden.
Wichtig: Um mit den Gerichten kommunizieren können, muss Ihr De-Mail-Postfach in der Lage sein, eine absenderbestätigte De-Mail zu verschicken. Bitte wählen Sie bei Ihrem Dienste-Anbieter bei der Einrichtung und Nutzung des Postfachs die entsprechende Option.
Außerdem wichtig: Sie müssen Ihren Schriftsatz als elektronisches Dokument im PDF-Format einreichen. Eingaben im Nachrichtenfeld Ihrer Nachricht könnten von den Gerichten als ungültig eingestuft werden! Empfehlenswert ist es, das Nachrichtenfeld einfach leer zu lassen. Ihren Schriftsatz fügen Sie der Nachricht als Anhang bei.
Ein De-Mail-Postfach ist – je nach Anbieter – mit unterschiedlichen Kosten für die Einrichtung und den einzelnen De-Mail-Versand verbunden. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem De-Mail Anbieter.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der DE-Mail-Adressen der Gerichte.
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Übersicht DE-Mail-Adressen der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Ersatzeinreichung auf Datenträgern
Wenn die Übermittlung an die elektronische Poststelle wegen technischer Störungen oder wegen zu großer Datenmengen oder aus sonstigen Gründen nicht möglich ist, kann eine Ersatzeinreichung auf einem Datenträger vorgenommen werden. Die Unmöglichkeit der Übermittlung ist - möglichst unter Beifügung eines Schriftsatzes - glaubhaft darzulegen.
Die gesetzlichen Grundlagen hierzu sind geregelt in § 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) bzw. für die in Anlage 1 des § 1 der in der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg (Brandenburgische Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – BbgERVV) genannten Verfahren in § 4 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4. i.V.m. § 2 BbgERVV.
Wenn die Übermittlung an die elektronische Poststelle wegen technischer Störungen oder wegen zu großer Datenmengen oder aus sonstigen Gründen nicht möglich ist, kann eine Ersatzeinreichung auf einem Datenträger vorgenommen werden. Die Unmöglichkeit der Übermittlung ist - möglichst unter Beifügung eines Schriftsatzes - glaubhaft darzulegen.
Die gesetzlichen Grundlagen hierzu sind geregelt in § 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) bzw. für die in Anlage 1 des § 1 der in der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg (Brandenburgische Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – BbgERVV) genannten Verfahren in § 4 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4. i.V.m. § 2 BbgERVV.