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Gemeinnützige Einrichtungen als Empfänger von Geldauflagen

Gemeinnützige Einrichtungen, die als Empfänger von Geldauflagen in Betracht kommen, werden bei dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in einer Liste erfasst.

Die Liste dient dazu, den in Strafsachen tätigen Richtern, Staats- und Amtsanwälten im Bedarfsfall die sachgemäße Bestimmung des Empfängers einer Geldauflage zu erleichtern. Die Aufnahme in die Liste begründet jedoch keinen Anspruch auf Zuweisung von Geldauflagen und stellt auch keine Empfehlung der eingetragenen Einrichtungen dar.

  • Listenführung

    Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts führt zugleich für den Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg die gemeinsame Liste für das Land Brandenburg.

    Eingetragen werden

    • Einrichtungen, die einen örtlich begrenzten, d. h. auf einen Landgerichtsbezirk beschränkten Wirkungskreis haben, sowie
    • Einrichtungen, deren Wirkungskreis sich über mehrere Landgerichtsbezirke des Oberlandesgerichtsbezirk  erstreckt und/oder
    • Einrichtungen, die ihre Ziele in der gesamten Bundesrepublik (z.B. Bundesverbände) oder (auch) im Ausland verfolgen.

    Es wird gebeten, von Übersendungen von Werbebroschüren an die listenführende Stelle abzusehen.

    Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts führt zugleich für den Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg die gemeinsame Liste für das Land Brandenburg.

    Eingetragen werden

    • Einrichtungen, die einen örtlich begrenzten, d. h. auf einen Landgerichtsbezirk beschränkten Wirkungskreis haben, sowie
    • Einrichtungen, deren Wirkungskreis sich über mehrere Landgerichtsbezirke des Oberlandesgerichtsbezirk  erstreckt und/oder
    • Einrichtungen, die ihre Ziele in der gesamten Bundesrepublik (z.B. Bundesverbände) oder (auch) im Ausland verfolgen.

    Es wird gebeten, von Übersendungen von Werbebroschüren an die listenführende Stelle abzusehen.

  • Aufnahmevoraussetzungen

    Voraussetzung für die Aufnahme in die Liste ist, dass die Einrichtung

    • ihre Satzung oder andere entsprechende Unterlagen (z.B. Gesellschaftsvertrag) über ihre Ziele vorlegt,
    • einen Körperschaftssteuerfreistellungsbescheid oder eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes beibringt, dass sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes von der Körperschaftssteuer befreit ist,
    • das für sie zuständige Finanzamt von der Wahrung des Steuergeheimisses (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO) soweit entbindet, dass dieses die listenführenden Gerichte, Staatsanwaltschaften und Gnadenstellen von der Gewährung oder Versagung von Steuervergünstigungen wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke unterrichten darf.

    Für die letztgenannte Erklärung sowie verschiedene Verpflichtungserklärungen der Einrichtung sind entsprechende Vordrucke zu verwenden. Diese werden Ihnen nach der Antragstellung zur Verfügung gestellt.

    Bitte beachten:

    • Die Antragstellung per E-Mail ist nicht zulässig.
    • Die von der Einrichtung abzugebenden Erklärungen müssen für ihre Wirksamkeit von dem gesetzlichen Vertreter bzw. den gesetzlichen Vertretern (in vertretungsberechtiger Anzahl) unterschrieben werden.

    Für die Antragstellung steht Ihnen ein nachfolgendes Antragsformular zur Verfügung.

    Voraussetzung für die Aufnahme in die Liste ist, dass die Einrichtung

    • ihre Satzung oder andere entsprechende Unterlagen (z.B. Gesellschaftsvertrag) über ihre Ziele vorlegt,
    • einen Körperschaftssteuerfreistellungsbescheid oder eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes beibringt, dass sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes von der Körperschaftssteuer befreit ist,
    • das für sie zuständige Finanzamt von der Wahrung des Steuergeheimisses (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO) soweit entbindet, dass dieses die listenführenden Gerichte, Staatsanwaltschaften und Gnadenstellen von der Gewährung oder Versagung von Steuervergünstigungen wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke unterrichten darf.

    Für die letztgenannte Erklärung sowie verschiedene Verpflichtungserklärungen der Einrichtung sind entsprechende Vordrucke zu verwenden. Diese werden Ihnen nach der Antragstellung zur Verfügung gestellt.

    Bitte beachten:

    • Die Antragstellung per E-Mail ist nicht zulässig.
    • Die von der Einrichtung abzugebenden Erklärungen müssen für ihre Wirksamkeit von dem gesetzlichen Vertreter bzw. den gesetzlichen Vertretern (in vertretungsberechtiger Anzahl) unterschrieben werden.

    Für die Antragstellung steht Ihnen ein nachfolgendes Antragsformular zur Verfügung.

  • Übersichten über verhängte Geldauflagen