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Das Verfahren zur Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen gemäß § 107 FamFG

Gerichtliche Urteile und Beschlüsse sowie Entscheidungen staatlicher Behörden gelten grundsätzlich nur für das Gebiet des Staates, in dem sie erlassen wurden.

Soll die Wirkung dieser Entscheidungen über die Grenze des jeweiligen Entscheidungsstaates hinaus erstreckt werden, so hängt die Wirksamkeit der Entscheidung in einem weiteren Staat von der Anerkennung in diesem Staat ab. Auch die Ehescheidung ist zunächst nur in dem Staat wirksam, in dem die Entscheidung ergangen ist. Wenn die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich als gelöst gelten soll, bedarf es einer förmlichen Anerkennung gemäß § 107 Familienverfahrensgesetz (FamFG), der sogenannten »großen Anerkennung«.

Im Land Brandenburg ist dafür der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zuständig.

Bürger und Bürgerinnen sowie Standesämter finden hier weitere Informationen zum Anerkennungsverfahren und ein Antragsformular: