Ein ausländischer Staatsbürger, der in Deutschland heiraten will, muss eine Bescheinigung vorlegen, dass nach dem Recht seines Heimatlandes kein Hindernis für eine Eheschließung besteht. Falls so ein Ehefähigkeitszeugnisse nicht oder nur eingeschränkt ausgestellt wird, kann von der Pflicht zur Vorlage eines solchen Ehefähigkeitszeugnisses befreit werden. Weiterhin kann gem. § 107 FamFG eine ausländische Ehescheidung auch für den deutschen Rechtsbereich als gelöst anerkannt werden.