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Allgemeine Informationen

Die Ausbildung im juristischen Vorbereitungsdienst erfolgt im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses (§ 10 BbgJAG). Auf dieses finden nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 BbgJAG im Übrigen die beamtenrechtlichen Vorschriften Anwendung.

Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage des BbgJAG sowie der hierzu ergangenen Verordnungen und weiteren Vorschriften, die im Wesentlichen mit den Ausbildungsvorschriften des Landes Berlin identisch sind. Gleichwohl kann sich die Verwaltungspraxis im Einzelfall unterscheiden.

  • Änderung der persönlichen Verhältnisse

    Jegliche Änderungen der für das Ausbildungsverhältnis erheblichen persönlichen Verhältnisse, insbesondere des Familienstandes oder der Anschrift, Telefonnummer sowie der Erwerb des Doktorgrades sind unaufgefordert und unverzüglich unter Beifügung aussagekräftiger Nachweise (beglaubigte Kopien) anzuzeigen.

    Jegliche Änderungen der für das Ausbildungsverhältnis erheblichen persönlichen Verhältnisse, insbesondere des Familienstandes oder der Anschrift, Telefonnummer sowie der Erwerb des Doktorgrades sind unaufgefordert und unverzüglich unter Beifügung aussagekräftiger Nachweise (beglaubigte Kopien) anzuzeigen.

  • Annahme von Belohnungen und Geschenken

    Referendarinnen und Referendare dürfen, auch nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihren Dienst annehmen (§ 57 LBG i.V.m. § 10 Abs. 3 BbgJAG).

    Auf die Verwaltungsvorschrift des Ministers des Innern über die Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Beschäftigte des Landes Brandenburg vom 5. September 2012 wird ebenso ausdrücklich hingewiesen wie auf die Vorschriften der §§ 331, 332, 334 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 StGB.

    Referendarinnen und Referendare dürfen, auch nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihren Dienst annehmen (§ 57 LBG i.V.m. § 10 Abs. 3 BbgJAG).

    Auf die Verwaltungsvorschrift des Ministers des Innern über die Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Beschäftigte des Landes Brandenburg vom 5. September 2012 wird ebenso ausdrücklich hingewiesen wie auf die Vorschriften der §§ 331, 332, 334 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 StGB.

  • Anträge und sonstige Eingaben

    Alle Anträge und sonstigen Eingaben – soweit sie nicht die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe betreffen – können sowohl über die Präsidentin oder den Präsidenten des jeweiligen Landgerichts weiter geleitet als auch direkt an die Referendarabteilung des Oberlandesgerichts gerichtet werden.

    Auf allen Schreiben ist das Personalaktenzeichen anzugeben.

    Alle Anträge und sonstigen Eingaben – soweit sie nicht die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe betreffen – können sowohl über die Präsidentin oder den Präsidenten des jeweiligen Landgerichts weiter geleitet als auch direkt an die Referendarabteilung des Oberlandesgerichts gerichtet werden.

    Auf allen Schreiben ist das Personalaktenzeichen anzugeben.

  • Ausbildungsstellen

    Die Zuweisung zur Ausbildung in der Praxis erfolgt grundsätzlich auf Antrag oder von Amts wegen.

    Der Antrag auf Zuweisung in eine Ausbildungsstelle muss spätestens acht Wochen – hinsichtlich der Wahlstation zusammen mit der Benennung des Berufsfeldes (§ 21 Abs. 5 BbgJAO) spätestens drei Monate - vor Beginn des Ausbildungsabschnitts auf dem Dienstweg bei dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts eingegangen sein.

    Gehört die Ausbildungsstelle zu einem anderen Ausbildungsbezirk des Landes Brandenburg, ist eine Genehmigung der oder des für diese Stelle zuständigen Referendarbeauftragtin oder Referendarbeauftragten vorzulegen. Mit dem Antrag auf Zuweisung in eine Ausbildungsstelle außerhalb der Zivilgerichtsbarkeit oder der Staatsanwaltschaft ist eine Einverständniserklärung der Ausbildungsstelle beizubringen. Referendarinnen und Referendaren kann ab dem fünften Ausbildungsmonat bis zu neun Monaten die Ableistung einzelner Pflichtstationen außerhalb des Landes Brandenburg gestattet werden; mit Ausnahme der Rechtsanwalts- und Wahlstation ist dabei eine Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften nachzuweisen; die Ausbildung im Land Berlin unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung (§ 23 Abs. 2 BbgJAO).

    Beantragt die Referendarin oder der Referendar keine bestimmte Zuweisung, erfolgt die Zuweisung innerhalb des Ausbildungsbezirks von Amts wegen. Mit Ausnahme der Rechtsanwaltsstation ist eine Aufteilung der Stationen auf mehrere Ausbildungsstellen nicht möglich.

    Ausbildungsstellen für die Verwaltungsstation können der Kommunalverwaltungsliste, für die Rechtsanwaltsstation der Rechtsanwaltsliste entnommen werden, die in der Referendarabteilung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts geführt werden und eingesehen werden können. Darüber hinaus können Ausbildungsangebote verschiedener Ausbildungsstellen am „schwarzen Brett“ oder in den hierfür vorgesehenen Ordnern bei den Landgerichten eingesehen werden.

    Die Zuweisung zur Ausbildung in der Praxis erfolgt grundsätzlich auf Antrag oder von Amts wegen.

    Der Antrag auf Zuweisung in eine Ausbildungsstelle muss spätestens acht Wochen – hinsichtlich der Wahlstation zusammen mit der Benennung des Berufsfeldes (§ 21 Abs. 5 BbgJAO) spätestens drei Monate - vor Beginn des Ausbildungsabschnitts auf dem Dienstweg bei dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts eingegangen sein.

    Gehört die Ausbildungsstelle zu einem anderen Ausbildungsbezirk des Landes Brandenburg, ist eine Genehmigung der oder des für diese Stelle zuständigen Referendarbeauftragtin oder Referendarbeauftragten vorzulegen. Mit dem Antrag auf Zuweisung in eine Ausbildungsstelle außerhalb der Zivilgerichtsbarkeit oder der Staatsanwaltschaft ist eine Einverständniserklärung der Ausbildungsstelle beizubringen. Referendarinnen und Referendaren kann ab dem fünften Ausbildungsmonat bis zu neun Monaten die Ableistung einzelner Pflichtstationen außerhalb des Landes Brandenburg gestattet werden; mit Ausnahme der Rechtsanwalts- und Wahlstation ist dabei eine Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften nachzuweisen; die Ausbildung im Land Berlin unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung (§ 23 Abs. 2 BbgJAO).

    Beantragt die Referendarin oder der Referendar keine bestimmte Zuweisung, erfolgt die Zuweisung innerhalb des Ausbildungsbezirks von Amts wegen. Mit Ausnahme der Rechtsanwaltsstation ist eine Aufteilung der Stationen auf mehrere Ausbildungsstellen nicht möglich.

    Ausbildungsstellen für die Verwaltungsstation können der Kommunalverwaltungsliste, für die Rechtsanwaltsstation der Rechtsanwaltsliste entnommen werden, die in der Referendarabteilung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts geführt werden und eingesehen werden können. Darüber hinaus können Ausbildungsangebote verschiedener Ausbildungsstellen am „schwarzen Brett“ oder in den hierfür vorgesehenen Ordnern bei den Landgerichten eingesehen werden.

  • Ausbildung im Ausland

    Eine Ausbildung im Ausland ist während der Rechtsanwaltsstation (max. drei Monate) und der Wahlstation grundsätzlich möglich (§ 14 Abs. 3 und 4 BbgJAG). Hinsichtlich des Antrags auf Zuweisung gilt das zu den Ausbildungsstellen allgemein dargelegte. Mit dem Antrag auf Ausbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat die Referendarin oder der Referendar eine zustellungsbevollmächtigte Person mit Wohnsitz innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland für die Zeit der beantragten Ausbildung im Ausland zu benennen sowie zu erklären, dass sie bzw. er weiterhin Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und der Pflegeversicherung ist.

    Soweit Familienangehörige die Referendarin oder den Referendar während der Ausbildung im Ausland begleiten oder besuchen werden, hat die Referendarin oder der Referendar dies ebenfalls unter namentlicher Nennung der Familienangehörigen oder des Familienangehörigen unter Angabe der Dauer des Besuchs bzw. der Begleitung mitzuteilen. Dies gilt für Familienangehörige, die nach § 10 SGB V bei der Krankenversicherung der Referendarin oder des Referendars mitversichert sind.

    Eine Ausbildung im Ausland ist während der Rechtsanwaltsstation (max. drei Monate) und der Wahlstation grundsätzlich möglich (§ 14 Abs. 3 und 4 BbgJAG). Hinsichtlich des Antrags auf Zuweisung gilt das zu den Ausbildungsstellen allgemein dargelegte. Mit dem Antrag auf Ausbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat die Referendarin oder der Referendar eine zustellungsbevollmächtigte Person mit Wohnsitz innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland für die Zeit der beantragten Ausbildung im Ausland zu benennen sowie zu erklären, dass sie bzw. er weiterhin Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und der Pflegeversicherung ist.

    Soweit Familienangehörige die Referendarin oder den Referendar während der Ausbildung im Ausland begleiten oder besuchen werden, hat die Referendarin oder der Referendar dies ebenfalls unter namentlicher Nennung der Familienangehörigen oder des Familienangehörigen unter Angabe der Dauer des Besuchs bzw. der Begleitung mitzuteilen. Dies gilt für Familienangehörige, die nach § 10 SGB V bei der Krankenversicherung der Referendarin oder des Referendars mitversichert sind.

  • Bezüge

    Den Referendarinnen und Referendaren wird eine Unterhaltsbeihilfe gewährt, auf die überwiegend die besoldungsrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden sind (§ 12 Abs. 2 Satz 4 BbgJAG).

    Sie besteht aus einem Grundbetrag in Höhe von derzeit 1.523,26 €. Die Beihilfe wird am letzten Tag des laufenden Monats gezahlt. Darüber hinaus wird ein Familienzuschlag gewährt, dessen Voraussetzungen und Höhe sich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der Besoldungsgruppe A 13 mit Stellenzulage oder der Besoldungsgruppe R 1 richten.

    Weitergehende Leistungen, insbesondere vermögenswirksame Leistungen, jährliche Sonderzuwendungen, Urlaubsgeld, Kaufkraftausgleich bei Auslandsstationen, Beihilfen, Jubiläumszuwendungen, Trennungsgeld sowie Reise- und Umzugskosten, werden nicht gewährt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 BbgJAG).

    Für alle Angelegenheiten, die die Berechnung und Zahlung der Bezüge betreffen, ist nicht die Referendarabteilung, sondern die Zentrale Stelle für vermögensrechtliche Angelegenheiten beim Brandenburgischen Oberlandesgericht in Verbindung mit der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg (ZBB), Postfach 15 60 21 in 03060 Cottbus zuständig.

    Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus dem Merkblatt für Rechtsreferendar:innen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Ausbildung ist eine Kürzung der Bezüge gem. §§ 10 Abs. 2 Satz 3 BbgJAG, 40 Abs. 3 LBG, 9 BBesG möglich. Die Durchführung eines Disziplinarverfahrens wird dadurch nicht ausgeschlossen.

    Die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe wird bis Ende des Monats der mündlichen Prüfung gezahlt. Allerdings kommt es in diesem Teil-Monat im Gegensatz zu den vorangegangenen vollen Kalendermonaten zu abweichenden Abzügen bei der Steuer und der Sozialversicherung.

    Die Abmeldung an die zuständige Krankenkasse erfolgt mit Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung oder das wiederholte Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung der Rechtsrefendarin oder dem Rechtsreferendar bekannt gegeben wird.

    Den Referendarinnen und Referendaren wird eine Unterhaltsbeihilfe gewährt, auf die überwiegend die besoldungsrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden sind (§ 12 Abs. 2 Satz 4 BbgJAG).

    Sie besteht aus einem Grundbetrag in Höhe von derzeit 1.523,26 €. Die Beihilfe wird am letzten Tag des laufenden Monats gezahlt. Darüber hinaus wird ein Familienzuschlag gewährt, dessen Voraussetzungen und Höhe sich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der Besoldungsgruppe A 13 mit Stellenzulage oder der Besoldungsgruppe R 1 richten.

    Weitergehende Leistungen, insbesondere vermögenswirksame Leistungen, jährliche Sonderzuwendungen, Urlaubsgeld, Kaufkraftausgleich bei Auslandsstationen, Beihilfen, Jubiläumszuwendungen, Trennungsgeld sowie Reise- und Umzugskosten, werden nicht gewährt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 BbgJAG).

    Für alle Angelegenheiten, die die Berechnung und Zahlung der Bezüge betreffen, ist nicht die Referendarabteilung, sondern die Zentrale Stelle für vermögensrechtliche Angelegenheiten beim Brandenburgischen Oberlandesgericht in Verbindung mit der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg (ZBB), Postfach 15 60 21 in 03060 Cottbus zuständig.

    Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus dem Merkblatt für Rechtsreferendar:innen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Ausbildung ist eine Kürzung der Bezüge gem. §§ 10 Abs. 2 Satz 3 BbgJAG, 40 Abs. 3 LBG, 9 BBesG möglich. Die Durchführung eines Disziplinarverfahrens wird dadurch nicht ausgeschlossen.

    Die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe wird bis Ende des Monats der mündlichen Prüfung gezahlt. Allerdings kommt es in diesem Teil-Monat im Gegensatz zu den vorangegangenen vollen Kalendermonaten zu abweichenden Abzügen bei der Steuer und der Sozialversicherung.

    Die Abmeldung an die zuständige Krankenkasse erfolgt mit Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung oder das wiederholte Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung der Rechtsrefendarin oder dem Rechtsreferendar bekannt gegeben wird.

  • Datenschutz / Verschwiegenheit

    Die Pflicht zur Verschwiegenheit nach § 25 LBG i.V.m. § 10 Abs. 3 BbgJAG ist von den Referendarinnen und Referendaren dringend zu beachten. Darüber hinaus bestimmt § 6 Abs. 1 Datenschutzgesetz, dass es Dienstkräften untersagt ist, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen Zweck als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder zu offenbaren. Die Dienstkräfte sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes zu verpflichten. Die Pflicht besteht nach Beendigung der Tätigkeit fort (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Datenschutzgesetz).

    Die Bestimmungen des § 37 Beamtenstatusgesetz lauten wörtlich (es handelt sich um redaktionelle Fassungen; maßgeblich ist der im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg veröffentlichte Wortlaut):

    § 37 Verschwiegenheitspflicht (1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. (2) Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr, bei Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen oder gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer durch Landesrecht bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird. (3) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, für die Absatz 1 gilt, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. 

    Zur Strafbarkeit von Verstößen gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit weise ich auf die Regelungen des Strafgesetzbuches hin. Da Abschriften und Entwürfe von Entscheidungen und Voten sowie sonstige dienstbezogene Aufzeichnungen fast immer personenbezogene Daten der Verfahrensbeteiligten enthalten, muss ihre Entsorgung dem Standard der Vernichtung von Verfahrensakten entsprechen. Es ist unzulässig, die vorbezeichneten Unterlagen unzerkleinert oder nur unzureichend in wenige Teile zerrissen in einen Container für Hausmüll oder Papier zu werfen. Vielmehr müssen sie so behandelt werden, dass eine Kenntnisnahme der personenbezogenen Daten durch Dritte unmöglich wird. Außerdem dürfen solche Aufzeichnungen nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug liegen gelassen werden, auch nicht im Kofferraum. Es wird empfohlen, Aufzeichnungen zum Handgebrauch hinsichtlich der personenbezogenen Daten unleserlich zu machen (Schwärzung). Bei der Benutzung von privaten Computern (PC’s, Laptops) sind die Referendarinnen und Referendare gehalten, im Hinblick auf ihre Schweigepflicht und aus Gründen des Datenschutzes die personenbezogenen Daten nach der Aktenbearbeitung zu löschen.

    Die Pflicht zur Verschwiegenheit nach § 25 LBG i.V.m. § 10 Abs. 3 BbgJAG ist von den Referendarinnen und Referendaren dringend zu beachten. Darüber hinaus bestimmt § 6 Abs. 1 Datenschutzgesetz, dass es Dienstkräften untersagt ist, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen Zweck als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder zu offenbaren. Die Dienstkräfte sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes zu verpflichten. Die Pflicht besteht nach Beendigung der Tätigkeit fort (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Datenschutzgesetz).

    Die Bestimmungen des § 37 Beamtenstatusgesetz lauten wörtlich (es handelt sich um redaktionelle Fassungen; maßgeblich ist der im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg veröffentlichte Wortlaut):

    § 37 Verschwiegenheitspflicht (1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. (2) Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr, bei Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen oder gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer durch Landesrecht bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird. (3) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, für die Absatz 1 gilt, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. 

    Zur Strafbarkeit von Verstößen gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit weise ich auf die Regelungen des Strafgesetzbuches hin. Da Abschriften und Entwürfe von Entscheidungen und Voten sowie sonstige dienstbezogene Aufzeichnungen fast immer personenbezogene Daten der Verfahrensbeteiligten enthalten, muss ihre Entsorgung dem Standard der Vernichtung von Verfahrensakten entsprechen. Es ist unzulässig, die vorbezeichneten Unterlagen unzerkleinert oder nur unzureichend in wenige Teile zerrissen in einen Container für Hausmüll oder Papier zu werfen. Vielmehr müssen sie so behandelt werden, dass eine Kenntnisnahme der personenbezogenen Daten durch Dritte unmöglich wird. Außerdem dürfen solche Aufzeichnungen nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug liegen gelassen werden, auch nicht im Kofferraum. Es wird empfohlen, Aufzeichnungen zum Handgebrauch hinsichtlich der personenbezogenen Daten unleserlich zu machen (Schwärzung). Bei der Benutzung von privaten Computern (PC’s, Laptops) sind die Referendarinnen und Referendare gehalten, im Hinblick auf ihre Schweigepflicht und aus Gründen des Datenschutzes die personenbezogenen Daten nach der Aktenbearbeitung zu löschen.

  • Dienstunterbrechung / Krankheit

    Krankmeldungen und sonstige Verhinderungen sind unverzüglich stets (auch wenn nur die Arbeitsgemeinschaft versäumt wurde) sowohl an

    • die Praxisausbilderin oder den Praxisausbilder bzw. die Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder den Arbeitsgemeinschaftsleiter,
    • die Stammdienststelle (Landgericht)
    • als auch die Referendarabteilung bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zu richten.

    Bei länger als drei Kalendertage (nicht: Arbeitstage) währender Erkrankung ist unverzüglich auf dem Dienstweg eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die Angaben über die voraussichtliche Dauer der Dienstunfähigkeit enthalten soll. Der Dienstherr kann die Vorlage eines ärztlichen Attests bereits bei kürzeren Krankheitszeiten anordnen. Wegen der Einzelheiten wird auf Ziff. 11 der Regelung des juristischen Vorbereitungsdienstes Bezug genommen.

    An dem Arbeitstag, der dem Krankheitsende folgt, hat sich die Referendarin oder der Referendar auch dann bei der Ausbildungsstelle (ggf. im Anschluss an die Arbeitsgemeinschaft) zum Dienst zu melden, wenn die Ausbilderin oder der Ausbilder dort nicht anwesend ist. Unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst hat den Verlust der Referendarbezüge (§§ 9 BBesG, 61 Abs. 1 und 3 LBG iVm § 10 Abs. 3 BbgJAG) sowie Disziplinarmaßnahmen zur Folge.

    Krankmeldungen und sonstige Verhinderungen sind unverzüglich stets (auch wenn nur die Arbeitsgemeinschaft versäumt wurde) sowohl an

    • die Praxisausbilderin oder den Praxisausbilder bzw. die Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder den Arbeitsgemeinschaftsleiter,
    • die Stammdienststelle (Landgericht)
    • als auch die Referendarabteilung bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zu richten.

    Bei länger als drei Kalendertage (nicht: Arbeitstage) währender Erkrankung ist unverzüglich auf dem Dienstweg eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die Angaben über die voraussichtliche Dauer der Dienstunfähigkeit enthalten soll. Der Dienstherr kann die Vorlage eines ärztlichen Attests bereits bei kürzeren Krankheitszeiten anordnen. Wegen der Einzelheiten wird auf Ziff. 11 der Regelung des juristischen Vorbereitungsdienstes Bezug genommen.

    An dem Arbeitstag, der dem Krankheitsende folgt, hat sich die Referendarin oder der Referendar auch dann bei der Ausbildungsstelle (ggf. im Anschluss an die Arbeitsgemeinschaft) zum Dienst zu melden, wenn die Ausbilderin oder der Ausbilder dort nicht anwesend ist. Unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst hat den Verlust der Referendarbezüge (§§ 9 BBesG, 61 Abs. 1 und 3 LBG iVm § 10 Abs. 3 BbgJAG) sowie Disziplinarmaßnahmen zur Folge.

  • Erholungs-, Sonderurlaub und Dienstbefreiung

    Erholungsurlaub

    Auf Antrag wird in jedem Ausbildungsjahr Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Unterhaltsbeihilfe gewährt. Dieser beträgt 30 Arbeitstage. Schwerbehinderte, d.h. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 %) erhalten zusätzlich Urlaub von 5 Arbeitstagen. Urlaub, der bis zum Ende des Ausbildungsjahres nicht genommen worden ist, kann noch in den folgenden neun Monaten genommen werden. Danach verfällt dieser. Ebenso verfallen Urlaubstage, die bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes nicht genommen worden sind. Eine „Auszahlung“ dieser Urlaubstage erfolgt nicht.

    Erholungsurlaub ist mit der Ausbilderin oder dem Ausbilder zeitlich abzustimmen. Das Einverständnis ist auf dem Urlaubsantrag zu vermerken. Der Antrag ist an den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts – Referendarabteilung – zu richten und muss spätestens zwei Wochen vor dem Urlaubsantritt der Referendarabteilung vorliegen. Vor Bewilligung darf der Urlaub nicht angetreten werden. Während der Einführungslehrgänge (incl. der Arbeitsgemeinschaft zur Einführung in die Rechtsanwaltsstation) und für die Tage, an denen Prüfungsleistungen zu erbringen sind, wird Erholungsurlaub grundsätzlich nicht gewährt. Einzeltage, die auf den Tag einer Arbeitsgemeinschaft oder einen Klausurtermin fallen, werden nur in Ausnahmefällen genehmigt.

    Dienstbefreiung

    Darüber hinaus kann aus bestimmten Anlässen (insbes. für staatsbürgerliche, kirchliche, fachliche, gewerkschaftliche und sportliche Zwecke, für ehrenamtliche Jugendpflege und zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten und Rechte) Dienstbefreiung nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften, insb. der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung – EUrlDbV, gewährt werden. Für die Teilnahme an den Prüfungen im Rahmen der Wiederholung der ersten juristischen Staatsprüfung zur Notenverbesserung kann Dienstbefreiung gewährt werden, selbst wenn dieser in die Zeiten der Einführungslehrgänge fällt. Dem Antrag ist eine Kopie der Ladung beizufügen. Die Dienstbefreiung beschränkt sich auf die Prüfungstage. Sonderurlaub unter Wegfall der Unterhaltsbeihilfe nach § 25 Abs. 3 BbgJAO wird nur in Ausnahmefällen für die Dauer von 3 Monaten gewährt. Dieser Sonderurlaub ist spätestens 2 Monate vor Ende des Ausbildungsabschnittes zu beantragen, der dem Abschnitt, in dem der Sonderurlaub angetreten werden soll, vorhergeht. Zum Zweck der Fertigstellung einer Dissertation wird eine Dienstbefreiung grundsätzlich nicht gewährt. Zum einen steht das Interesse der auf einen Ausbildungsplatz Wartenden entgegen, zum anderen ist zu berücksichtigen, dass Betätigungen außerhalb des Referendariats geeignet sind, das Erreichen des Ausbildungsziels zu gefährden. An dem Arbeitstag, der dem Urlaubsende folgt, hat sich die Referendarin oder der Referendar auch dann bei der Ausbildungsstelle zum Dienst zu melden, wenn die Ausbilderin oder der Ausbilder dort nicht anwesend ist.

    Unbezahlte Freistellung (Pflege erkrankter Kinder)

    Zur Pflege erkrankter Kinder haben Referendarinnen und Referendare gem. § 45 Abs. 3 SGB V einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung (und Zahlung von Krankengeld durch die Krankenversicherung) von bis zu 10 Arbeitstagen je Kind (bzw. bis zu 20 Arbeitstage für alleinerziehende Versicherte) je Kalenderjahr.

    Erholungsurlaub

    Auf Antrag wird in jedem Ausbildungsjahr Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Unterhaltsbeihilfe gewährt. Dieser beträgt 30 Arbeitstage. Schwerbehinderte, d.h. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 %) erhalten zusätzlich Urlaub von 5 Arbeitstagen. Urlaub, der bis zum Ende des Ausbildungsjahres nicht genommen worden ist, kann noch in den folgenden neun Monaten genommen werden. Danach verfällt dieser. Ebenso verfallen Urlaubstage, die bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes nicht genommen worden sind. Eine „Auszahlung“ dieser Urlaubstage erfolgt nicht.

    Erholungsurlaub ist mit der Ausbilderin oder dem Ausbilder zeitlich abzustimmen. Das Einverständnis ist auf dem Urlaubsantrag zu vermerken. Der Antrag ist an den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts – Referendarabteilung – zu richten und muss spätestens zwei Wochen vor dem Urlaubsantritt der Referendarabteilung vorliegen. Vor Bewilligung darf der Urlaub nicht angetreten werden. Während der Einführungslehrgänge (incl. der Arbeitsgemeinschaft zur Einführung in die Rechtsanwaltsstation) und für die Tage, an denen Prüfungsleistungen zu erbringen sind, wird Erholungsurlaub grundsätzlich nicht gewährt. Einzeltage, die auf den Tag einer Arbeitsgemeinschaft oder einen Klausurtermin fallen, werden nur in Ausnahmefällen genehmigt.

    Dienstbefreiung

    Darüber hinaus kann aus bestimmten Anlässen (insbes. für staatsbürgerliche, kirchliche, fachliche, gewerkschaftliche und sportliche Zwecke, für ehrenamtliche Jugendpflege und zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten und Rechte) Dienstbefreiung nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften, insb. der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung – EUrlDbV, gewährt werden. Für die Teilnahme an den Prüfungen im Rahmen der Wiederholung der ersten juristischen Staatsprüfung zur Notenverbesserung kann Dienstbefreiung gewährt werden, selbst wenn dieser in die Zeiten der Einführungslehrgänge fällt. Dem Antrag ist eine Kopie der Ladung beizufügen. Die Dienstbefreiung beschränkt sich auf die Prüfungstage. Sonderurlaub unter Wegfall der Unterhaltsbeihilfe nach § 25 Abs. 3 BbgJAO wird nur in Ausnahmefällen für die Dauer von 3 Monaten gewährt. Dieser Sonderurlaub ist spätestens 2 Monate vor Ende des Ausbildungsabschnittes zu beantragen, der dem Abschnitt, in dem der Sonderurlaub angetreten werden soll, vorhergeht. Zum Zweck der Fertigstellung einer Dissertation wird eine Dienstbefreiung grundsätzlich nicht gewährt. Zum einen steht das Interesse der auf einen Ausbildungsplatz Wartenden entgegen, zum anderen ist zu berücksichtigen, dass Betätigungen außerhalb des Referendariats geeignet sind, das Erreichen des Ausbildungsziels zu gefährden. An dem Arbeitstag, der dem Urlaubsende folgt, hat sich die Referendarin oder der Referendar auch dann bei der Ausbildungsstelle zum Dienst zu melden, wenn die Ausbilderin oder der Ausbilder dort nicht anwesend ist.

    Unbezahlte Freistellung (Pflege erkrankter Kinder)

    Zur Pflege erkrankter Kinder haben Referendarinnen und Referendare gem. § 45 Abs. 3 SGB V einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung (und Zahlung von Krankengeld durch die Krankenversicherung) von bis zu 10 Arbeitstagen je Kind (bzw. bis zu 20 Arbeitstage für alleinerziehende Versicherte) je Kalenderjahr.

  • Fristen

    Zu den wichtigsten von den Referendarinnen und Referendaren zu beachtenden Fristen gehören die Frist zur Wahl der Ausbildungsstellen sowie die Frist zur Wahl des Berufsfeldes.

    In den Pflichtstationen bei der Verwaltung, einer Rechtsanwaltskanzlei oder einer sonstigen rechtsberatenden Stelle sowie der Wahlstation setzt die Zuweisung an eine von der Referendarin oder dem Referendar gewählte Ausbildungsstelle voraus, dass spätestens acht Wochen vor Beginn des jeweiligen Ausbildungsabschnitts dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts die gewünschte Ausbildungsstelle konkret benannt sowie – bei einer Ausbildungsstelle außerhalb der Zivilgerichtsbarkeit oder der Staatsanwaltschaft) eine schriftliche Einverständniserklärung der Ausbildungsstelle (bzw. des dort für die Ausbildungsstelle Verantwortlichen) vorliegt. Anderenfalls wird die Referendarin oder der Referendar von Amts wegen einer Ausbildungsstelle zugewiesen.

    Hinsichtlich der Vorstellung zur Prüfung muss das Berufsfeld für die mündliche Prüfung spätestens drei Monate vor Beginn des Ausbildungsabschnitts auf dem Dienstweg bei dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts eingegangen sein (§ 21 Abs. 5 BbgJAO). Bei der Frist für die Wahl des Berufsfeldes handelt es sich um eine Ausschlussfrist im Sinne des § 32 Abs. 5 VwVfG.

    Zu den wichtigsten von den Referendarinnen und Referendaren zu beachtenden Fristen gehören die Frist zur Wahl der Ausbildungsstellen sowie die Frist zur Wahl des Berufsfeldes.

    In den Pflichtstationen bei der Verwaltung, einer Rechtsanwaltskanzlei oder einer sonstigen rechtsberatenden Stelle sowie der Wahlstation setzt die Zuweisung an eine von der Referendarin oder dem Referendar gewählte Ausbildungsstelle voraus, dass spätestens acht Wochen vor Beginn des jeweiligen Ausbildungsabschnitts dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts die gewünschte Ausbildungsstelle konkret benannt sowie – bei einer Ausbildungsstelle außerhalb der Zivilgerichtsbarkeit oder der Staatsanwaltschaft) eine schriftliche Einverständniserklärung der Ausbildungsstelle (bzw. des dort für die Ausbildungsstelle Verantwortlichen) vorliegt. Anderenfalls wird die Referendarin oder der Referendar von Amts wegen einer Ausbildungsstelle zugewiesen.

    Hinsichtlich der Vorstellung zur Prüfung muss das Berufsfeld für die mündliche Prüfung spätestens drei Monate vor Beginn des Ausbildungsabschnitts auf dem Dienstweg bei dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts eingegangen sein (§ 21 Abs. 5 BbgJAO). Bei der Frist für die Wahl des Berufsfeldes handelt es sich um eine Ausschlussfrist im Sinne des § 32 Abs. 5 VwVfG.

  • Krankenversicherung

    Die Referendarinnen und Referendare unterliegen u.a. der Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierfür ist – bereits für die Einstellung – die Zugehörigkeit zu einer Krankenkasse nachzuweisen; eine Mitversicherung als Familienmitglied genügt nicht.

    Die Referendarinnen und Referendare unterliegen u.a. der Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierfür ist – bereits für die Einstellung – die Zugehörigkeit zu einer Krankenkasse nachzuweisen; eine Mitversicherung als Familienmitglied genügt nicht.

  • Nebentätigkeit

    Gem. § 85 LBG iVm § 10 Abs. 3 BbgJAG ist die Genehmigung der Ausübung einer entgeltlichen Nebentätigkeit zu beantragen. Gleiches gilt für folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten:

    • Wahrnehmung eines Nebenamtes,
    • gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
    • Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie
    • die Übernahme einer Treuhänderschaft.

    Die Ausübung einer Nebentätigkeit ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Nach § 86 Abs. 3 LBG gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit – acht Stunden - überschreitet. Abweichend von dieser Regelvermutung wird Referendarinnen und Referendaren die Übernahme einer Nebentätigkeit von bis zu 10 Wochenstunden (entsprechend 43 Stunden monatlich) gestattet.

    Die Ausübung einer Nebentätigkeit kann ferner versagt werden, wenn dadurch das Ziel der Ausbildung gefährdet wird. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn die Leistung der Referendarin oder des Referendars durchschnittlichen Anforderungen nicht entspricht. Bis zur Beendigung des 7. Ausbildungsmonats ist für die Beurteilung das Ergebnis der ersten juristischen Staatsprüfung maßgeblich (Ziff. 12.2 der Regelung des juristischen Vorbereitungsdienstes).

    Die Ausübung einer Nebentätigkeit ist unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordrucks spätestens drei Wochen vor Beginn der Tätigkeit bei dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zu beantragen. Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, dass der beabsichtigte Zeitaufwand höchstens 43 Stunden monatlich beträgt. Ferner ist die Höhe der Vergütung mitzuteilen (Ziff. 12.1 der Regelung des juristischen Vorbereitungsdienstes).

    Unabhängig vom zeitlichen Umfang der Nebentätigkeit muss die Referendarin oder der Referendar zu jeder Zeit für die Teilnahme an Einführungslehrgängen, Arbeitsgemeinschaften und sonstigen Lehrgängen sowie Klausurterminen, deren Vorbereitung und Nacharbeit sowie für die Tätigkeit in der Ausbildungsstelle und im Rahmen der üblichen Dienstzeit auch für die sonstige Ausbildung in der Praxis zur Verfügung stehen.

    Gem. § 85 LBG iVm § 10 Abs. 3 BbgJAG ist die Genehmigung der Ausübung einer entgeltlichen Nebentätigkeit zu beantragen. Gleiches gilt für folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten:

    • Wahrnehmung eines Nebenamtes,
    • gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
    • Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie
    • die Übernahme einer Treuhänderschaft.

    Die Ausübung einer Nebentätigkeit ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Nach § 86 Abs. 3 LBG gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit – acht Stunden - überschreitet. Abweichend von dieser Regelvermutung wird Referendarinnen und Referendaren die Übernahme einer Nebentätigkeit von bis zu 10 Wochenstunden (entsprechend 43 Stunden monatlich) gestattet.

    Die Ausübung einer Nebentätigkeit kann ferner versagt werden, wenn dadurch das Ziel der Ausbildung gefährdet wird. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn die Leistung der Referendarin oder des Referendars durchschnittlichen Anforderungen nicht entspricht. Bis zur Beendigung des 7. Ausbildungsmonats ist für die Beurteilung das Ergebnis der ersten juristischen Staatsprüfung maßgeblich (Ziff. 12.2 der Regelung des juristischen Vorbereitungsdienstes).

    Die Ausübung einer Nebentätigkeit ist unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordrucks spätestens drei Wochen vor Beginn der Tätigkeit bei dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zu beantragen. Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, dass der beabsichtigte Zeitaufwand höchstens 43 Stunden monatlich beträgt. Ferner ist die Höhe der Vergütung mitzuteilen (Ziff. 12.1 der Regelung des juristischen Vorbereitungsdienstes).

    Unabhängig vom zeitlichen Umfang der Nebentätigkeit muss die Referendarin oder der Referendar zu jeder Zeit für die Teilnahme an Einführungslehrgängen, Arbeitsgemeinschaften und sonstigen Lehrgängen sowie Klausurterminen, deren Vorbereitung und Nacharbeit sowie für die Tätigkeit in der Ausbildungsstelle und im Rahmen der üblichen Dienstzeit auch für die sonstige Ausbildung in der Praxis zur Verfügung stehen.

  • Zeugnis

    Über jeden Ausbildungsabschnitt und jede Arbeitsgemeinschaft (Ausnahme: bis zu einem Monat, § 26 Abs. 3 BbgJAO) ist ein zusammenfassendes Zeugnis zu fertigen (§ 26 BbgJAO). Das Zeugnis soll ein Bild von der Leistung und der Befähigung der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars geben; zudem ist in dem Zeugnis die Gesamtleistung mit einer Note und Punktzahl nach § 1 der Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Staatsprüfung zu bewerten (§ 9 BbgJAG).

    Über jeden Ausbildungsabschnitt und jede Arbeitsgemeinschaft (Ausnahme: bis zu einem Monat, § 26 Abs. 3 BbgJAO) ist ein zusammenfassendes Zeugnis zu fertigen (§ 26 BbgJAO). Das Zeugnis soll ein Bild von der Leistung und der Befähigung der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars geben; zudem ist in dem Zeugnis die Gesamtleistung mit einer Note und Punktzahl nach § 1 der Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Staatsprüfung zu bewerten (§ 9 BbgJAG).