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Nachlassgericht

Das Nachlassgericht regelt sämtliche rechtliche Angelegenheiten nach dem Tod eines Menschen.

Zuständig ist das Amtsgericht (Nachlassgericht), in dessen Bezirk die bzw. der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes den letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für die Antragstellung kann darüber hinaus jedes Amtsgericht im Wege der Rechtshilfe zuständig sein, in dessen Bezirk Sie als Antragsteller Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Die Aufgaben eines Nachlassgerichts sind:

  • Verwahrung von Testamenten
  • Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen,
  • die Erteilung von Erbscheinen,
  • die Entgegennahme von Erbausschlagungserklärungen,
  • Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses
  • die Bestellung eines Nachlasspflegers,
  • Ernennung und Entlassung eines Testamentsvollstreckers,
  • weitere Regelungen, die das Erbe betreffen.
  • Testamentsverwahrung

    Ein privatschriftliches, also mit der Hand geschriebenes Testament, kann zu Hause an einem gesicherten Ort verwahrt oder in die gerichtliche Verwahrung gegeben werden.

    Wenn Sie ein privatschriftliches Testament beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung geben wollen, so bringen Sie bitte außer Ihrem gültigenPersonalausweis auch Ihre Geburtsurkunde mit. Die Testamentshinterlegung wird beim Zentralen Testamentsregister erfasst und das Geburtsstandesamt hiervon benachrichtigt. Dadurch ist gewährleistet, dass im Todesfall das Testament eröffnet wird.

    Ein privatschriftliches, also mit der Hand geschriebenes Testament, kann zu Hause an einem gesicherten Ort verwahrt oder in die gerichtliche Verwahrung gegeben werden.

    Wenn Sie ein privatschriftliches Testament beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung geben wollen, so bringen Sie bitte außer Ihrem gültigenPersonalausweis auch Ihre Geburtsurkunde mit. Die Testamentshinterlegung wird beim Zentralen Testamentsregister erfasst und das Geburtsstandesamt hiervon benachrichtigt. Dadurch ist gewährleistet, dass im Todesfall das Testament eröffnet wird.

  • Testamentseröffnung

    Soll nach dem Tod einer Person ein Testament oder Erbvertrag vom Amtsgericht eröffnet werden, so bringen Sie bitte das Testament im Original, die Sterbeurkunde der Verstorbenen bzw. des Verstorbenen sowie ein Verzeichnis mit allen imTestament bedachten Erben nebst Postanschrift mit. Bitte tragen Sie in die Liste auch mögliche gesetzliche Erben mit Postanschrift ein. Gesetzliche Erben sind in der Regel neben dem Ehegatten die Verwandten (Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern etc.).

    Die Angabe der Adresse ist erforderlich, weil alle im Testament bedachten Erbenund evtl. Vermächtnisnehmer von der Testamentseröffnung zu benachrichtigen sind. Auch die Angabe aller gesetzlichen Erben mit vollständigem Namen und Anschrift ist erforderlich, um das Testament im Falle der Enterbung und mit der Möglichkeit der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen auch diesem Personenkreis bekannt zu geben.

    Soll nach dem Tod einer Person ein Testament oder Erbvertrag vom Amtsgericht eröffnet werden, so bringen Sie bitte das Testament im Original, die Sterbeurkunde der Verstorbenen bzw. des Verstorbenen sowie ein Verzeichnis mit allen imTestament bedachten Erben nebst Postanschrift mit. Bitte tragen Sie in die Liste auch mögliche gesetzliche Erben mit Postanschrift ein. Gesetzliche Erben sind in der Regel neben dem Ehegatten die Verwandten (Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern etc.).

    Die Angabe der Adresse ist erforderlich, weil alle im Testament bedachten Erbenund evtl. Vermächtnisnehmer von der Testamentseröffnung zu benachrichtigen sind. Auch die Angabe aller gesetzlichen Erben mit vollständigem Namen und Anschrift ist erforderlich, um das Testament im Falle der Enterbung und mit der Möglichkeit der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen auch diesem Personenkreis bekannt zu geben.

  • Erbschein

    Das Erbscheinverfahren dient der Prüfung des Erbrechts und der Feststellung des Erben/der Erbin bzw. der Erben nach einem Verstorbenen/einer Verstorbenen. Ein Erbschein weist das Erbrecht im Rechtsverkehr aus. Der Erbschein genießt öffentlichen Glauben, § 2366 BGB.

    Zuständiges Gericht bzw. Beurkundung beim Notar

    Zuständig ist grundsätzlich das Nachlassgericht, bei dem der Erblasser oder die Erblasserin seinen/ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Erbe bzw. die Erbin kann den Antrag jedoch auch im Wege der Rechtshilfe bei dem Amtsgericht am Sitz seines Wohnortes stellen.

    Weiterhin ist es möglich den Antrag bei einem Notar in Deutschland aufnehmen und beurkunden zu lassen.

    Ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins setzt beim Vorliegen einer letztwilligen Verfügung (Testament/Erbvertrag) zunächst die Testamentseröffnung voraus.

    Liegt keine letztwillige Verfügung von Todes wegen vor, so kann ein Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge beantragt werden. Dafür sind außer der Sterbeurkunde auch weitere das Erbrecht nachweisende Personenstandsurkunden (Geburts-, Ehe-, Sterbeurkunden, ggf. Scheidungsurteil bzw. Scheidungsbeschluss, auch in Form des Familienstammbuchs) aller in Betracht kommenden Miterben im Original oder als beglaubigte Abschrift vorzulegen.

    Auch der Ausschluss des Erbrechts aufgrund Wegfalls bereits verstorbener Personen (z. B. vor der Erblasserin bzw. dem Erblasser verstorbene Ehegatten oder Kinder) ist durch Vorlage der entsprechenden Personenstandsurkunden im Original oder als beglaubigte Abschrift zu belegen.

    Die Vorlage von Vollmachten der Miterben, in denen diese ihr Einverständnis mit Ihrem Erbscheinsantrag erklären, kann hilfreich und zeitsparend sein. Andernfalls müsste das Gericht diese Personen vor der Erteilung des Erbscheins zu dem Antrag schriftlich anhören, was zu einer zeitlichen Verzögerung bei der Erteilung des Erbscheins führen kann.

    Bitte wenden Sie sich zur Vereinbarung eines Termins zur Beurkundung der Erbscheinsverhandlung vorab und unter Vorlage aller erforderlichen Personenstandsurkunden persönlich an das Nachlassgericht oder einen Notar Ihrer Wahl.

    Kosten für einen Erbschein

    Die Kosten für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung und für die Erteilung eines Erbscheins richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und fallen sowohl bei einem Notar als auch dem Nachlassgericht an. Nach Nr. 12210 des Kostenverzeichnisses zu diesem Gesetz wird für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheines und für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung nach Nr. 23300 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG jeweils eine volle Gebühr erhoben.

    Die Höhe der Gebühr bestimmt sich gem. § 34 GNotKG nach dem Geschäftswert. Der Geschäftswert stellt den Wert des sog. reinen Nachlasses dar, § 40 GNotKG. Dieser wird berechnet, indem vom Aktivnachlass die Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden.

    Das Erbscheinverfahren dient der Prüfung des Erbrechts und der Feststellung des Erben/der Erbin bzw. der Erben nach einem Verstorbenen/einer Verstorbenen. Ein Erbschein weist das Erbrecht im Rechtsverkehr aus. Der Erbschein genießt öffentlichen Glauben, § 2366 BGB.

    Zuständiges Gericht bzw. Beurkundung beim Notar

    Zuständig ist grundsätzlich das Nachlassgericht, bei dem der Erblasser oder die Erblasserin seinen/ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Erbe bzw. die Erbin kann den Antrag jedoch auch im Wege der Rechtshilfe bei dem Amtsgericht am Sitz seines Wohnortes stellen.

    Weiterhin ist es möglich den Antrag bei einem Notar in Deutschland aufnehmen und beurkunden zu lassen.

    Ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins setzt beim Vorliegen einer letztwilligen Verfügung (Testament/Erbvertrag) zunächst die Testamentseröffnung voraus.

    Liegt keine letztwillige Verfügung von Todes wegen vor, so kann ein Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge beantragt werden. Dafür sind außer der Sterbeurkunde auch weitere das Erbrecht nachweisende Personenstandsurkunden (Geburts-, Ehe-, Sterbeurkunden, ggf. Scheidungsurteil bzw. Scheidungsbeschluss, auch in Form des Familienstammbuchs) aller in Betracht kommenden Miterben im Original oder als beglaubigte Abschrift vorzulegen.

    Auch der Ausschluss des Erbrechts aufgrund Wegfalls bereits verstorbener Personen (z. B. vor der Erblasserin bzw. dem Erblasser verstorbene Ehegatten oder Kinder) ist durch Vorlage der entsprechenden Personenstandsurkunden im Original oder als beglaubigte Abschrift zu belegen.

    Die Vorlage von Vollmachten der Miterben, in denen diese ihr Einverständnis mit Ihrem Erbscheinsantrag erklären, kann hilfreich und zeitsparend sein. Andernfalls müsste das Gericht diese Personen vor der Erteilung des Erbscheins zu dem Antrag schriftlich anhören, was zu einer zeitlichen Verzögerung bei der Erteilung des Erbscheins führen kann.

    Bitte wenden Sie sich zur Vereinbarung eines Termins zur Beurkundung der Erbscheinsverhandlung vorab und unter Vorlage aller erforderlichen Personenstandsurkunden persönlich an das Nachlassgericht oder einen Notar Ihrer Wahl.

    Kosten für einen Erbschein

    Die Kosten für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung und für die Erteilung eines Erbscheins richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und fallen sowohl bei einem Notar als auch dem Nachlassgericht an. Nach Nr. 12210 des Kostenverzeichnisses zu diesem Gesetz wird für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheines und für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung nach Nr. 23300 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG jeweils eine volle Gebühr erhoben.

    Die Höhe der Gebühr bestimmt sich gem. § 34 GNotKG nach dem Geschäftswert. Der Geschäftswert stellt den Wert des sog. reinen Nachlasses dar, § 40 GNotKG. Dieser wird berechnet, indem vom Aktivnachlass die Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden.

  • Erbausschlagung

    Erbausschlagung

    Wollen Sie eine Ihnen angefallene Erbschaft ausschlagen, müssen Sie die Ausschlagung binnen sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem Sie von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund Ihrer Berufung zum Erben Kenntnis erlangen. Sie müssen die Ausschlagung persönlich zur Niederschrift des Nachlassgerichts (Amtsgericht) erklären oder durch einen Notar öffentlich beglaubigen lassen. Ein einfaches Schreiben reicht nicht aus. Für die Entgegennahme der Erklärung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder in dessen Bezirk Sie selbst Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Durch Ihre Erbausschlagung werden Sie behandelt, als wäre Ihnen die Erbschaft nie angefallen. Erben werden dann die nachberufenen Erben (z.B. Ihre Kinder). Sie werden daher gebeten, die entsprechenden Personalien der nachberufenen Erben anzugeben, damit auch diese Personen von der Möglichkeit der Erbausschlagung informiert werden können.

    Erbausschlagung

    Wollen Sie eine Ihnen angefallene Erbschaft ausschlagen, müssen Sie die Ausschlagung binnen sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem Sie von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund Ihrer Berufung zum Erben Kenntnis erlangen. Sie müssen die Ausschlagung persönlich zur Niederschrift des Nachlassgerichts (Amtsgericht) erklären oder durch einen Notar öffentlich beglaubigen lassen. Ein einfaches Schreiben reicht nicht aus. Für die Entgegennahme der Erklärung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder in dessen Bezirk Sie selbst Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Durch Ihre Erbausschlagung werden Sie behandelt, als wäre Ihnen die Erbschaft nie angefallen. Erben werden dann die nachberufenen Erben (z.B. Ihre Kinder). Sie werden daher gebeten, die entsprechenden Personalien der nachberufenen Erben anzugeben, damit auch diese Personen von der Möglichkeit der Erbausschlagung informiert werden können.

  • Europäisches Nachlasszeugnis

    Für Erbfälle nach dem 17.08.2015 besteht die Möglichkeit, die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses zu beantragen. Dieses gilt in allen Mitgliedstaaten der EU außer im Vereinigten Königreich, in Irland und Dänemark.

    In Deutschland ist grundsätzlich ein Erbschein nach deutschem Recht ausreichend. Befinden sich jedoch Nachlassgegenstände im Ausland, reicht ein Erbschein nach deutschem Recht nicht immer zum Nachweis der Erbberechtigung aus.

    Daher sollte zunächst im Ausland erfragt werden, ob der Erbschein auch zur Abwicklung des dort befindlichen Nachlasses ausreicht. Ansprechpartner sind hier die Botschaften, Banken oder zuständigen Behörden. Eventuell kann auch im Ausland bei den dort zuständigen Stellen ein Erbnachweis nach dem ausländischen Recht beantragt werden.

    Sollte ein Erbschein nicht ausreichen, kann ein europäisches Nachlasszeugnis erforderlich sein. Dieses ist beim Nachlassgericht oder bei jedem deutschen Notar zu beantragen. Die Ausführungen zum Erbschein gelten entsprechend, jedoch ist zu beachten, dass der Antragsteller nur eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses erhält, die grundsätzlich nur 6 Monate ab Ausstellung gültig ist. Nach Ablauf dieser Frist ist jedoch nicht das europäische Nachlasszeugnis unwirksam, lediglich die ausgehändigte beglaubigte Kopie verliert ihre Legitimationswirkung.

    Bei der Beantragung ist zu beachten, dass nicht immer das deutsche Erbrecht anzuwenden ist. Maßgebend ist das Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Erblasser kann jedoch auch bestimmen, dass das Recht des Staates seiner Staatsangehörigkeit Anwendung finden soll. Diese Rechtswahl muss ausdrücklich in einer Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament) erklärt werden. Lebt zum Beispiel ein deutscher Staatsbürger seit einigen Jahren in Spanien und verstirbt dort, findet das spanische Erbrecht Anwendung. Es sei denn es gibt ein Testament oder einen Erbvertrag, in dem der deutsche Staatsbürger ausdrücklich angegeben hat, dass das deutsche Erbrecht zur Anwendung kommen soll.

    Für die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses fallen dieselben Kosten an wie für die Erteilung des Erbscheins. Werden Europäisches Nachlasszeugnis und Erbschein beantragt, fallen die doppelten Kosten an.

    Für Erbfälle nach dem 17.08.2015 besteht die Möglichkeit, die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses zu beantragen. Dieses gilt in allen Mitgliedstaaten der EU außer im Vereinigten Königreich, in Irland und Dänemark.

    In Deutschland ist grundsätzlich ein Erbschein nach deutschem Recht ausreichend. Befinden sich jedoch Nachlassgegenstände im Ausland, reicht ein Erbschein nach deutschem Recht nicht immer zum Nachweis der Erbberechtigung aus.

    Daher sollte zunächst im Ausland erfragt werden, ob der Erbschein auch zur Abwicklung des dort befindlichen Nachlasses ausreicht. Ansprechpartner sind hier die Botschaften, Banken oder zuständigen Behörden. Eventuell kann auch im Ausland bei den dort zuständigen Stellen ein Erbnachweis nach dem ausländischen Recht beantragt werden.

    Sollte ein Erbschein nicht ausreichen, kann ein europäisches Nachlasszeugnis erforderlich sein. Dieses ist beim Nachlassgericht oder bei jedem deutschen Notar zu beantragen. Die Ausführungen zum Erbschein gelten entsprechend, jedoch ist zu beachten, dass der Antragsteller nur eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses erhält, die grundsätzlich nur 6 Monate ab Ausstellung gültig ist. Nach Ablauf dieser Frist ist jedoch nicht das europäische Nachlasszeugnis unwirksam, lediglich die ausgehändigte beglaubigte Kopie verliert ihre Legitimationswirkung.

    Bei der Beantragung ist zu beachten, dass nicht immer das deutsche Erbrecht anzuwenden ist. Maßgebend ist das Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Erblasser kann jedoch auch bestimmen, dass das Recht des Staates seiner Staatsangehörigkeit Anwendung finden soll. Diese Rechtswahl muss ausdrücklich in einer Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament) erklärt werden. Lebt zum Beispiel ein deutscher Staatsbürger seit einigen Jahren in Spanien und verstirbt dort, findet das spanische Erbrecht Anwendung. Es sei denn es gibt ein Testament oder einen Erbvertrag, in dem der deutsche Staatsbürger ausdrücklich angegeben hat, dass das deutsche Erbrecht zur Anwendung kommen soll.

    Für die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses fallen dieselben Kosten an wie für die Erteilung des Erbscheins. Werden Europäisches Nachlasszeugnis und Erbschein beantragt, fallen die doppelten Kosten an.

Geschäftsverteilung Nachlass

Checkliste für Erbausschlagung