Insolvenzverfahren
Ist eine natürliche Person oder ein Unternehmen zahlungsunfähig bzw. überschuldet, so dient das Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung dazu, die Gläubiger/innen gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners/der Schuldnerin verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.
Den Antrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann jeder Gläubiger/jede Gläubigerin und auch der Schuldner/die Schuldnerin formlos selbst
beim zuständigen Insolvenzgericht stellen. Wird ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so entscheidet das Gericht nach Ablauf von 3 Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ob der Schuldner/die Schuldnerin von den restlichen Verbindlichkeiten befreit ist. Das gilt für alle natürlichen Personen, also auch für Selbständige. Wenn der Schuldner/die Schuldnerin in der Wohlverhaltensperiode nach Kräften Einkommen erzielt, die Einnahmen an den Verwalter/die Verwalterin zur Schuldentilgung abgibt und seine/ihre Verpflichtungen erfüllt hat, wird er/sie von den noch übrig gebliebenen restlichen Schulden befreit.
Unter www.insolvenzbekanntmachungen.de ist eine gemeinsame Veröffentlichungsplattform aller Insolvenzgerichte Deutschlands eingerichtet. Die Veröffentlichungen seit dem 15. März 2004 sämtlicher Insolvenzgerichte stehen dort zur Recherche zur Verfügung, sofern diese nicht bereits zu löschen waren.
Weitere Informationen, Merkblätter, Vordrucke sowie Hilfe zu den Veröffentlichungen finden Sie nachfolgend:
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Grundsätze
Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist.
Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. Zahlungsunfähigkeit ist anzunehmen wenn der Schuldner/die Schuldnerin nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner/die Schuldnerin die Zahlungen eingestellt hat.
Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der Schuldnerin die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.
Das Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung dient dazu, die Gläubiger/innen eines Schuldners/einer Schuldnerin gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.
Dem redlichen Schuldner und der redlichen Schuldnerin wird Gelegenheit gegeben, sich von den restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.
Den Antrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann jeder Gläubiger/jede Gläubigerin und auch der Schuldner/die Schuldnerin formlos selbst beim zuständigen Insolvenzgericht stellen.
Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist.
Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. Zahlungsunfähigkeit ist anzunehmen wenn der Schuldner/die Schuldnerin nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner/die Schuldnerin die Zahlungen eingestellt hat.
Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der Schuldnerin die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.
Das Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung dient dazu, die Gläubiger/innen eines Schuldners/einer Schuldnerin gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.
Dem redlichen Schuldner und der redlichen Schuldnerin wird Gelegenheit gegeben, sich von den restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.
Den Antrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann jeder Gläubiger/jede Gläubigerin und auch der Schuldner/die Schuldnerin formlos selbst beim zuständigen Insolvenzgericht stellen.
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Ablauf des Insolvenzverfahrens
Das Eröffnungsverfahren: Im Eröffnungsverfahren prüft der Insolvenzrichter
- ob genügend Masse (Geld oder Vermögen) für die Abwicklung des Verfahrens (für Gerichtskosten, Vergütung des Insolvenzverwalters usw.) vorhanden ist - dabei können die Kosten auf Antrag gestundet werden, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist und Restschuldbefreiung beantragt hat -
- ob (drohende) Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung vorliegt
und ordnet bei Bedarf Sicherungsmaßnahmen an. Als Sicherungsmaßnahme kann z.B. ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt werden.
Mögliches Ergebnis des Eröffnungsverfahrens: Am Ende des Eröffnungsverfahrens steht entweder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse. Die Abweisung mangels Masse, wenn also nicht genug Vermögen für die Durchführung des Insolvenzverfahrens vorhanden ist, hat zur Folge:
- Veröffentlichung des entsprechendes Beschlusses
- Eintragung des Schuldners ins Schuldnerverzeichnis
- Löschung im Handelsregister – Entzug der Gewerbeerlaubnis
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Wird das Insolvenzverfahren dagegen eröffnet, so setzt das Gericht im Eröffnungsbeschluss einen Insolvenzverwalter ein. Dieser verwaltet unter Aufsicht des Gerichts und der Gläubigergemeinschaft das Vermögen des Schuldners. Nur noch der Insolvenzverwalter darf das Vermögen des Schuldners verwalten und darüber verfügen. Das Ziel ist: Bestmögliche Ausnutzung der Werte des Schuldners etwa durch Sanierung oder Verkauf des Unternehmens oder sonstige Verwertung und letztendlich die Auszahlung des erzielten Erlöses an die Gläubiger.
Achtung: Jeder Gläubiger muss innerhalb einer vom Gericht bestimmten und veröffentlichten Frist nach Eröffnung schriftlich beim Insolvenzverwalter seine Forderung anmelden.
Das Eröffnungsverfahren: Im Eröffnungsverfahren prüft der Insolvenzrichter
- ob genügend Masse (Geld oder Vermögen) für die Abwicklung des Verfahrens (für Gerichtskosten, Vergütung des Insolvenzverwalters usw.) vorhanden ist - dabei können die Kosten auf Antrag gestundet werden, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist und Restschuldbefreiung beantragt hat -
- ob (drohende) Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung vorliegt
und ordnet bei Bedarf Sicherungsmaßnahmen an. Als Sicherungsmaßnahme kann z.B. ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt werden.
Mögliches Ergebnis des Eröffnungsverfahrens: Am Ende des Eröffnungsverfahrens steht entweder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse. Die Abweisung mangels Masse, wenn also nicht genug Vermögen für die Durchführung des Insolvenzverfahrens vorhanden ist, hat zur Folge:
- Veröffentlichung des entsprechendes Beschlusses
- Eintragung des Schuldners ins Schuldnerverzeichnis
- Löschung im Handelsregister – Entzug der Gewerbeerlaubnis
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Wird das Insolvenzverfahren dagegen eröffnet, so setzt das Gericht im Eröffnungsbeschluss einen Insolvenzverwalter ein. Dieser verwaltet unter Aufsicht des Gerichts und der Gläubigergemeinschaft das Vermögen des Schuldners. Nur noch der Insolvenzverwalter darf das Vermögen des Schuldners verwalten und darüber verfügen. Das Ziel ist: Bestmögliche Ausnutzung der Werte des Schuldners etwa durch Sanierung oder Verkauf des Unternehmens oder sonstige Verwertung und letztendlich die Auszahlung des erzielten Erlöses an die Gläubiger.
Achtung: Jeder Gläubiger muss innerhalb einer vom Gericht bestimmten und veröffentlichten Frist nach Eröffnung schriftlich beim Insolvenzverwalter seine Forderung anmelden.
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Verbraucherinsolvenzverfahren
Das Verbraucherinsolvenzverfahren steht allen natürlichen Personen offen, die
- Keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben oder
- zwar eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, deren Vermögensverhältnisse aber überschaubar sind, und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Als überschaubar gelten die Vermögensverhältnisse nur, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat (§ 304 Insolvenzordnung).
Zunächst muss ein Einigungsversuch mit den Gläubigern unternommen werden. Dabei helfen geeignete Stellen wie z.B. Verbraucherberatungsstellen und Rechtsanwälte, aber auch andere zugelassene Personen oder Stellen. Die Adressen der aktuellen anerkannten geeigneten Stellen ist unter https://lasv.brandenburg.de/lasv/de/soziales/verbraucherinsolvenz/ abrufbar.
Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens
- Antrag des Schuldners auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
- Antrag auf Restschuldbefreiung
- Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater, Schuldnerberatungsstelle), dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern innerhalb der letzten 6 Monate vor dem Eröffnungsantrag gescheitert ist
- Vorlage des vorgerichtlichen Schuldenbereinigungsplans nebst Erläuterung des Scheiterns
- Vorlage eines Vermögens- und Einkommensverzeichnisses, aus dem sich (drohende) Zahlungsunfähigkeit ergibt
- Vorlage eines Verzeichnisses aller Gläubiger mit Auflistung der einzelnen Forderungen dieser Gläubiger
- Vorlage eines Schuldenbereinigungsplans
Ein Schuldenbereinigungsplan ist ein Plan des Schuldners, wie er beabsichtigt, die Forderungen seiner Gläubiger während der nächsten 6 Jahre abzuzahlen – also z.B. konkrete Ratenangebote, Stundungsvorschläge, Angebote von konkreten Zahlungen.
Zunächst überlegt das Gericht, ob auf der Grundlage des eingereichten Schuldenbereinigungsplans eine Einigung zwischen den Gläubigern und dem Schuldner zu erzielen ist. Gelingt dies, muss der Schuldner nur noch die im Schuldenbereinigungsplan angebotenen Zahlungen an die Gläubiger leisten.
Wenn das Gericht die Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans für unwirtschaftlich hält oder der gerichtliche Plan scheitert, wird über den Eröffnungsantrag entschieden.
Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens: Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird ein Treuhänder bestimmt. In diesem vereinfachten Verfahren wird das Vermögen des Schuldners verwertet. In einer 6-jährigen Wohlverhaltensperiode, gerechnet ab Eröffnung des Verfahrens, muss der Schuldner sein pfändbares Einkommen an den Treuhänder abtreten. Der Treuhänder verteilt dies dann an die Gläubiger.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren steht allen natürlichen Personen offen, die
- Keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben oder
- zwar eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, deren Vermögensverhältnisse aber überschaubar sind, und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Als überschaubar gelten die Vermögensverhältnisse nur, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat (§ 304 Insolvenzordnung).
Zunächst muss ein Einigungsversuch mit den Gläubigern unternommen werden. Dabei helfen geeignete Stellen wie z.B. Verbraucherberatungsstellen und Rechtsanwälte, aber auch andere zugelassene Personen oder Stellen. Die Adressen der aktuellen anerkannten geeigneten Stellen ist unter https://lasv.brandenburg.de/lasv/de/soziales/verbraucherinsolvenz/ abrufbar.
Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens
- Antrag des Schuldners auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
- Antrag auf Restschuldbefreiung
- Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater, Schuldnerberatungsstelle), dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern innerhalb der letzten 6 Monate vor dem Eröffnungsantrag gescheitert ist
- Vorlage des vorgerichtlichen Schuldenbereinigungsplans nebst Erläuterung des Scheiterns
- Vorlage eines Vermögens- und Einkommensverzeichnisses, aus dem sich (drohende) Zahlungsunfähigkeit ergibt
- Vorlage eines Verzeichnisses aller Gläubiger mit Auflistung der einzelnen Forderungen dieser Gläubiger
- Vorlage eines Schuldenbereinigungsplans
Ein Schuldenbereinigungsplan ist ein Plan des Schuldners, wie er beabsichtigt, die Forderungen seiner Gläubiger während der nächsten 6 Jahre abzuzahlen – also z.B. konkrete Ratenangebote, Stundungsvorschläge, Angebote von konkreten Zahlungen.
Zunächst überlegt das Gericht, ob auf der Grundlage des eingereichten Schuldenbereinigungsplans eine Einigung zwischen den Gläubigern und dem Schuldner zu erzielen ist. Gelingt dies, muss der Schuldner nur noch die im Schuldenbereinigungsplan angebotenen Zahlungen an die Gläubiger leisten.
Wenn das Gericht die Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans für unwirtschaftlich hält oder der gerichtliche Plan scheitert, wird über den Eröffnungsantrag entschieden.
Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens: Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird ein Treuhänder bestimmt. In diesem vereinfachten Verfahren wird das Vermögen des Schuldners verwertet. In einer 6-jährigen Wohlverhaltensperiode, gerechnet ab Eröffnung des Verfahrens, muss der Schuldner sein pfändbares Einkommen an den Treuhänder abtreten. Der Treuhänder verteilt dies dann an die Gläubiger.
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Restschuldbefreiung
Nach Ablauf von 3 Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheidet das Gericht, ob der Schuldner/die Schuldnerin von den restlichen Verbindlichkeiten befreit ist. Das gilt für alle natürlichen Personen, also auch für Selbständige. Voraussetzung ist allerdings, dass der Schuldner/die Schuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen entsprechender Restschuldbefreiungsantrag gestellt hat. Auf diese Möglichkeit weist das Gericht den Schuldner/die Schuldnerin von sich aus ausdrücklich hin und übersendet entsprechende Antragsformulare.
Wenn der Schuldner/die Schuldnerin in der dreijährigen Wohlverhaltensperiode nach Kräften Einkommen erzielt, die Einnahmen an den Verwalter/die Verwalterin zur Schuldentilgung abgibt und alle sonstigen Verpflichtungen erfüllt, wird er/sie von den noch übrig gebliebenen restlichen Schulden befreit. Allerdings erstreckt sich die Befreiung nicht z.B. auf Geldstrafen oder sonstige Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen.
Nach Ablauf von 3 Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheidet das Gericht, ob der Schuldner/die Schuldnerin von den restlichen Verbindlichkeiten befreit ist. Das gilt für alle natürlichen Personen, also auch für Selbständige. Voraussetzung ist allerdings, dass der Schuldner/die Schuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen entsprechender Restschuldbefreiungsantrag gestellt hat. Auf diese Möglichkeit weist das Gericht den Schuldner/die Schuldnerin von sich aus ausdrücklich hin und übersendet entsprechende Antragsformulare.
Wenn der Schuldner/die Schuldnerin in der dreijährigen Wohlverhaltensperiode nach Kräften Einkommen erzielt, die Einnahmen an den Verwalter/die Verwalterin zur Schuldentilgung abgibt und alle sonstigen Verpflichtungen erfüllt, wird er/sie von den noch übrig gebliebenen restlichen Schulden befreit. Allerdings erstreckt sich die Befreiung nicht z.B. auf Geldstrafen oder sonstige Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen.
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Insolvenzantrag eines Schuldners/einer Schuldnerin betreffend das eigene Vermögen
Ein Schuldner oder eine Schuldnerin kann auch schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellen. Ein Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin einer juristischen Person (z.B. Geschäftsführer/in einer GmbH) muss Insolvenzantrag stellen, so bald Kenntnis von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft besteht, spätestens aber innerhalb von drei Wochen. Ist der Schuldner/die Schuldnerin eine natürliche Person, so kann gleichzeitig Restschuldbefreiung beantragen werden.
Ein Schuldner oder eine Schuldnerin kann auch schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellen. Ein Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin einer juristischen Person (z.B. Geschäftsführer/in einer GmbH) muss Insolvenzantrag stellen, so bald Kenntnis von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft besteht, spätestens aber innerhalb von drei Wochen. Ist der Schuldner/die Schuldnerin eine natürliche Person, so kann gleichzeitig Restschuldbefreiung beantragen werden.