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Schiedsstellen

  • Aufgaben der Schiedsstellen

    Die Schiedsstellen haben die Aufgabe, zwischen Beteiligten bestehende Streitigkeiten außergerichtlich zu schlichten. Eine Schiedsverhandlung ist dann erfolgreich, wenn sie den Streit durch einen Vergleich erledigen konnte. Dieser Vergleich muss einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Er bildet dann die Grundlage für eine Vollstreckung wie ein gerichtlicher Titel oder eine notarielle vollstreckbare Urkunde.

    Durch das Brandenburgische Schiedsstellen- und Gütestellengesetz (BbgSchGG) vom 16.12.2022 ist festgeschrieben, dass in bestimmten zivilrechtlichen Streitigkeiten vor Erhebung einer Klage bei dem Amtsgericht eine Verhandlung vor einer Schiedsstelle stattgefunden haben muss. Erst wenn die Verhandlung vor der Schiedsstelle erfolglos war, ist die Klage zulässig.

    Hierbei handelt es sich um Nachbarschaftsstreitigkeiten, wie zum Beispiel

    • überhängender Zweige und Wurzeln gem. § 910 BGB,
    • Obstfall in Nachbars Garten gem. § 911 BGB ,
    • Gewächse und Bäume, die zu dicht an die Grundstücksgrenze gesetzt wurden gem. § 923 BGB
    • sowie Ansprüche, die nach dem brandenburgischen Nachbarrecht geregelt werden,

    und Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, wie zum Beispiel

    • Beleidigung
    • Verletzung des Briefgeheimnisses
    • Bedrohung
    • leichte Körperverletzung und
    • Sachbeschädigung.

    Darüber hinaus nehmen die Schiedsstellen eine wichtige Funktion im Täter-Opfer-Ausgleich wahr. Mit der Erhebung einer Privatklage vor dem Amtsgericht - Strafrichter - (z. B. bei einer Beleidigung) muss eine Bescheinigung über die erfolglose Sühneverhandlung beigefügt werden.

    Die Schiedsstellen haben die Aufgabe, zwischen Beteiligten bestehende Streitigkeiten außergerichtlich zu schlichten. Eine Schiedsverhandlung ist dann erfolgreich, wenn sie den Streit durch einen Vergleich erledigen konnte. Dieser Vergleich muss einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Er bildet dann die Grundlage für eine Vollstreckung wie ein gerichtlicher Titel oder eine notarielle vollstreckbare Urkunde.

    Durch das Brandenburgische Schiedsstellen- und Gütestellengesetz (BbgSchGG) vom 16.12.2022 ist festgeschrieben, dass in bestimmten zivilrechtlichen Streitigkeiten vor Erhebung einer Klage bei dem Amtsgericht eine Verhandlung vor einer Schiedsstelle stattgefunden haben muss. Erst wenn die Verhandlung vor der Schiedsstelle erfolglos war, ist die Klage zulässig.

    Hierbei handelt es sich um Nachbarschaftsstreitigkeiten, wie zum Beispiel

    • überhängender Zweige und Wurzeln gem. § 910 BGB,
    • Obstfall in Nachbars Garten gem. § 911 BGB ,
    • Gewächse und Bäume, die zu dicht an die Grundstücksgrenze gesetzt wurden gem. § 923 BGB
    • sowie Ansprüche, die nach dem brandenburgischen Nachbarrecht geregelt werden,

    und Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, wie zum Beispiel

    • Beleidigung
    • Verletzung des Briefgeheimnisses
    • Bedrohung
    • leichte Körperverletzung und
    • Sachbeschädigung.

    Darüber hinaus nehmen die Schiedsstellen eine wichtige Funktion im Täter-Opfer-Ausgleich wahr. Mit der Erhebung einer Privatklage vor dem Amtsgericht - Strafrichter - (z. B. bei einer Beleidigung) muss eine Bescheinigung über die erfolglose Sühneverhandlung beigefügt werden.

  • Schlichtungsverfahren

    Das Schlichtungsverfahren wird durch einen Antrag eingeleitet. Bei der Antragstellung ist die Schiedsfrau bzw. der Schiedsmann behilflich.

    Die Kosten des Schlichtungsverfahrens sind gering. Bei den Schiedsstellen werden Gebühren für das Schlichtungsverfahren in Höhe von 15 Euro erhoben, bei einem Vergleich werden 25 Euro erhoben. Nur in besonderen - insbesondere schwierigen Fällen - können die Kosten bis zu 75 Euro betragen. Hinzu kommen noch Auslagen wie Schreibauslagen, Telefon- und Zustellungskosten.

    Gegenüber einem Verfahren vor Gericht spart eine außergerichtliche Einigung auf jeden Fall Zeit, Geld und Nerven. Nutzen Sie deshalb die eingerichteten Schiedsstellen. Die dort ehrenamtlich tätigen Schiedsfrauen und -männer, die geduldig auf Ihr Anliegen eingehen, verdienen Ihr Vertrauen.

    Bitte beachten Sie:

    Örtlich zuständig ist diejenige Schiedsstelle, in deren Bezirk der Antragsgegner wohnt (bzw. die Gesellschaft ihren Sitz hat). Eine genaue Suche der zuständigen Schiedsstelle nach Wohnort und Anschrift ist möglich über https://www.schiedsamt.de/buerger/meine-schiedsperson.

    Das Schlichtungsverfahren wird durch einen Antrag eingeleitet. Bei der Antragstellung ist die Schiedsfrau bzw. der Schiedsmann behilflich.

    Die Kosten des Schlichtungsverfahrens sind gering. Bei den Schiedsstellen werden Gebühren für das Schlichtungsverfahren in Höhe von 15 Euro erhoben, bei einem Vergleich werden 25 Euro erhoben. Nur in besonderen - insbesondere schwierigen Fällen - können die Kosten bis zu 75 Euro betragen. Hinzu kommen noch Auslagen wie Schreibauslagen, Telefon- und Zustellungskosten.

    Gegenüber einem Verfahren vor Gericht spart eine außergerichtliche Einigung auf jeden Fall Zeit, Geld und Nerven. Nutzen Sie deshalb die eingerichteten Schiedsstellen. Die dort ehrenamtlich tätigen Schiedsfrauen und -männer, die geduldig auf Ihr Anliegen eingehen, verdienen Ihr Vertrauen.

    Bitte beachten Sie:

    Örtlich zuständig ist diejenige Schiedsstelle, in deren Bezirk der Antragsgegner wohnt (bzw. die Gesellschaft ihren Sitz hat). Eine genaue Suche der zuständigen Schiedsstelle nach Wohnort und Anschrift ist möglich über https://www.schiedsamt.de/buerger/meine-schiedsperson.

  • Zuständigkeit

    Örtlich zuständig ist diejenige Schiedsstelle, in deren Bezirk der Antragsgegner wohnt (bzw. die Gesellschaft ihren Sitz hat). Eine genaue Suche der für Ihr Anliegen zuständigen Schiedsstelle nach Wohnort und Anschrift ist möglich über https://www.schiedsamt.de/buerger/meine-schiedsperson.

    Die Schiedsleute (Vorsitzende und Stellvertreter) werden von der Gemeinde oder dem Amtsausschuss gewählt. Sodann werden sie von dem Direktor / der Direktorin des Amtsgerichts verpflichtet. Diese üben auch die Dienst- und Fachaufsicht aus.

    Die für den Amtsgerichtsbezirk Potsdam zuständigen Schiedspersonen können Sie der nachfolgenden Übersicht entnehmen:

    Örtlich zuständig ist diejenige Schiedsstelle, in deren Bezirk der Antragsgegner wohnt (bzw. die Gesellschaft ihren Sitz hat). Eine genaue Suche der für Ihr Anliegen zuständigen Schiedsstelle nach Wohnort und Anschrift ist möglich über https://www.schiedsamt.de/buerger/meine-schiedsperson.

    Die Schiedsleute (Vorsitzende und Stellvertreter) werden von der Gemeinde oder dem Amtsausschuss gewählt. Sodann werden sie von dem Direktor / der Direktorin des Amtsgerichts verpflichtet. Diese üben auch die Dienst- und Fachaufsicht aus.

    Die für den Amtsgerichtsbezirk Potsdam zuständigen Schiedspersonen können Sie der nachfolgenden Übersicht entnehmen: