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Regelung des juristischen Vorbereitungsdienstes

Regelung des juristischen Vorbereitungsdienstes
vom 5. Oktober 2023
(JMBl/23, [Nr. 11], S.168)

Auf Grund des § 19 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung – BbgJAO) vom 6. August 2003 (GVBl. II S. 438) trifft der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zur Regelung des juristischen Vorbereitungsdienstes im Land Brandenburg im Einzelnen folgende Anordnung:

1. Ausbildungsbezirke

1.1 Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Ausbildungsbehörde) weist den/die Rechtsreferendar/in einem Ausbildungsbezirk zu, in dem der/die Rechtsreferendar/in vorbehaltlich der Ziffer 6.5 ausgebildet wird.

1.2 Ausbildungsbezirke sind die Landgerichtsbezirke Cottbus, Frankfurt (Oder), Neuruppin und Potsdam.

1.3 Während der Ausbildung gemäß § 21 Absatz 1 Nummer 3 BbgJAO bestehen

  • der Ausbildungsbezirk Cottbus aus den Kreisen Elbe-Elster, Dahme-Spreewald, Spree-Neiße, Oberspreewald-Lausitz und der Stadt Cottbus;
  • der Ausbildungsbezirk Frankfurt (Oder) aus den Kreisen Oder-Spree, Märkisch-Oderland, Barnim und der Stadt Frankfurt (Oder);
  • der Ausbildungsbezirk Neuruppin aus den Kreisen Prignitz, Ostprignitz-Ruppin, Uckermark und Oberhavel;
  • der Ausbildungsbezirk Potsdam aus den Kreisen Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming sowie den Städten Brandenburg und Potsdam.

2. Stammdienststellen

2.1 Mit der Zuweisung in einen Ausbildungsbezirk ist die Zuweisung an die betreffende Stammdienststelle verbunden, bei der die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar ausgebildet wird. Stammdienststellen sind die Landgerichte für ihren Ausbildungsbezirk.

2.2 Bei den Stammdienststellen finden die Einführungslehrgänge, Arbeitsgemeinschaften und sonstigen Lehrgänge für die Rechtsreferendar/innen des Ausbildungsbezirkes statt.

2.3 Der Ausbildungsbehörde bleibt vorbehalten, Einführungslehrgänge, Arbeitsgemeinschaften, Lehrgänge, Schlüsselqualifikationsseminare und den Ergänzungsvorbereitungsdienst außerhalb der Stammdienststelle durchzuführen oder Einführungslehrgänge, Arbeitsgemeinschaften, Lehrgänge, Schlüsselqualifikationsseminare sowie den Ergänzungsvorbereitungsdienst verschiedener Stammdienststellen zusammenzulegen, soweit dies aus organisatorischen Gründen notwendig erscheint.

3. Referendarbeauftragte/r

3.1 Auf Vorschlag des Präsidenten der Stammdienststelle wird durch den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bei der Stammdienststelle ein/e Richter/in als Referendarbeauftragte/r bestellt. Die/der Referendarbeauftragte soll Richter/in der Stammdienststelle und mindestens seit zwei Jahren im Bezirk der Stammdienststelle tätig sein.

3.2 Die/der Referendarbeauftragte nimmt im Einvernehmen mit dem Präsidenten ihrer/seiner Stammdienststelle die Übergabe der Bescheide nach § 10 Absatz 1 BbgJAG und Belehrung der Rechtsreferendar/innen im Rahmen der Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst vor.

3.3 Bei der Organisation von Einführungslehrgängen und Arbeitsgemeinschaften wird sie/er wie folgt tätig:

  • Sie/er schlägt innerhalb der Ausbildungsabschnitte des § 21 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BbgJAO die Leiter/innen der Einführungslehrgänge und Arbeitsgemeinschaften vor und stellt die Ausbilder/innen ihres/seines Bezirkes fest.
  • Innerhalb des Ausbildungsabschnittes gemäß § 21 Absatz 1 Nummer 1 BbgJAO nimmt sie/er die Zuweisung der Rechtsreferendar/innen in den Einführungslehrgang, die Arbeitsgemeinschaft und die Einzelausbildung am Arbeitsplatz vor.
  • Für den Ausbildungsabschnitt gemäß § 21 Absatz 1 Nummer 2 BbgJAO setzt sie/er sich mit der Staatsanwaltschaft ihres/seines Bezirkes in das Benehmen, um die Leiter/innen der Einführungslehrgänge und Arbeitsgemeinschaften sowie der Einzelausbilder/innen am Arbeitsplatz der Staatsanwaltschaft des Ausbildungsbezirkes festzustellen. Für diese Station bereitet sie/er die Bestellung der Leiterin/des Leiters des Einführungslehrganges und der Arbeitsgemeinschaft vor und weist die Rechtsreferendar/innen ihres/seines Ausbildungsbezirkes einem Einführungslehrgang, einer Arbeitsgemeinschaft und einem Einzelausbilder am Arbeitsplatz zu.
  • Sie/er organisiert die Räumlichkeiten für die Einführungslehrgänge, Arbeitsgemeinschaften und Lehrgänge.

3.4 Der/dem Referendarbeauftragten obliegt die Betreuung der Ausbilder/innen und der Rechtsreferendar/innen ihrer/seiner Stammdienststelle.

3.5 Bei der Stammdienststelle sind Listen über die Ausbildungsstellen des Bezirkes zu führen.

4. Leiter/in der Einführungslehrgänge und der Arbeitsgemeinschaften

4.1 Die Ausbildungsbehörde bestellt die Leiter/innen der Einführungslehrgänge und der Arbeitsgemeinschaften nach Maßgabe der Nummer 3.3; § 19 Satz 2 und 4 BbgJAO bleibt unberührt.

4.2 Während der Ausbildung

  • gemäß § 21 Absatz 1 Nummer 1 BbgJAO soll eine Richterin/ein Richter,
  • gemäß § 21 Absatz 1 Nummer 2 BbgJAO eine Staatsanwältin/ein Staatsanwalt oder eine Richterin/ein Richter,
  • gemäß § 21 Absatz 1 Nummer 3 BbgJAO eine Richterin/ein Richter oder eine Verwaltungsbeamtin/ein Verwaltungsbeamter (Diplom-, Volljurist/in oder Verwaltungsbeamtin/Verwaltungsbeamter oder -angestellte/r im höheren Verwaltungsdienst),
  • gemäß § 21 Absatz 1 Nummer 4 BbgJAO eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt, eine Richterin/ein Richter oder Volljurist/in

bestellt werden, die/der dafür fachlich und persönlich geeignet erscheint, insbesondere aufgrund ihrer/seiner Berufserfahrung oder vorhergehender Erfahrungen als Arbeitsgemeinschaftsleiter/in.

4.3 Zu Beginn der Arbeitsgemeinschaft soll die/der Arbeitsgemeinschaftsleiter/in den Rechtsreferendar/innen mitteilen, an welchen Unterrichtstagen welche Stoffgebiete abgehandelt werden und an welchen Tagen Klausurtermine stattfinden sollen. Die Übersicht ist der Ausbildungsbehörde zeitnah zu übermitteln.

5. Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft

Die Teilnahme an den Übungsstunden der Einführungslehrgänge, Arbeitsgemeinschaften und sonstigen Lehrgängen ist Pflicht und geht jedem anderen Dienst vor (§ 22 Absatz 1 Satz 2 BbgJAO), soweit sich aus den Ausbildungsplänen Abweichendes nicht ergibt. § 14 Absatz 3 BbgJAG bleibt unberührt. An den Tagen, an denen die/der Rechtsreferendar/in an Einführungslehrgängen, Arbeitsgemeinschaften und sonstigen Lehrgängen teilnimmt, soll die restliche Dienstzeit zur häuslichen Arbeit zur Verfügung stehen.

6. Ausbildung in der Praxis

6.1 Die Zuweisung zur Ausbildung in der Praxis erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag nach folgenden Maßgaben:

6.2 Die praktische Ausbildung in den Stationen soll in der Regel jeweils bei einer Ausbildungsstelle erfolgen. Die Ausbildung in der Rechtsanwaltsstation kann auf mehrere Ausbildungsstellen aufgeteilt werden; ein Wechsel ist frühestens nach jeweils drei Monaten möglich.

6.3 Ausbilder/Ausbilderinnen, bei denen die Ausbildung gemäß § 21 Absatz 2 BbgJAO stattfindet, müssen über einen Hochschulabschluss verfügen, zumindest in einem innerhalb der Ausbildungsstelle abgegrenzten juristischen Arbeitsgebiet auf einem der in § 21 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 BbgJAO genannten Berufsfelder tätig sein und die Rechtsreferendar/innen überwiegend in diesem Berufsbild ausbilden.

6.4 Sofern die Ausbildung in der gewählten Ausbildungsstelle nicht möglich oder ein Wechsel erforderlich ist, hat die/der Rechtsreferendar/in der Ausbildungsbehörde binnen zwei Wochen eine andere für das Erreichen des Ausbildungszieles in dem betreffenden Ausbildungsabschnitt geeignete Ausbildungsstelle mitzuteilen.

6.5 Reichen die Ausbildungsmöglichkeiten bei den in § 21 Absatz 1 BbgJAO genannten Gerichten, Staatsanwaltschaften und Behörden nicht aus, so kann die/der Rechtsreferendar/in für die gesamte Dauer oder für einen Teil des Ausbildungsabschnittes einer/einem anderen geeigneten Ausbilder/in oder einer für das Erreichen des Ausbildungszieles geeigneten Ausbildungsstelle, auch in einem anderen Ausbildungsbezirk, zugewiesen werden. Der/dem Rechtsreferendar/in ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

6.6 Beantragt die/der Rechtsreferendar/in keine bestimmte Zuweisung, erfolgt die Zuweisung innerhalb des Ausbildungsbezirkes anhand der Liste der an der Ausbildung beteiligten Ausbildungsstellen. Bei der Zuweisung von Amts wegen soll den Wünschen der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars nach Möglichkeit Rechnung getragen werden.

6.7 Bei der Zuweisung auf Antrag sind folgende Besonderheiten zu beachten:

6.7.1 Der Antrag auf Zuweisung in eine Ausbildungsstelle gemäß § 21 Absatz 1 Nummer 3 und 4, Absatz 2 BbgJAO muss spätestens acht Wochen, die Bennennung des Berufsfeldes gemäß § 21 Absatz 5 BbgJAO spätestens drei Monate vor Beginn des Ausbildungsabschnittes bei der Ausbildungsbehörde eingegangen sein. § 21 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 Satz 3 BbgJAO bleibt unberührt.

6.7.2 Mit dem Antrag auf Zuweisung in eine Ausbildungsstelle gemäß § 21 Absatz 1 Nummer 3 und 4, Absatz 2 BbgJAO ist eine Einverständniserklärung der Ausbildungsstelle beizubringen. Soll die Ausbildung in der Verwaltungsstation in einer der Senatsverwaltung für Inneres des Landes Berlin unterstehenden Behörde stattfinden, ist zusätzlich das Einverständnis der Senatsverwaltung für Inneres einzuholen.

6.7.3 Mit dem Antrag auf Ausbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat die/der Rechtsreferendar/in einen Zustellungsbevollmächtigten mit Wohnsitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die Zeit der beantragten Ausbildung zu benennen.

6.7.4 Anträge auf Zuweisung gemäß § 21 Absatz 3 BbgJAO müssen spätestens fünf Monate vor Beginn des Semesters bei der Ausbildungsbehörde eingegangen sein.

6.7.5 Im Übrigen müssen Anträge spätestens zwei Monate vor Beginn des Ausbildungsabschnittes, auf den die Ausbildung angerechnet werden soll, bei der Ausbildungsbehörde eingegangen sein.

7. Ausbilder/in in der Praxis

7.1 Die/der Rechtsreferendar/in wird einer bestimmten Ausbildungsstelle zur Ausbildung am Arbeitsplatz zugewiesen.

7.2 Als Ausbilder/in darf nur herangezogen werden, wer dafür fachlich und persönlich geeignet erscheint, über einen Abschluss des zweiten juristischen Staatsexamens oder ein juristisches Diplom und mindestens über eine Berufserfahrung von einem Jahr, bei der Ausbildung nach § 21 Absatz 1 Nummer 4 BbgJAO über eine Berufserfahrung von zwei Jahren verfügt.

Die/der Ausbilder/in in einer Ausbildungsstation nach § 21 Absatz 2 BbgJAO muss zumindest über einen Hochschulabschluss verfügen.

7.3 Nicht herangezogen werden soll, wer voraussichtlich nicht während der gesamten Dauer der Zuweisung der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars als Ausbilder/in zur Verfügung steht.

7.4 Einer Ausbilderin/einem Ausbilder dürfen nicht mehr Rechtsreferendar/innen zugewiesen werden, als sie/er nach Art und Umfang ihrer/seiner Tätigkeit in der Praxis gründlich ausbilden kann. Mehreren Ausbildern darf ein/e Rechtsreferendar/in gleichzeitig zugewiesen werden, wenn es im Interesse ihrer/seiner Ausbildung erforderlich ist. Im Einvernehmen mit der Ausbilderin/dem Ausbilder kann auch ein/e andere/r Mitarbeiter/in der Ausbildungsstelle der/dem Rechtsreferendar/in Aufgaben übertragen, die sie/ihn in seiner Ausbildung fördern.

8. Dienstvorgesetzte/r der Rechtsreferendar/innen

8.1 Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist Dienstvorgesetzter der/des Rechtsreferendar/in und für die dienstrechtlichen Entscheidungen zuständig, soweit nicht durch die Brandenburgische Juristenausbildungsordnung oder andere gesetzliche Vorschriften etwas anderes geregelt ist.

8.2 Die/der Präsident/in der Stammdienststelle ist Vorgesetzte/r der/des Rechtsreferendar/in.

8.3 Die/der Präsident/in der Stammdienststelle soll die Wahrnehmung der ihr/ihm als Vorgesetzte/m aufgrund der Brandenburgischen Juristenausbildungsordnung oder aufgrund anderer Vorschriften obliegenden Aufgaben der/dem Referendarbeauftragten ihres/seines Gerichtes übertragen.

9. Erholungsurlaub

9.1 Als Urlaubsjahr gilt das Ausbildungsjahr. Pro Ausbildungsjahr besteht ein Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen.

Erholungsurlaub soll zusammenhängend genommen werden. Er darf nicht in einer Weise genommen werden, die geeignet ist, das Ausbildungsziel zu gefährden, indem zum Beispiel durch eine entsprechende Urlaubsplanung die Pflichten aus § 22 Absatz 1 BbgJAO umgangen werden. Davon kann nur ausnahmsweise in begründeten Einzelfällen abgewichen werden.

9.2 Im Einzelnen soll auf dreimonatige Ausbildungsabschnitte höchstens drei Wochen, auf viermonatige Ausbildungsabschnitte höchstens vier Wochen und auf fünfmonatige und längere Ausbildungsabschnitte höchstens sechs Wochen Erholungsurlaub gewährt werden. Als Beginn eines neuen Ausbildungsabschnittes in diesem Sinne gilt jeder Wechsel der Ausbildungsstelle. Einführungslehrgänge werden nicht mitgerechnet.

9.3 Erholungsurlaub soll für folgende Zeiten nicht erteilt werden:

  • während der Dauer der Einführungslehrgänge und der Arbeitsgemeinschaft zur Einführung in die Rechtsanwaltsstation;
  • für einzelne Termine des Lehrgangs zur Rechtsgestaltung;
  • während der Dauer des Pflichtklausurenkurses (Schreib- und Besprechungstermine);
  • im 20. Ausbildungsmonat für die Zeit der Fertigung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten im zweiten juristischen Staatsexamen nebst Ausweichtermin;
  • während des Lehrganges zur Vorbereitung auf den berufspraktischen Teil der mündlichen Prüfung;
  • nach dem Ende der Ausbildung gemäß § 21 Absatz 2 BbgJAO bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens.

9.4 Das Urlaubsgesuch muss von der/dem Ausbilder/in am Arbeitsplatz, im Ergänzungsvorbereitungsdienst von der/dem Arbeitsgemeinschaftsleiter/in abgezeichnet sein.

9.5 Anträge auf Erholungsurlaub sind auf dem dafür vorgesehenen Formular (www.olg.brandenburg.de/rechtsreferendare) zu stellen und müssen spätestens zwei Wochen vor Urlaubsantritt der Ausbildungsbehörde vorliegen.

10. Dienstbefreiung/Sonderurlaub

10.1 Die Gewährung einer Dienstbefreiung bestimmt sich nach den für die Beamten des Landes Brandenburg geltenden Vorschriften.

10.2 Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung nach § 25 Absatz 4 BbgJAO soll nur in Ausnahmefällen für die Dauer von drei Monaten gewährt werden.

10.3 Für die Wiederholung der ersten Staatsprüfung zur Notenverbesserung soll eine Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden, selbst wenn die Dienstbefreiung in die Zeiten der Einführungslehrgänge fällt.

10.4 Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung ist spätestens zwei Monate vor dem Ende des Ausbildungsabschnittes zu beantragen, der dem Ausbildungsabschnitt, in dem der Sonderurlaub angetreten werden soll, vorangeht.

10.5 In dem Antrag auf Dienstbefreiung/Sonderurlaub sind die Gründe unter Beifügung beweiskräftiger Unterlagen darzulegen.

11. Dienstunterbrechung, Krankheit

11.1 Ist die/der Rechtsreferendar/in verhindert, zum Dienst zu erscheinen, so hat sie/er unverzüglich (spätestens am darauffolgenden Tag) der Ausbildungsbehörde sowie der/dem Ausbilder/in beziehungsweise Arbeitsgemeinschafts- oder Lehrgangsleiter/in den Grund mitzuteilen.

11.2 Bei Erkrankung von mehr als drei Tagen Dauer – dabei wird das Wochenende mit eingerechnet – ist der Ausbildungsbehörde unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. Das Attest muss Angaben über die Dienstunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer enthalten. Die Erkrankung an Arbeitsgemeinschaftstagen, an denen eine Pflichtaufgabe (zum Beispiel Klausur) erbracht werden soll, ist in jedem Fall durch ein ärztliches Attest zu belegen.

Ist die/der Rechtsreferendar/in im Verlauf einer Station in mindestens drei Fällen ausschließlich zu den Terminen der Arbeitsgemeinschaften krankheitsbedingt nicht erschienen, ohne ihre/seine Krankheit durch ein ärztliches Attest belegt zu haben, soll sie/er die Erkrankung für jede weitere Abwesenheit an einem Termin der Arbeitsgemeinschaft in dieser Station durch ein ärztliches Attest nachweisen.

In den Einführungslehrgängen sowie dem Lehrgang zur Rechtsgestaltung gilt die Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Attests, wenn die/der Rechtsreferendar/in an zwei aufeinander folgenden Terminen – nicht notwendig zwei aufeinander folgenden Kalendertagen – krankheitsbedingt fehlt.

11.3 Steht die Dienstunfähigkeit im Zusammenhang mit einem Unfall oder kommen aus anderen Gründen Ersatzansprüche gegen Dritte in Betracht, ist dies der Ausbildungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

11.4 Die/der Ausbilder/in und die/der Leiter/in der Arbeitsgemeinschaft haben die Ausbildungsbehörde unaufgefordert über unentschuldigtes Fernbleiben zu unterrichten.

12. Nebentätigkeit

12.1 Die Genehmigung der Aufnahme einer Nebentätigkeit ist unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks (www.olg.brandenburg.de/rechtsreferendare) spätestens drei Wochen vor deren Beginn bei der Ausbildungsbehörde zu beantragen. Der Antrag kann bereits vor Dienstantritt erfolgen. Der beabsichtigte Zeitaufwand darf 43 Stunden monatlich nicht übersteigen. Die Höhe der Vergütung ist mitzuteilen.

12.2 Die Ausübung einer Nebentätigkeit kann versagt werden, wenn dadurch das Ziel der Ausbildung gefährdet wird. Dies ist in der Regel im Ergänzungsvorbereitungsdienst anzunehmen oder wenn die Leistung der/des Rechtsreferendar/in durchschnittlichen Anforderungen in den Arbeitsgemeinschaften und der Praxisausbildung nicht entspricht und der Nebentätigkeit keine juristische Tätigkeit zugrunde liegt. Bis zur Beendigung des siebten Ausbildungsmonats ist für die Beurteilung das Ergebnis der ersten juristischen Staatsprüfung maßgebend.

12.3 Die/der Rechtsreferendar/in hat sicherzustellen, dass sie/er zu jeder Zeit für die Teilnahme an Einführungslehrgängen, Arbeitsgemeinschaften und sonstigen Lehrgängen sowie Klausurterminen, deren Vorbereitung und Nacharbeit sowie für die Tätigkeit in der Ausbildungsstelle und im Rahmen der üblichen Dienstzeit auch für die sonstige Ausbildung in der Praxis zur Verfügung steht.

13. Änderung der persönlichen Verhältnisse

Änderungen der persönlichen Verhältnisse hat die/der Rechtsreferendar/in der Ausbildungsbehörde unverzüglich – bei Änderungen des Personenstandes unter Beifügung von beglaubigten Kopien der entsprechenden Urkunden – anzuzeigen.

14. Beurteilungen und Zeugnisse

14.1 Hat die/der Rechtsreferendar/in Pflichtarbeiten nicht erbracht, ohne hinreichend entschuldigt zu sein, sind diese Arbeiten mit 0 Punkten zu bewerten.

14.2 Die Ausbilder/innen und Leiter/innen der Arbeitsgemeinschaften haben die von ihnen zu erstellenden Zeugnisse unter Beachtung des § 68 LBG unverzüglich unmittelbar der Ausbildungsbehörde oder, soweit die Zuweisung in die Ausbildungsstelle durch die/den Referendarbeauftragte/n erfolgt ist, über die/den Referendarbeauftragte/n der Stammdienststelle zuzuleiten.

15. Personalaktenführung

Personalakten werden bei der Ausbildungsbehörde geführt.

16. Inkrafttreten

Diese Allgemeine Verfügung tritt mit Wirkung vom 5. Oktober 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Regelung vom 1. Juli 2019 außer Kraft.

Brandenburg an der Havel, den 5. Oktober 2023

Der Präsident des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts

Clavée