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Der Fachbereich Gerichtshilfe umfasst sechs Aufgabenfelder:

  • Gerichtshilfeberichte im Ermittlungs- und Hauptverfahren für Erwachsene

    Die Gerichtshilfe wirkt im Strafverfahren gem. § 160 StPO als soziale Ermittlungshilfe für die Gerichte und Staatsanwälte mit.

    Ziele:

    Die Berichte der Gerichtshelfer/innen dienen dazu, Umstände von Beschuldigten und Geschädigten zu ermitteln, die für die Rechtsfolgen einer Straftat von Bedeutung sind.

    Aufgaben:

    Die Gerichtshelfer/innen erstellen nach Erhalt eines Auftrags Berichte über die persönlichen, familiären, sozialen und wirtschaftlichen Lebensumstände des Beschuldigten sowie sein Verhalten  nach der Tat. Den Entscheidungsträgern des laufenden Strafverfahrens soll die Gerichtshilfe so zum einen ein möglichst objektives Bild des Beschuldigten vermitteln. Zum anderen soll der Gerichtshilfebericht auch über Geschädigte von Straftaten Auskünfte liefern, um die aktuellen Lebenssituation der  Geschädigten und die Auswirkungen der Tat auf deren Leben zu ermitteln.

    Die Ergebnisse der Gerichtshelfer/innen werden insbesondere bei folgenden Fragekomplexen relevant:

    • Entscheidung über eine Einstellung des Verfahrens
    • Strafzumessung
    • Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung
    • Entscheidung über eine Verwarnung unter Strafvorbehalt
    • Anordnung von Auflagen und Weisungen
    • Bewilligung von Zahlungserleichterungen

    Soweit erforderlich, gibt die Gerichtshilfe überdies weitergehende Informationen z. B. über Opferberatungsstellen, Schuldnerberatungsstellen. Die Zusammenarbeit mit diesen Stellen erfolgt auf freiwilliger Basis.

    Auftraggeber:

    Einen Auftrag erhalten die Gerichtshelfer/innen von Staatsanwaltschaften, Gerichten oder Gnadenstellen. Darüber hinaus können sich Beschuldigte oder Opfer von Straftaten selbst bei den Sozialen Diensten der Justiz melden.

    Gesetzliche Grundlagen: § 160 Abs. 3 StPO, § 463 d StPO

    Die Gerichtshilfe wirkt im Strafverfahren gem. § 160 StPO als soziale Ermittlungshilfe für die Gerichte und Staatsanwälte mit.

    Ziele:

    Die Berichte der Gerichtshelfer/innen dienen dazu, Umstände von Beschuldigten und Geschädigten zu ermitteln, die für die Rechtsfolgen einer Straftat von Bedeutung sind.

    Aufgaben:

    Die Gerichtshelfer/innen erstellen nach Erhalt eines Auftrags Berichte über die persönlichen, familiären, sozialen und wirtschaftlichen Lebensumstände des Beschuldigten sowie sein Verhalten  nach der Tat. Den Entscheidungsträgern des laufenden Strafverfahrens soll die Gerichtshilfe so zum einen ein möglichst objektives Bild des Beschuldigten vermitteln. Zum anderen soll der Gerichtshilfebericht auch über Geschädigte von Straftaten Auskünfte liefern, um die aktuellen Lebenssituation der  Geschädigten und die Auswirkungen der Tat auf deren Leben zu ermitteln.

    Die Ergebnisse der Gerichtshelfer/innen werden insbesondere bei folgenden Fragekomplexen relevant:

    • Entscheidung über eine Einstellung des Verfahrens
    • Strafzumessung
    • Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung
    • Entscheidung über eine Verwarnung unter Strafvorbehalt
    • Anordnung von Auflagen und Weisungen
    • Bewilligung von Zahlungserleichterungen

    Soweit erforderlich, gibt die Gerichtshilfe überdies weitergehende Informationen z. B. über Opferberatungsstellen, Schuldnerberatungsstellen. Die Zusammenarbeit mit diesen Stellen erfolgt auf freiwilliger Basis.

    Auftraggeber:

    Einen Auftrag erhalten die Gerichtshelfer/innen von Staatsanwaltschaften, Gerichten oder Gnadenstellen. Darüber hinaus können sich Beschuldigte oder Opfer von Straftaten selbst bei den Sozialen Diensten der Justiz melden.

    Gesetzliche Grundlagen: § 160 Abs. 3 StPO, § 463 d StPO

  • Haftentscheidungshilfe für Erwachsene

    Ziel:

    Die Haftentscheidungshilfe bezieht sich ausschließlich auf den Haftgrund Fluchtgefahr. Der Bericht dient der Aufklärung der für die Entscheidung über die Fortdauer oder Beendigung der Untersuchungshaft bedeutsamen Umstände.

    Aufgaben:

    Die Sozialen Dienste ermitteln mit dem Inhaftierten dessen persönlichen und sozialen Umstände  und Alternativen zur Untersuchungshaft. Ihre Ergebnisse fassen sie in einem Bericht zusammen. Die Zusammenarbeit erfolgt auf freiwilliger Basis.

    Auftraggeber:

    Auftraggeber sind die Staatsanwaltschaften.

    Rechtliche Grundlagen: § 160 Abs. 3 StPO; Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten vom 26. Oktober 1994

    Ziel:

    Die Haftentscheidungshilfe bezieht sich ausschließlich auf den Haftgrund Fluchtgefahr. Der Bericht dient der Aufklärung der für die Entscheidung über die Fortdauer oder Beendigung der Untersuchungshaft bedeutsamen Umstände.

    Aufgaben:

    Die Sozialen Dienste ermitteln mit dem Inhaftierten dessen persönlichen und sozialen Umstände  und Alternativen zur Untersuchungshaft. Ihre Ergebnisse fassen sie in einem Bericht zusammen. Die Zusammenarbeit erfolgt auf freiwilliger Basis.

    Auftraggeber:

    Auftraggeber sind die Staatsanwaltschaften.

    Rechtliche Grundlagen: § 160 Abs. 3 StPO; Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten vom 26. Oktober 1994

  • Maßnahmen zur Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen (Vermittlung in freie Arbeit)

    Ziel:

    Wenn Verurteilte aufgrund ihrer  wirtschaftlichen Situation zur Zahlung einer Geldstrafe nicht in der Lage sind, kann Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden. Ziel der Sozialen Dienste ist es, die  Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe (Haft) nach Möglichkeit zu vermeiden.

    Aufgaben:

    Die Gerichtshelfer/innen prüfen zunächst die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten. Sodann vermitteln sie geeignete Einsatzstellen zur Tilgung von Geldstrafen durch gemeinnützige Arbeit und überwachen die Ableistung der Stunden. In vielen Fällen übernehmen heute freie Träger diese Aufgaben der Gerichtshilfe.

    Auftraggeber:

    Auftraggeber sind die Staatsanwaltschaften.

    Rechtliche Grundlagen: § 43 StGB; Allgemeine Verfügung der Ministerin der Justiz vom 09. November 2004

    Ziel:

    Wenn Verurteilte aufgrund ihrer  wirtschaftlichen Situation zur Zahlung einer Geldstrafe nicht in der Lage sind, kann Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden. Ziel der Sozialen Dienste ist es, die  Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe (Haft) nach Möglichkeit zu vermeiden.

    Aufgaben:

    Die Gerichtshelfer/innen prüfen zunächst die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten. Sodann vermitteln sie geeignete Einsatzstellen zur Tilgung von Geldstrafen durch gemeinnützige Arbeit und überwachen die Ableistung der Stunden. In vielen Fällen übernehmen heute freie Träger diese Aufgaben der Gerichtshilfe.

    Auftraggeber:

    Auftraggeber sind die Staatsanwaltschaften.

    Rechtliche Grundlagen: § 43 StGB; Allgemeine Verfügung der Ministerin der Justiz vom 09. November 2004

  • Kontrolle der Bewährungsauflagen, sofern kein Bewährungshelfer bestellt ist

    Ziele:

    Gerichtshelfer/innen halten nach, ob ein Verurteilter,  dessen Vollstreckung der Freiheits-/Jugendstrafe das Gericht zur Bewährung ausgesetzt, aber keinen Bewährungshefer bestellt hat, richterlichen Auflagen und Weisungen nachkommt.

    Aufgaben:

    Die Gerichtshelfer/innen  vermitteln und kontrollieren die richterlichen Auflagen, wie z.B. die Ableistung von gemeinnütziger Arbeit,  die Zahlung von Geldbußen oder Schadensersatz, den Besuch von Therapieeinrichtungen u.a. Hierüber halten sie das Gericht unterrichtet.

    Auftraggeber:

    Auftraggeber sind die Gerichte.

    Gesetzliche Grundlagen : § 463 d  StPO

    Ziele:

    Gerichtshelfer/innen halten nach, ob ein Verurteilter,  dessen Vollstreckung der Freiheits-/Jugendstrafe das Gericht zur Bewährung ausgesetzt, aber keinen Bewährungshefer bestellt hat, richterlichen Auflagen und Weisungen nachkommt.

    Aufgaben:

    Die Gerichtshelfer/innen  vermitteln und kontrollieren die richterlichen Auflagen, wie z.B. die Ableistung von gemeinnütziger Arbeit,  die Zahlung von Geldbußen oder Schadensersatz, den Besuch von Therapieeinrichtungen u.a. Hierüber halten sie das Gericht unterrichtet.

    Auftraggeber:

    Auftraggeber sind die Gerichte.

    Gesetzliche Grundlagen : § 463 d  StPO

  • Überwachung von Auflagen und Weisungen mit dem Ziel der Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 a StPO

    Ziel:

    Die  Beschuldigten erfüllen  ihre  Auflagen bzw. Weisungen, so dass die Voraussetzungen zur Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO vorliegen.

    Aufgaben:

    Auch hier leiten die Sozialen Dienste den Beschuldigten an und kontrollieren, ob er den richterlichen Auflagen und Weisungen nachkommt. Die Gerichtshelfer/innen unterrichten sodann das Gericht.

    Auftraggeber:

    Auftraggeber sind die Staatsanwaltschaften und Gerichte.

    Gesetzliche Grundlagen : § 153 a  StPO

    Ziel:

    Die  Beschuldigten erfüllen  ihre  Auflagen bzw. Weisungen, so dass die Voraussetzungen zur Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO vorliegen.

    Aufgaben:

    Auch hier leiten die Sozialen Dienste den Beschuldigten an und kontrollieren, ob er den richterlichen Auflagen und Weisungen nachkommt. Die Gerichtshelfer/innen unterrichten sodann das Gericht.

    Auftraggeber:

    Auftraggeber sind die Staatsanwaltschaften und Gerichte.

    Gesetzliche Grundlagen : § 153 a  StPO

  • Gnadengesuche von Verurteilten

    Ziel:

    Der Gnadenstelle liegt ein fundierter Gerichtshilfebericht über den Verurteilten  vor, der als Entscheidungshilfe dient.

    Aufgaben:

    Die Gerichtshilfe überprüft die Angaben im Gnadengesuch des Verurteilten und berichtet der Gnadenstelle über die tatsächlichen Verhältnisse. Die Zusammenarbeit erfolgt auf freiwilliger Basis.

    Auftraggeber:

    Die Gnadenstelle erteilt den Sozialen Diensten einen Auftrag zur Berichterstattung.

    Landesfachgruppe Gerichtshilfe

    Seit vielen Jahren existiert eine Landesfachgruppe der Gerichtshelfer/innen der  Sozialen Dienste der Justiz, die den  landesweiten fachlichen Austausch und die Weiterentwicklung des Fachbereiches Gerichtshilfe  fördert. Hier wirken Vertreter aus allen  Landgerichtsbezirken mit. Darüber hinaus gibt es in einigen Landgerichtsbezirken Regionalfachgruppen.

    Ziel:

    Der Gnadenstelle liegt ein fundierter Gerichtshilfebericht über den Verurteilten  vor, der als Entscheidungshilfe dient.

    Aufgaben:

    Die Gerichtshilfe überprüft die Angaben im Gnadengesuch des Verurteilten und berichtet der Gnadenstelle über die tatsächlichen Verhältnisse. Die Zusammenarbeit erfolgt auf freiwilliger Basis.

    Auftraggeber:

    Die Gnadenstelle erteilt den Sozialen Diensten einen Auftrag zur Berichterstattung.

    Landesfachgruppe Gerichtshilfe

    Seit vielen Jahren existiert eine Landesfachgruppe der Gerichtshelfer/innen der  Sozialen Dienste der Justiz, die den  landesweiten fachlichen Austausch und die Weiterentwicklung des Fachbereiches Gerichtshilfe  fördert. Hier wirken Vertreter aus allen  Landgerichtsbezirken mit. Darüber hinaus gibt es in einigen Landgerichtsbezirken Regionalfachgruppen.