Die Gerichtshilfe wirkt im Strafverfahren gem. § 160 StPO als soziale Ermittlungshilfe für die Gerichte und Staatsanwälte mit.
Ziele:
Die Berichte der Gerichtshelfer/innen dienen dazu, Umstände von Beschuldigten und Geschädigten zu ermitteln, die für die Rechtsfolgen einer Straftat von Bedeutung sind.
Aufgaben:
Die Gerichtshelfer/innen erstellen nach Erhalt eines Auftrags Berichte über die persönlichen, familiären, sozialen und wirtschaftlichen Lebensumstände des Beschuldigten sowie sein Verhalten nach der Tat. Den Entscheidungsträgern des laufenden Strafverfahrens soll die Gerichtshilfe so zum einen ein möglichst objektives Bild des Beschuldigten vermitteln. Zum anderen soll der Gerichtshilfebericht auch über Geschädigte von Straftaten Auskünfte liefern, um die aktuellen Lebenssituation der Geschädigten und die Auswirkungen der Tat auf deren Leben zu ermitteln.
Die Ergebnisse der Gerichtshelfer/innen werden insbesondere bei folgenden Fragekomplexen relevant:
- Entscheidung über eine Einstellung des Verfahrens
- Strafzumessung
- Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung
- Entscheidung über eine Verwarnung unter Strafvorbehalt
- Anordnung von Auflagen und Weisungen
- Bewilligung von Zahlungserleichterungen
Soweit erforderlich, gibt die Gerichtshilfe überdies weitergehende Informationen z. B. über Opferberatungsstellen, Schuldnerberatungsstellen. Die Zusammenarbeit mit diesen Stellen erfolgt auf freiwilliger Basis.
Auftraggeber:
Einen Auftrag erhalten die Gerichtshelfer/innen von Staatsanwaltschaften, Gerichten oder Gnadenstellen. Darüber hinaus können sich Beschuldigte oder Opfer von Straftaten selbst bei den Sozialen Diensten der Justiz melden.
Gesetzliche Grundlagen: § 160 Abs. 3 StPO, § 463 d StPO